Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.11.2019, Az. 27 W (pat) 55/16

27. Senat | REWIS RS 2019, 1478

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 041 223

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Gründe

I.

1

Die am 9. Oktober 2014 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 18. Dezember 2014 unter der Nr. 30 2014 041 223 für eine Vielzahl an Waren der [X.] und Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 in das beim [X.] geführte Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 23. Januar 2015.

4

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre geschäftlichen Bezeichnungen

5

[X.]

6

und

7

[X.]

8

jeweils am 23. April 2015 Widerspruch erhoben.

9

Die Beschwerdeführerin, die zum damaligen Zeitpunkt als „X …

GmbH“ firmierte, betreibt unter dieser Bezeichnung seit dem [X.] eine Filmproduktionsgesellschaft. Der Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Widerspruchs und ist weiterhin im Handelsregister eingetragen wie folgt:

„Die Vermarktung und Produktion audiovisueller Erzeugnisse jeder Art, insbesondere:

die Projektentwicklung von Kino- und TV-Filmen und -Serien;

die Produktion von Kino- und TV-Filmen und -Serien oder die Beteiligung daran;

der Betrieb von Filmtheatern jeglicher Art und Größe, der Verleih von Kinofilmen und allen anderen Filmerzeugnissen;

der Erwerb und Handel von Auswertungsrechten aller Art und von allen vorbeschriebenen Erzeugnissen;

die Werbung für oben genannte Produkte;

Durchführung von Beratung und Veranstaltungen zum Thema der oben genannten Produkte;

alle branchenüblichen Nebengeschäfte.

Die Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Auswahl, der Verwendung und des Erwerbs von Musik zur [X.] und der Konzeption, Produktion und Zusammenstellung von Soundtracks sowie der Verkauf von Lizenzen ist ebenfalls Unternehmensgegenstand.“

Zum Nachweis der Benutzung ihrer Unternehmenskennzeichen hat die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

Mit Beschluss vom 10. November 2015 hat das [X.], Markenstelle für Klasse 41, auf die Widersprüche die Marke 30 2014 041 223 für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen gelöscht und im Übrigen die Widersprüche zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen der angegriffenen Marke und den widersprechenden Unternehmenskennzeichen bestehe lediglich hinsichtlich des Teils der angegriffenen Waren und Dienstleistungen, für welche die Löschung angeordnet werde, [X.], nicht aber auch für die übrigen von der jüngeren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin langjährig und umfangreich im Bereich der Filmproduktion, Filmvermarktung u. ä. unter dem Namen [X.] bzw. [X.] [X.] tätig sei, wobei von einer bundesweiten Wirkung und einer markenmäßigen Verwendung des Unternehmenskennzeichens ausgegangen werden könne. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sei des Weiteren davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke über einen zumindest durchschnittlichen Schutzumfang verfüge. Bei dem Adressatenkreis der hier in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen handele es sich überwiegend um Fachkreise aus der Filmwirtschaft sowie interessierte und informierte Laien. Es stünden sich die Begriffe „[X.]“ und „[X.]“ bzw. „[X.] [X.]“ gegenüber. Da der Verkehr bei längeren Marken erfahrungsgemäß zur Verkürzung neige, werde er den eher beschreibenden Bestandteil „[X.]“ des widersprechenden Unternehmenskennzeichens in der Regel weglassen, so dass die Begriffe „[X.]“ klanglich identisch seien. Der angesprochene Verkehr könne darüber hinaus irrigerweise davon ausgehen, dass die 2014 eingetragene jüngere Marke einen Bezug zu der 1993 in das Handelsregister eingetragenen Beschwerdeführerin habe, und somit eine unternehmerische Verflechtung annehmen. Er könne folglich einem Irrtum über die betriebliche Zugehörigkeit unterliegen.

Verwechslungen der Streitmarken seien aber nur für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen, weshalb die teilweise Löschung der eingetragenen Marke anzuordnen sei. Demgegenüber liege hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen eine deutliche Branchenferne vor, da der angesprochene Verkehr nicht davon ausgehe, dass eine Filmproduktions- und Filmvertriebsfirma auch die technischen Geräte, Bücher usw. herstelle, Clubs und Fitnesszentren, [X.], Kindergärten oder Museen betreibe etc. Auch die typischen Dienstleistungen einer Werbeagentur würden nicht einer Filmproduktions- und Filmvertriebsfirma zugeordnet. Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen seien die Widersprüche daher zurückzuweisen.

Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 16. November 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 unter Einzahlung der Beschwerdegebühr Beschwerde erhoben, soweit ihre Widersprüche zurückgewiesen worden sind.

Nachdem die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019 ihre Widersprüche in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für welche die Widersprüche zurückgewiesen worden waren, teilweise zurückgenommen hat, sind nur noch folgende Waren und Dienstleistungen, welche die Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Anlage 2 zum Protokoll rot markiert hat, beschwerdegegenständlich:

