Aktenzeichen 5 StR 69/14

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RCNEJDM4A7NR6SLK7V

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.03.2014

Strafzumessung bei versuchtem Totschlag: Annahme eines minder schweren Falls bei "Misshandlung" des Täters durch das Tatopfer; strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung bei verminderter Schuldfähigkeit

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