Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. 4 StR 103/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7142

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270618B4STR103.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 103/18

vom
27. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers
am 27.
Juni 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Paderborn
vom 24.
November 2017 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach §
349 Abs.
2 StPO.
Die durch die Strafkammer angestellten Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des 1
2
-
3
-
[X.] dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten
der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchti-gung zu finden ist
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Oktober 2002

5
StR
365/02, [X.], 104, 105; vom 31.
Januar 2012

3
StR
453/11, [X.], 169; vom 12.
März 2014

5
StR
69/14, [X.], 140
mwN).
Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das [X.] hat bei der [X.] einen minder schweren Fall nach §

en Widerspruch tolerierenden Konsequenz gekenn-,
und wegen des nich-tigen Tatanlasses
verneint. Bei der konkreten Strafzumessung hat die [X.] diese Strafzumessungsgesichtspunkte erneut bedacht. Indessen hat der an einem Asperger-Syndrom, einer Variante der autistischen Störung,
lei-dende Angeklagte die Tat nach den Feststellungen nach einem massiven [X.] aus scheinbar nichtigem Anlass in einem seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkenden [X.] mit einem hieraus resultierenden massiven Gewaltausbruch und einem exzessiven Gewaltverhalten im Sinne -

begangen (UA S.
16). Hiermit setzen sich die Urteilsgründe nicht auseinander, obgleich die genannten Umstände Ausfluss des beim Angeklag-ten bestehenden und zur Unterbringung nach §
63 StGB führenden gravieren-den Defektzustandes waren. Trotz der Erwähnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der [X.] kann der Senat letztlich nicht aus-schließen, dass das
[X.] dies bei der strafschärfenden Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungstatsachen aus den Augen verloren hat.
3
-
4
-
Der Strafausspruch bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entschei-dung. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden tatsächlichen
Feststellun-gen werden von dem [X.] nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig, sofern sie den bisher ge-troffenen nicht widersprechen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
4

Meta

4 StR 103/18

27.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. 4 StR 103/18 (REWIS RS 2018, 7142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7142

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4 StR 103/18

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