Klasse 09: Angepasste Aufbewahrungsbehälter für [X.]; Angepasste Aufbewahrungsbehälter für Videokassetten; Angepasste Behälter für Filme; Angepasste Computersoftware für den Computerbetrieb; Angepasste Taschen zum Tragen von Videoausrüstung; Anzeigegeräte, Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Apparate für die Filmentwicklung; Audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Audio-[X.]; Audiodigitalisierer; Audiogeräte; Audiokassetten; Audiovisuelle Apparate; Audiovisuelle Geräte; Audiovisuelle Unterrichtsgeräte; [X.] gespeicherte programmierte Videospiele [Computer Software]; Auf Datenbänder gespeicherte Computerspielprogramme [Computer Software]; Aus dem [X.] heruntergeladene Computerspielesoftware; Aus dem [X.] herunterladbare Computerprogramme; Aus dem [X.] herunterladbare Computerspielprogramme [Software]; Behälter für Filme; Bespielte [X.]; Bespielte Compact Discs; Beutel für Filmgeräte; [X.]; [X.] zur Verwendung mit Computern; [X.]; [X.]; [X.]-Brenner; [X.]; [X.]; [X.]-ROM-Brenner; [X.]-ROM-Laufwerke; [X.]-ROMs; [X.]-Schreiber; [X.]; Compact Disks; [X.] [ROM, Festspeicher]; [X.] [[X.], Bild]; [X.] [gespeichert]; Computer-Software [gespeichert]; [X.] mit darauf gespeicherter Software; [X.]; [X.]; Computerdokumentation in elektronischer Form; Computerprogramme für die Netzverwaltung; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quizprogramme; Computerprogramme für Spiele; Computerprogramme für Videospiele; Computersoftware auf dem Gebiet des elektronischen Publizierens; Computersoftware für Spiele; Computersoftware für Videospiele; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; Computersoftware zur Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten; Computersoftware zur Erzeugung von Schrifttypen und Schriftarten; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; [X.]; [X.] [Computer Software]; Computerspielplatten; Computerspielprogramme; Computerspielprogramme [Software]; Computerspielprogramme zur Simulation von Wertpapierhandel [Computersoftware]; Computerspielsoftware; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; DVD-Recorder; DVD-Spieler, [X.]; Elektronische Audiogeräte; Elektronische Geräte zur Übertragung von Audiosignalen; Elektronische Speichereinheiten; Festkörper-Videoaufzeichnungsgeräte; Filmaufnahmegeräte; Filmaufzeichnungsgeräte; Filmbearbeitungsprojektoren; [X.]; [X.]e; Filmkameras; Filmklebepressen; [X.]; Filmmaschinen und -apparate; Filmmatrizen; Filmobjektive; Filmproduktionsgeräte; [X.]; [X.] für das Kino; [X.]; Filmspulen; Filmstreifenbetrachter; Filmverarbeitungsgerät; Filmvorführgeräte; Filmvorspuler; Filmwiedergabegeräte; Geräte zur Videoverstärkung; Gespeicherte Computerspielprogramme; Graphikkarten für Computer; Herunterladbar Computersoftware aus einem weltweiten Computerinformationsnetz; Herunterladbare Computerspielprogramme; Herunterladbare [X.]; Hüllen für Videokassetten; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Interaktive Computersoftware; Interaktive Computersysteme; Interaktive Multimedia-Computerprogramme; Interaktive Multimedia-Computerspielprogramme; Interaktive Unterhaltungssoftware zur Verwendung mit Computern; Interaktive Videogeräte; Interaktive Videosoftware; Interaktive [X.]; Kameras für selbstentwickelnde Filme; Kinoleinwände; [X.] in Form von belichteten Filmen; Programme für Computerspiele [Software]; Simulationssoftware zur Verwendung in digitalen Computern; Software für Computerspiele; Software für das interaktive Fernsehen; Software für elektronische Spiele; Software für Online-Nachrichtenübermittlung; Software für Spiele auf [X.]; Software für Videospiele; Softwareprogramme für Videospiele; Speicherkarten für Videospielautomaten; Speicherkarten mit integrierten Schaltkreisen zum Spielen elektronischer Musikinstrumente; Spiele-Software; Spielesoftware zur Verwendung mit Computern; Spielprogramme für Computer; Trockenapparate für Filme; TV-Bildschirme; TV-Kameras; [X.]; Unbespielte Videobänder; Video-[X.]; Video-Graphikbeschleuniger; [X.]; Videoabspielgerät; [X.]; [X.]; Videoaufzeichnungen; [X.]; [X.]; Videobildschirme; Videobänder; Videodigitalisierer; Videodigitalisiergeräte; Videodrucker; [X.]; Videoempfänger; Videogeräte; Videografikcontroller; Videokameras; Videokameras [Camcorder]; Videokarten; Videokassetten; [X.]; [X.]; Videokassettenrecorder; Videokommunikationsapparate; Videokonferenzgeräte; [X.]; Videomultiplexer; Videoplatten; Videoplatten-Aufzeichnungsgeräte; Videoplattenabspielgeräte; Videoplattenspieler; Videoprojektionsmonitore; Videoprojektoren; Videoprozessoren für Mikroskope; Videorecorder; Videorekorder für Autos; Videoschnittgeräte; Videosender; Videosichtgeräte; Videospiele [Computerspiele] in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Videospielkassetten; Videospielkassetten in Form von Software; Videospielplatten; Videospielplatten [Computersoftware]; [X.]; [X.] [Computersoftware]; [X.]; Virtual-Reality-Software;

[X.]: Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Computergestützte Marktforschung; Computergestützte Marktforschungsdienste; Dienstleistungen von Modelagenturen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Entwicklung und Präsentation von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; [X.]; [X.] für Dienstleistungen und Waren auf Websites; [X.] für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; [X.] für Waren und Dienstleistungen auf Websites; [X.] in computergestützten Kommunikationsnetzen; [X.] in einem Computernetzwerk; [X.] über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Produktion von Kinowerbung; Produktion von Marketingvideoaufnahmen; Produktion von Rundfunkwerbeprogrammen; Produktion von Rundfunkwerbung; Produktion von [X.]aufzeichnungen für Marketingzwecke; Produktion von [X.]aufzeichnungen für Werbezwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Marketingzwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Werbezwecke; Produktion von [X.], Videoplatten und audiovisuellen Aufzeichnungen zur Verkaufsförderung; Produktion von visuellem Werbematerial; Produktion von Werbefilmen; Produktion von Werbematerial und Werbespots; Produktion von Werbespots; Produktion von Werbetonaufzeichnungen; Präsentation und Entwicklung von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein [X.] im [X.]; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Verleih von Anzeigetafeln; Verleih von Werbematerial; Vermietung von Anzeigetafeln; Vermietung von [X.]werbeflächen; Vermietung von Plakatwänden; Vermietung von Plakatwänden zu Werbezwecke; Vermietung von Plakatwänden zum Zwecke der Werbung; Vermietung von Tafeln zu Werbezwecken; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen auf Druckschriften; Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Vermietung von Werbeflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Vermietung von Werbeflächen in Zügen; Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbematerialien; Vermietung von [X.]; Vermietung von Werbetafeln; Vermietung von Werbeträgern; Vermietung von Werbezeit in [X.]; [X.] bezüglich Werbetafeln; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermittlung von Abonnements für Online-Publikationen Dritter; Videofilmproduktion für Werbezwecke; Videofilmproduktion zum Zwecke der Werbung; Videoproduktionen für Werbezwecke; Werbedienste mittels der Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter im [X.]; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Werbung, einschließlich [X.] über ein Computernetz;

