Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. 2 StR 104/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4981

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 104/13
vom
18.
Juni 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 18.
Juni 2013 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29.
Oktober 2012 aufgehoben
a)
in den Einzelstrafaussprüchen zur Tat II.3 der Urteils-gründe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen und
c)
jeweils im Ausspruch über die Dauer des [X.] der Strafen vor Vollziehung der Maßregel.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.] und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen Mordes (Tat [X.]), vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer [X.]
-
3
-
ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre der Freiheitsstrafe vor Vollziehung der Maßregel vollstreckt werden; den Angeklagten R.

hat es wegen Mordes (Tat [X.]) und vorsätzlicher Körperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11
Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und
bestimmt, dass drei Jahre und sieben Monate der Freiheitsstrafe vor Vollziehung der Maßregel vollstreckt werden. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie jeweils wirksam auf die Verurteilung wegen Mordes sowie auf die erkannte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschränkt haben. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im [X.] von §
349 Abs.
2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zur Tat [X.] wollten die bei-den Angeklagten dem späteren Tatopfer, einem ihnen bekannten Obdachlo-sen, eine gewaltsame Abreibung erteilen. Sie schlugen dem Geschädigten [X.] gemeinsam mehrfach mit der Faust ins Gesicht, bis er zu Boden ging und dort wehrlos liegen blieb. Nunmehr traten sie gemeinsam

teilweise gleichzeitig

aus bloßer Freude an der Ausübung körperlicher Gewalt mit be-schuhten Füßen mehrfach mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig gegen den Kopf des [X.] ein. Das Tatopfer, das durch die sein Gesicht bis zur Unkenntlichkeit entstellenden Misshandlungen u.a. ein schweres Schä-del-Hirn-Trauma und multiple Frakturen am Kopf sowie massive innere Blutun-gen erlitt, verstarb noch am Tatort an den Folgen der Gewalteinwirkung.
Die

sachverständig beratene

Schwurgerichtskammer ist davon aus-gegangen, dass beide Angeklagte aufgrund ihrer Alkoholisierung (Blutalkohol-erheblich vermindert waren (§ 21 StGB). In der Strafzumessung hat sie zu Las-2
3
-
4
-
ten beider Angeklagten gewertet, dass sie besonders brutal vorgegangen sei-en.
2. Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in [X.] von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Be-einträchtigung liegt ([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2000

1
StR 223/00,

StV
2001, 615; Urteil vom 17.
Juli 2003

4
StR 105/03, [X.], 294; Beschluss vom 8.
Oktober 2002

5
StR 365/02, [X.], 104;
Beschluss vom 31.
Januar 2012

3
StR 453/11, [X.], 169; [X.], StGB,
60.
Aufl., §
46 Rn. 32). Damit, ob den Angeklagten die ihnen vorgewor-fene "besondere Brutalität" ihres Vorgehens trotz ihrer Rauschzustände, die ihre erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründet haben, uneinge-schränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Sie kann jeweils auch Ausdruck der verminderten Schuldfähigkeit gewesen sein. Dass das [X.] diese Möglichkeit bei der strafschärfenden Berücksichtigung der Art der Tatausführung übersehen oder aus den Augen verloren haben könnte, lässt sich hier auch aus der Gesamtschau der Strafzumessungserwä-gungen nicht ausschließen.
3. Die Aufhebung der Strafaussprüche zur Tat [X.] hat die Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und der Entscheidungen über die Dauer des [X.] der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zur Folge.

4
5
6
-
5
-
Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden rechtsfehlerfrei getroffe-nen tatsächlichen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können daher aufrechterhalten bleiben; ergänzende, zu den bishe-rigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben zu-lässig.

Becker

[X.]

Berger

Krehl

Eschelbach

7

Meta

2 StR 104/13

18.06.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. 2 StR 104/13 (REWIS RS 2013, 4981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4981

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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