Klasse 41: Ausbildung von [X.]; Ausbildungsdienstleistungen im Filmbereich; Beratung in Bezug auf die Veröffentlichung von Büchern; Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von Online-Computerspielen; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem [X.]; Bereitstellen von Online-Rezensionen von Büchern; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar]; Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines [X.]; Betrieb eines Fanclubs; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Fanklubs; Betrieb eines [X.]; Betrieb eines Gesellschaftsclubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Kabarett-Clubs; Betrieb eines Kinos; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Klubs [Unterricht]; Betrieb eines Lichtspielhauses; Betrieb eines Museums; Betrieb eines Musikaufnahmestudios; Betrieb eines Musikvarietés; Betrieb eines Nachtclubs [Unterhaltung]; Betrieb von Filmtheatern; Betrieb von Kinoeinrichtungen; Betrieb von Kinos; Betrieb von Lichtspielhauseinrichtungen [Kino]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen mit Videospielen; Betrieb von Videospielen in Spielhallen; [X.] im Bereich des Büchertausches; Buchungsdienstleistungen für Kinokarten; Bücherverleih [Leihbücherei]; [X.]; [X.]; Dienstleistungen der Ausleihe von Büchern und anderen Veröffentlichungen; Dienstleistungen der Buchung und Reservierung von Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen der Produktion von Theaterstücken; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen einer elektronischen Bibliothek für die Bereitstellung elektronischer Informationen [einschließlich Archivinformationen] in Form von Text-, [X.] und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen eines Bücherbusses; Dienstleistungen eines Filmtheaters [Kino]; Dienstleistungen eines Kinos; Dienstleistungen für die Produktion von Shows; Dienstleistungen von [X.], nämlich elektronische [X.] mit Zeitungen, Zeitschriften, Fotografien und Bildern über ein Online-Computernetzwerk; Durchführung elektronischer Spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung von Online-Spielen; Elektronische Online-Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Elektronische Veröffentlichung von [X.] und -Magazinen; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Bücher; Erteilen von Auskünften über Bücher; Erteilen von [X.] im Bereich Computerspielunterhaltung; Erteilen von [X.] über Ausbildung aus einer Computerdatenbank oder dem [X.]; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Unterhaltung, online aus einer Computerdatenbank oder dem [X.] bereitgestellt; Erteilung von Auskünften zu Unterhaltungsveranstaltungen, online aus einer Computerdatenbank oder dem [X.] bereitgestellt; Filmgeräte- und -zubehörvermietung; Herausgabe von Büchern; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Nachtklub-Betrieb; Online angebotene [X.]; Online angebotene [X.] [von einem Computernetzwerk]; Online angebotene [X.] mittels eines computerbasierenden Systemes; Online angebotene [X.] über ein Computernetzwerk; Online angebotene Spieledienstleistungen von einem Computernetzwerk; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Comics und Bildergeschichten; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Zeitschriften; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; [X.] elektronischer Veröffentlichungen; Online-Dienstleistungen einer Kunstgalerie über eine Telekommunikationsverbindung; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Online-Unterhaltung; [X.]; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Journalen [nicht herunterladbar]; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation, Produktion und Präsentation von Theatervorstellungen; Produktion und Durchführung von Übungen zu [X.] und -programmen; Produktion und Präsentation von Rundfunkprogrammen; Produktion von Bühnenshows; Produktion von Bühnenstücken; Produktion von [X.]; Produktion von [X.]; Produktion von Hörfunkprogrammen; Produktion von Rundfunksendungen; Produktion von Rundfunkunterhaltung; Produktion von Sendungen für den Rundfunk; Produktion von Spezialeffekten für den Hörfunk; Produktion von Spezialeffekten für den Rundfunk; Produktion von Sportveranstaltungen; Produktion von [X.]; Produktion von Theaterstücken; Publikation von Büchern und Zeitschriften; Publikation von Büchern, Zeitschriften; Publizieren von Büchern und Zeitschriften; Publizieren von Büchern, Zeitschriften; [X.], die online angeboten werden; Spiele, die online über ein Computernetz angeboten werden; Unterhaltung mit Computer- und Videospielen; Unterhaltung mittels einer online zur Verfügung gestellten Computerdatenbank oder dem [X.]; Verleih von Büchern; Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Verleih von Büchern in Bezug auf Buchführung; Verleih von Büchern in Bezug auf Computerprogrammierung; Verleih von Büchern in Bezug auf Computersoftware; Verleih von Büchern zum Thema Business Intelligence; Verleih von Büchern zum Thema Computer; Verleih von Büchern zum Thema Computerprogrammierung; Verleih von Büchern zum Thema Computersoftware; Verleih von elektronischen Spielgeräten; Verleih von Gemälden und kalligrafischen Arbeiten; Verleih von Hörbüchern; Verleih von Schallplatten; Verleih von Schallplatten, [X.] oder bespielten Magnetbändern; Verleih von Spielen; Verleih von [X.]kassetten; Verleih von Videorekordern; Verleih von Videospielen; Verleih von Zeitschriften; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von audiovisuellen Geräten; Vermietung von Büchern und Zeitschriften; Vermietung von [X.]n [[X.]]; Vermietung von [X.]-ROMs; Vermietung von [X.] [[X.]]; Vermietung von [X.]; Vermietung von [X.]; Vermietung von [X.] und -apparaten; Vermietung von [X.] und [X.]; Vermietung von Filmkameras; Vermietung von Filmprojektionsapparaten; Vermietung von Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör; Vermietung von [X.]; Vermietung von [X.]; Vermietung von Filmprojektorgeräten; Vermietung von Filmvorführgeräten; Vermietung von Filmvorführgeräten und Vermietung von Geräten zur Aufzeichnung von Videosignalen; Vermietung von [X.]; Vermietung von Kinofilmprojektionsapparaten; Vermietung von Kinofilmprojektionsgeräten; Vermietung von Kinofilmprojektoren; Vermietung von Kinoprojektoren; Vermietung von Kinos; Vermietung von Projektoren für Kinofilme; Vermietung von Radio- und TV-Geräten; Vermietung von Rundfunk- und TV-Geräten; Vermietung von Videoaufnahmegeräten; Vermietung von [X.]; Vermietung von Videoausrüstungen; Vermietung von [X.]; Vermietung von Videokameras; Vermietung von Videokassetten; Vermietung von Videokassettenrecordern; Vermietung von Videorekordern; Veröffentlichen von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern; Veröffentlichung von Büchern; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zu Fernsehsendungen; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zum Unterhaltungsbereich; Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern zum Thema Informationstechnologie; Veröffentlichung von Büchern zum Thema [X.]; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Jahrbüchern und Journalen; Veröffentlichung von Online-Zeitschriften.

Zur Begründung der Beschwerde ist ausgeführt, das [X.] habe die [X.] nicht zutreffend beurteilt. Eine [X.] sei nur dann zu verneinen, wenn die Geschäftsbereiche der beteiligten Unternehmen so weit voneinander entfernt seien, dass die Gefahr auszuschließen sei, die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, die von den Unternehmen produzierten Waren und angebotenen Dienstleistungen würden aus demselben Unternehmen stammen. Daher gelte es zu untersuchen, ob diese Waren und Dienstleistungen bereits am Markt aus der Hand ein- und desselben Unternehmens angeboten würden. Dies sei bei Waren der [X.], die einen Bezug zur [X.] haben, der Fall. So sei beispielsweise auf die [X.] ([X.]) zu verweisen, deren Firmen sowohl digitale und mechanische Geräte zur [X.] (Filmtechnik) verleihen, herstellen und vertreiben, als auch selber eigene Filmprojekte realisieren und Filme produzieren würden. Demnach bestehe eine hochgradige [X.] zwischen einer Filmproduktionsfirma wie der Beschwerdeführerin und den noch beschwerdegegenständlichen Waren der [X.]. In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der [X.] sei ebenfalls [X.] anzunehmen, da die Produktion von Filmen auch die Produktion von Werbefilmen umfasse. Es sei gängige Praxis, dass Filmproduzenten sowohl Kino- und TV-Filme als auch Werbefilme produzieren würden, wie dies beispielsweise auch bei der [X.] sei. Schließlich sei auch in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 [X.] anzunehmen. Dies betreffe zunächst Dienstleistungen mit Bezug zur Aus- und Weiterbildung, da Filmproduktionsgesellschaften derartige Dienstleistungen im Filmbereich, beispielsweise zur filmspezifischen Anwendung von Software, anböten. Auch seien die Dienstleistungen der Klasse 41 mit Bezug zu Computerspielen hochgradig ähnlich zu der Produktion von Filmen. So habe die [X.] als eine im Jahre 1982 gegründete Tochterfirma der [X.]. sich als eine der ersten Filmproduktionsgesellschaften auch auf dem Markt der Computerspiele betätigt mit den bekannten [X.]. Auch die [X.], der weltweite Marktführer in der Entwicklung, Produktion, im Vertrieb, in der Lizenzierung und der Vermarktung aller Arten von Unterhaltung und der damit verbundenen Geschäftsfelder, produziere sowohl Filme ([X.]) als auch [X.] ([X.] ). Hieraus ergebe sich eine [X.] zwischen Film- und [X.]produktion sowie damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Auch die Vermietung von Apparaten und Geräten zur Herstellung und Wiedergabe von Filmen sei hochgradig ähnlich zum Tätigkeitsbereich der Widersprechenden, die in der Vermarktung und Produktion audiovisueller Erzeugnisse jeder Art tätig sei. Auch in diesem Zusammenhang könne zudem auf die [X.] Unternehmensgruppe verwiesen werden, die sowohl in der Produktion als auch beim Verleih derartiger Geräte tätig sei.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen „[X.]“ und „[X.]“ seien klanglich identisch. Die Bezeichnung „[X.]“ werde vom Verkehr im Hinblick auf die Länge der Bezeichnung sowie den eher beschreibenden Gehalt des Bestandteils „[X.]“ auf den Bestandteil „[X.]“ verkürzt. Daher bestehe [X.] in klanglicher Hinsicht.

Grundsätzlich sei zu berücksichtigen, dass nicht nur die Grenzen zwischen Film und Computerspielen allmählich verschwimmen würden, so dass beispielsweise inzwischen auch [X.]publisher ihrerseits Filme produzieren, sondern dass darüber hinaus die verschiedenen Medien immer mehr ineinander übergreifen würden, wie sich am Beispiel von Mediatheken und den verschiedensten Online- bzw. Streamingangeboten zeige. Auch die klassischen Tätigkeitsfelder von Produktionsgesellschaft hätten sich erweitert, da die Firmen zunehmend ihre Inhalte auch selber verwerten würden.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 41, vom 10. November 2015, soweit der Widerspruch im Hinblick auf die in der heute überreichten Liste rot markierten oder unterstrichenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und in diesem Umfang die Löschung der angegriffenen Marke [X.] 2014 041 223 [X.] anzuordnen

Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner hat sich im Verfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Über den vom [X.] bereits angeordneten Umfang hinaus besteht auch hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen [X.] zwischen der jüngeren Marke und dem Firmenschlagwort „[X.]“ der Beschwerdeführerin, so dass unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die teilweise Löschung der angegriffenen Marke auch für diese Waren und Dienstleistungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 12, 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.] anzuordnen war. Demgegenüber ist die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen, weil hinsichtlich der übrigen noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Vorliegen einer [X.] mangels [X.] zu verneinen ist, so dass insoweit das [X.] die Widersprüche zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Der Widerspruch kann gem. § 42 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 [X.] darauf gestützt werden, dass die angegriffene Marke wegen einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 [X.] in Verbindung mit §§ 12, 15 [X.] gelöscht werden kann. Nach § 12 Alt. 2 [X.] kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 [X.] erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der [X.] zu untersagen. Dementsprechend muss ein (hypothetischer) Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.] vorliegen. Dieser hypothetische Unterlassungsanspruch ist auf der Grundlage einer fiktiven Benutzung der jüngeren Marke zu ermitteln (vgl. Weiler in: [X.] Markenrecht, 18. Edition, Stand: 01.07.2019, § 12 Rn. 15; [X.] 29 W (pat) 25/13 – ned tax, abrufbar über juris.de).

Ein derartiger Unterlassungsanspruch besteht gem. § 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.], wenn ein Dritter die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Bei einem Widerspruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Kennzeichenrecht obliegt es dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren Rechts, dessen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. [X.], Keine Amtsermittlung bei Widerspruch aus Benutzungsmarke, Besprechung [X.] 25 W (pat) 94/14, [X.] 2017, 324; [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 42 Rn. 58 f.; [X.] 29 W (pat) 25/13 – ned tax, abrufbar über juris.de).

Die Beurteilung, ob [X.] des § 15 Abs. 2 [X.] vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und der Nähe der Unternehmensbereiche (vgl. [X.], [X.], 1104, Rn. 21 – [X.]). Das Kriterium der [X.], also der Nähe der Tätigkeitsgebiete, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen verwendet werden, tritt an die Stelle der [X.] nach § 9 [X.] ([X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 15 Rn. 37).

2. Nach diesen Grundsätzen besteht hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen [X.] zwischen der angegriffenen Marke und dem Firmenschlagwort „[X.]“ der Beschwerdeführerin.

a) Bei der Bezeichnung „[X.]“ handelt es sich um die schlagwortartige Kurzbezeichnung der Firma der Beschwerdeführerin.

Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereins- oder Firmennamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung, die im geschäftlichen Verkehr benutzt wird oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen ([X.], [X.], 1102, Leitsatz 1 – Haus & Grund I).

Die Beschwerdeführerin hat ausreichend dargelegt, dass sie bereits zum Kollisionszeitpunkt die Firmenbezeichnung „[X.]“ umfangreich

bundesweit für die Tätigkeit einer Filmproduktionsgesellschaft benutzt hat und auch weiterhin benutzt.

Bei der Bezeichnung „[X.]“ handelt es sich um einen für sich genommen unterscheidungskräftigen Bestandteil der vollständigen Unternehmensbezeichnung „[X.]“; zudem hat die Beschwerdeführerin auch die Verwendung des (als Kurzbezeichnung aus der vollständigen Bezeichnung abgeleiteten) Firmenschlagworts „[X.]“ hinreichend nachgewiesen. Sie hat unter anderem bereits in ihrer Widerspruchsbegründung eine umfangreiche Filmographie mit 54 Kino- und Fernsehfilmen sowie im Beschwerdeverfahren eine noch umfangreichere Filmographie vorgelegt, die beispielsweise Filme wie „[X.] rennt“ oder „[X.], [X.]“, Filme mit bekannten Schauspielern wie [X.] und diverse [X.] umfasst sowie die Serie „[X.]“ (als Koproduktion), wobei vorgelegte screenshots aus dem Abspann diverser Filme die Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ sowie die gestalterisch und größenmäßig hervorgehobene Verwendung der Kurzform „[X.]“ zeigen. Des Weiteren hat sie Auszüge aus ihrem [X.]auftritt unter www.x-filme.de und ihrem [X.] vorgelegt, aus denen sich die kontinuierliche Verwendung sowohl ihrer Firma „[X.]“ als auch ihres Firmenschlagwortes „[X.]“ ergibt. Schließlich zeigen auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Medienberichte, dass im Verkehr oftmals die Kurzbezeichnung „[X.]“ herangezogen wird.

Das Firmenschlagwort „[X.]“ weist – ebenso wie das Unternehmenskennzeichen „[X.]“ – die erforderliche Unterscheidungskraft auf,

da es nicht lediglich rein beschreibend, sondern vielmehr geeignet ist, im Verkehr auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und dieses namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], [X.], 506, Rn. 10 – [X.]; [X.], [X.], 1104, Rn. 17 – [X.]).

b) Dem Firmenschlagwort „[X.]“ kommt damit auch eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

c) Die angegriffene Marke „[X.]“ und das Firmenschlagwort „[X.]“ sind klanglich identisch sowie schriftbildlich hochgradig ähnlich, da sie sich lediglich in dem hinzugefügten Bindestrich unterscheiden, der in der Wahrnehmung des Publikums den Grad der im Übrigen bestehenden Identität beider Bezeichnungen nur geringfügig reduziert.

d) Im Hinblick auf die fast bis zur Identität reichende hochgradige Zeichenähnlichkeit und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft des [X.] bedarf es zur Bejahung einer [X.] nur einer geringen [X.] (vgl. auch [X.], 29 W (pat) 25/13 – ned tax, abrufbar über juris.de). Diese ist indes nur für die im Tenor genannten noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu bejahen.

Für die Beurteilung der [X.] kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine [X.] können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Beteiligten. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], [X.], 831, Rn. 23 – [X.]; [X.], [X.], 484, Rn. 73 – [X.]). Von einer Unähnlichkeit der Branchen kann daher nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer [X.] wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei kann eine Branchenunähnlichkeit auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgeglichen werden (vgl. [X.], [X.], 831, Rn. 23 – [X.]).

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich ausweislich der vorgelegten Nachweise, insbesondere der Filmographie sowie diverser Artikel und Berichte über die Beschwerdeführerin, um eine erfolgreiche [X.] Fernseh- und Filmproduktionsgesellschaft. Dem Branchenvergleich ist dieses Tätigkeitsfeld unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und Entwicklungen auf dem Markt der Filmproduktionen zugrunde zu legen.

Zwischen den im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den von der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Filmproduktion angebotenen Tätigkeiten besteht eine mindestens unterdurchschnittliche [X.], so dass vor dem Hintergrund der hochgradigen Ähnlichkeit der [X.] und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Widersprechenden eine unmittelbare [X.] vorliegt.

aa) Dies gilt zunächst für die im Tenor genannten Waren der [X.] der angegriffenen Marke, bei denen es sich um Trägermedien mit Inhalten oder auch um derartige Inhalte selber handelt, insbesondere auch um Software wie beispielsweise Spielesoftware.

Soweit es sich um bespielte Trägermedien handelt, können diese von einer Filmproduktionsgesellschaft hergestellte Filme oder auch ebenfalls von dieser produzierte Filmmusik enthalten. Aber auch Computer- und Videospiele, die unter den Oberbegriff „Software“ fallen können, werden oftmals von Filmproduktionsgesellschaften oder von mit diesen im Verbund stehenden Medienkonzernen konzipiert und vertrieben. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen wurde, verschwimmen die Grenzen zwischen den verschiedenen Medien im [X.] zunehmend, sodass die Grenzen zwischen Kinofilmen, Fernsehfilmen und Streamingangeboten im Netz nicht mehr klar gezogen werden können. Dies gilt insbesondere auch für Filme einerseits und Computer- bzw. Videospiele andererseits, da – wie es die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf zahlreiche Beispiele wie etwa die bekannte Star-Wars-Filmreihe belegt hat – es diverse medienübergreifende Formate gibt, nachdem zunehmend Filmproduktionsgesellschaften auf die von ihnen produzierten Filme abgestimmte Computerspiele entwickeln, herstellen und vertreiben.

Vor diesem Hintergrund ist eine die [X.] begründende mindestens unterdurchschnittliche [X.] zum Tätigkeitsbereich einer Filmproduktionsgesellschaft gegeben in Bezug auf folgende Waren der [X.] der angegriffenen Marke: „Angepasste Computersoftware für den Computerbetrieb; Audio-[X.]; Audiokassetten; [X.] gespeicherte programmierte Videospiele [Computer Software]; Auf Datenbänder gespeicherte Computerspielprogramme [Computer Software]; Aus dem [X.] heruntergeladene Computerspielesoftware; Aus dem [X.] herunterladbare Computerprogramme; Aus dem [X.] herunterladbare Computerspielprogramme [Software]; Bespielte [X.]; Bespielte Compact Discs; [X.]; [X.]-ROMs; [X.]; Compact Disks; [X.] [ROM, Festspeicher]; [X.] [[X.], Bild];Computer-Software [gespeichert]; [X.] [gespeichert]; [X.] mit darauf gespeicherter Software; [X.]; [X.]; Computerdokumentation in elektronischer Form; Computerprogramme für die Netzverwaltung; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quizprogramme; Computerprogramme für Spiele; Computerprogramme für Videospiele; Computersoftware auf dem Gebiet des elektronischen Publizierens; Computersoftware für Spiele; Computersoftware für Videospiele; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; Computersoftware zur Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten; Computersoftware zur Erzeugung von Schrifttypen und Schriftarten; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; [X.]; [X.] [Computer Software]; Computerspielplatten; Computerspielprogramme; Computerspielprogramme [Software]; Computerspielprogramme zur Simulation von Wertpapierhandel [Computersoftware]; Computerspielsoftware; Gespeicherte Computerspielprogramme; Herunterladbar Computersoftware aus einem weltweiten Computerinformationsnetz; Herunterladbare Computerspielprogramme; Herunterladbare [X.]; Interaktive Computersoftware; Interaktive Computersysteme; Interaktive Multimedia-Computerprogramme; Interaktive Multimedia-Computerspielprogramme; Interaktive Unterhaltungssoftware zur Verwendung mit Computern; Interaktive Videosoftware; Interaktive [X.]; [X.] in Form von belichteten Filmen; Programme für Computerspiele [Software]; Simulationssoftware zur Verwendung in digitalen Computern; Software für Computerspiele; Software für das interaktive Fernsehen; Software für elektronische Spiele; Software für Online-Nachrichtenübermittlung; Software für Spiele auf [X.]; Software für Videospiele; Softwareprogramme für Videospiele; Speicherkarten für Videospielautomaten; Speicherkarten mit integrierten Schaltkreisen zum Spielen elektronischer Musikinstrumente; Spiele-Software; Spielesoftware zur Verwendung mit Computern; Spielprogramme für Computer; Video-[X.]; Videobänder; Videokarten; Videokassetten; [X.]; Videoplatten; Videoaufzeichnungen; Videospiele [Computerspiele] in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Videospielkassetten; Videospielkassetten in Form von Software; Videospielplatten; Videospielplatten [Computersoftware]; [X.]; [X.] [Computersoftware]; Virtual-Reality-Software.“

bb) Ebenso ist eine mindestens unterdurchschnittliche [X.] der im Tenor genannten Dienstleistungen der [X.] zum Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin gegeben.

Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen und belegt wurde, stellen Filmproduktionsfirmen üblicherweise auch Werbefilme für Dritte her, so dass in Bezug auf diese Dienstleistungen eine [X.] zu bejahen ist. Dies trifft für folgende Dienstleistungen der [X.] zu, bei denen es sich um die [X.] selber oder mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehende Dienstleistungen handelt: „Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Dienstleistungen von Modelagenturen; Entwicklung und Präsentation von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; [X.]; [X.] für Dienstleistungen und Waren auf Websites; [X.] für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; [X.] für Waren und Dienstleistungen auf Websites; [X.] in computergestützten Kommunikationsnetzen; [X.] in einem Computernetzwerk; [X.] über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Produktion von Kinowerbung; Produktion von Marketingvideoaufnahmen; Produktion von Rundfunkwerbeprogrammen; Produktion von Rundfunkwerbung; Produktion von [X.]aufzeichnungen für Marketingzwecke; Produktion von [X.]aufzeichnungen für Werbezwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Marketingzwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Werbezwecke; Produktion von [X.], Videoplatten und audiovisuellen Aufzeichnungen zur Verkaufsförderung; Produktion von visuellem Werbematerial; Produktion von Werbefilmen; Produktion von Werbematerial und Werbespots; Produktion von Werbespots; Produktion von Werbetonaufzeichnungen; Präsentation und Entwicklung von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein [X.] im [X.]; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Verleih von Werbematerial; Videofilmproduktion für Werbezwecke; Videofilmproduktion zum Zwecke der Werbung; Videoproduktionen für Werbezwecke; Werbedienste mittels der Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter im [X.]; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Werbung, einschließlich [X.] über ein Computernetz.“

cc) Schließlich besteht eine für die Annahme von [X.] im vorliegenden Fall ausreichende, mindestens unterdurchschnittliche [X.] auch im Hinblick auf die im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 41.

Wie die Beschwerdeführerin hinreichend belegt hat, gehört es zum Standard, dass Filmproduktionsgesellschaften Aus- und Weiterbildung im Filmbereich anbieten. Daher ist die erforderliche [X.] in Bezug auf die in Klasse 41 beanspruchten Ausbildungsdienstleistungen zu bejahen, nämlich die Dienstleistungen „Ausbildung von [X.]; Ausbildungsdienstleistungen im Filmbereich; Erteilen von [X.] über Ausbildung aus einer Computerdatenbank oder dem [X.]“.

Des Weiteren betreiben Filmproduktionsgesellschaften oftmals auch eigene Kinos und bieten hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen an, so dass die erforderliche [X.] auch hinsichtlich dieser Dienstleistungen gegeben ist, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen „Betrieb eines Kinos; Betrieb eines Lichtspielhauses; Betrieb von Filmtheatern; Betrieb von Kinoeinrichtungen; Betrieb von Kinos; Betrieb von Lichtspielhauseinrichtungen [Kino]; Buchungsdienstleistungen für Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung und Reservierung von Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen eines Filmtheaters [Kino]; Dienstleistungen eines Kinos; Vermietung von Videokassetten“, ebenso wie hinsichtlich der Dienstleistungen des Betriebs von Fanclubs, da derartige Clubs in Bezug auf bestimmte Filme oder Schauspieler gegründet und auch von Produktionsgesellschaften initiiert bzw. „betrieben“ werden („Betrieb eines Fanclubs; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Fanklubs“).

Eine ausreichende [X.] ist weiter hinsichtlich derjenigen Dienstleistungen gegeben, die kulturelle Darbietungen umfassen, die auch zum Gegenstand eines Films gemacht werden können bzw. Bestandteil eines Films sein können oder die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kinos oder mit Bezug zu bestimmten Filmen erbracht werden können. Dies gilt für die Dienstleistungen „Betrieb eines Kabarett-Clubs;Betrieb eines Museums; Betrieb eines Musikaufnahmestudios; Betrieb eines Musikvarietés; Dienstleistungen der Produktion von Theaterstücken; Dienstleistungen für die Produktion von Shows; Organisation, Produktion und Präsentation von Theatervorstellungen; Produktion und Durchführung von Übungen zu [X.] und -programmen; Produktion von Sportveranstaltungen; Produktion von [X.]; Produktion von Theaterstücken“.

Im Hinblick auf die anzunehmende [X.] hinsichtlich der Waren der [X.] der angegriffenen Marke, bei denen es sich um (Entertainment-) Inhalte handelt, insbesondere um Computerspiele (s. o. Ziff. aa)), ist dementsprechend eine derartige [X.] auch hinsichtlich der in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen anzunehmen, die sich auf Computerspiele oder das (digitale) Angebot derartiger Inhalte beziehen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass in den neuen Medien Inhalte verschiedener „Genres“ oftmals von denselben Anbietern stammen. Dies betrifft die Dienstleistungen „Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von Online-Computerspielen; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem [X.]; Bereitstellen von Online-Rezensionen von Büchern; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar]; Dienstleistungen einer elektronischen Bibliothek für die Bereitstellung elektronischer Informationen [einschließlich Archivinformationen] in Form von Text-, [X.] und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen von [X.], nämlich elektronische [X.] mit Zeitungen, Zeitschriften, Fotografien und Bildern über ein Online-Computernetzwerk; Durchführung elektronischer Spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung von Online-Spielen; Erteilen von [X.] im Bereich Computerspielunterhaltung; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Unterhaltung, online aus einer Computerdatenbank oder dem [X.] bereitgestellt; Erteilung von Auskünften zu Unterhaltungsveranstaltungen, online aus einer Computerdatenbank oder dem [X.] bereitgestellt; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Online angebotene [X.]; Online angebotene [X.] [von einem Computernetzwerk]; Online angebotene [X.] mittels eines computerbasierenden Systemes; Online angebotene [X.] über ein Computernetzwerk; Online angebotene Spieledienstleistungen von einem Computernetzwerk; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Comics und Bildergeschichten; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; [X.] elektronischer Veröffentlichungen; Online-Unterhaltung; [X.]; [X.], die online angeboten werden; Spiele, die online über ein Computernetz angeboten werden; Unterhaltung mit Computer- und Videospielen; Unterhaltung mittels einer online zur Verfügung gestellten Computerdatenbank oder dem [X.]; Verleih von Spielen; Verleih von Videospielen“.

Auch hinsichtlich der Dienstleistungen aus dem Bereich der [X.] („Produktion und Präsentation von Rundfunkprogrammen; Produktion von Hörfunkprogrammen; Produktion von Rundfunksendungen; Produktion von Rundfunkunterhaltung; Produktion von Sendungen für den Rundfunk; Produktion von Spezialeffekten für den Hörfunk; Produktion von Spezialeffekten für den Rundfunk“) liegt eine [X.] zum Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin vor, da bekanntlich alle Medienunternehmen Programmangebote im Fernsehen, Hörfunk und weitgehend auch im Netz bereithalten und oftmals selber produzieren.

3. Demgegenüber fehlt es im Hinblick auf die übrigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an der für die [X.] erforderlichen mindestens unterdurchschnittlichen [X.] zum Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin.

a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die folgenden Waren der [X.]:

„Angepasste Aufbewahrungsbehälter für [X.]; Angepasste Aufbewahrungsbehälter für Videokassetten; Angepasste Behälter für Filme; Angepasste Taschen zum Tragen von Videoausrüstung; Anzeigegeräte, Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Apparate für die Filmentwicklung; Audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Audiodigitalisierer; Audiogeräte; Audiovisuelle Apparate; Audiovisuelle Geräte; Audiovisuelle Unterrichtsgeräte; Behälter für Filme; Beutel für Filmgeräte; [X.] zur Verwendung mit Computern; [X.]; [X.]; [X.]-Brenner; [X.]; [X.]; [X.]-ROM-Brenner; [X.]-ROM-Laufwerke; [X.]-Schreiber; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; DVD-Recorder; DVD-Spieler, [X.]; Elektronische Audiogeräte; Elektronische Geräte zur Übertragung von Audiosignalen; Elektronische Speichereinheiten; Festkörper-Videoaufzeichnungsgeräte; Filmaufnahmegeräte; Filmaufzeichnungsgeräte; Filmbearbeitungsprojektoren; [X.]; [X.]e; Filmkameras; Filmklebepressen; [X.]; Filmmaschinen und -apparate; Filmmatrizen; Filmobjektive; Filmproduktionsgeräte; [X.]; [X.] für das Kino; [X.]; Filmspulen; Filmstreifenbetrachter; Filmverarbeitungsgerät; Filmvorführgeräte; Filmvorspuler; Filmwiedergabegeräte; Geräte zur Videoverstärkung; Graphikkarten für Computer; Hüllen für Videokassetten; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Interaktive Videogeräte; Kameras für selbstentwickelnde Filme; Kinoleinwände; Trockenapparate für Filme; TV-Bildschirme; TV-Kameras; [X.]; Unbespielte Videobänder; Video-Graphikbeschleuniger; [X.]; Videoabspielgerät; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Videobildschirme; Videodigitalisierer; Videodigitalisiergeräte; Videodrucker; [X.]; Videoempfänger; Videogeräte; Videografikcontroller; Videokameras; Videokameras [Camcorder]; [X.]; Videokassettenrecorder; Videokommunikationsapparate; Videokonferenzgeräte; [X.]; Videomultiplexer; Videoplatten-Aufzeichnungsgeräte; Videoplattenabspielgeräte; Videoplattenspieler; Videoprojektionsmonitore; Videoprojektoren; Videoprozessoren für Mikroskope; Videorecorder; Videorekorder für Autos; Videoschnittgeräte; Videosender; Videosichtgeräte; [X.].“

Bei diesen Waren handelt es sich um Waren, die zwar einen Bezug zur Filmproduktion haben und bei der Filmproduktion zum Einsatz kommen können (z. B. Filmkameras, Filmverarbeitungsgeräte, Videodigitalisierer) oder mit dem Vertrieb (z. B. Aufbewahrungsbehälter für Filme) oder dem Konsum von Filmen (z. B. [X.]) im Zusammenhang stehen können. Dieser Zusammenhang und insbesondere der Einsatz bestimmter Waren in einem Unternehmen bei dessen Tätigkeit genügen jedoch nicht für die Annahme einer [X.] (vgl. auch [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 123 zur Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen: Keine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen und den bei ihrer Erbringung verwendeten Waren). Soweit die Beschwerdeführerin auf einen einzelnen Konzern ([X.]) verwiesen hat, dessen Gesellschaften sowohl selber Filme produzieren als auch Geräte und Hardware für die Filmproduktion herstellen, ist dies nicht ausreichend, um eine allgemeine [X.] zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen. Da die Beschwerdeführerin selber insoweit nicht tätig ist und nach den Kenntnissen und Recherchen des [X.]s derartige Waren üblicherweise nicht von einer Filmproduktionsgesellschaft selber hergestellt und vertrieben werden, kann eine auch nur geringe [X.] vorliegend nicht angenommen werden.

b) Des Weiteren fehlt es an einer ausreichenden [X.] hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der [X.].

Eine zumindest unterdurchschnittliche [X.] zwischen den Dienstleistungen aus dem Bereich der Marktforschung oder der Vermietung von Werbeflächen und der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Filmproduzentin konnte der [X.] nicht feststellen. Insbesondere ist die Produktion von Werbefilmen von der Vermietung von Werbeflächen zu unterscheiden, die regelmäßig von anderen Dienstleistern angeboten wird.

Dementsprechend war die Beschwerde zurückzuweisen hinsichtlich der Dienstleistungen der [X.] „Computergestützte Marktforschung; Computergestützte Marktforschungsdienste; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Verleih von Anzeigetafeln; Vermietung von Anzeigetafeln; Vermietung von [X.]werbeflächen; Vermietung von Plakatwänden; Vermietung von Plakatwänden zu Werbezwecke; Vermietung von Plakatwänden zum Zwecke der Werbung; Vermietung von Tafeln zu Werbezwecken; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen auf Druckschriften; Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Vermietung von Werbeflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Vermietung von Werbeflächen in Zügen; Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbematerialien; Vermietung von [X.]; Vermietung von Werbetafeln; Vermietung von Werbeträgern; Vermietung von Werbezeit in [X.]; [X.] bezüglich Werbetafeln; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermittlung von Abonnements für Online-Publikationen Dritter“.

c) Ebenso fehlt es an der erforderlichen [X.] hinsichtlich der weiteren in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen, die den Betrieb von Clubs zum Gegenstand haben („Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines [X.]; Betrieb eines [X.]; Betrieb eines Gesellschaftsclubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Klubs [Unterricht]; Betrieb eines Nachtclubs [Unterhaltung]; Betrieb von Nachtklubs; Nachtklub-Betrieb“), den Betrieb von Spielhallen („Betrieb von Spielhallen mit Videospielen; Betrieb von Videospielen in Spielhallen“), die Herausgabe von Büchern und Zeitschriften („Beratung in Bezug auf die Veröffentlichung von Büchern; Elektronische Online-Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Elektronische Veröffentlichung von [X.] und -Magazinen; Herausgabe von Büchern; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Zeitschriften; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Online-Dienstleistungen einer Kunstgalerie über eine Telekommunikationsverbindung; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Journalen [nicht herunterladbar]; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Publikation von Büchern und Zeitschriften; Publikation von Büchern, Zeitschriften; Publizieren von Büchern und Zeitschriften; Publizieren von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichen von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern; Veröffentlichung von Büchern; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zu Fernsehsendungen; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zum Unterhaltungsbereich; Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern zum Thema Informationstechnologie; Veröffentlichung von Büchern zum Thema [X.]; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Jahrbüchern und Journalen; Veröffentlichung von Online-Zeitschriften“) oder auch die Ausleihe von Büchern, bzw. die Vermietung oder Verleihung von Geräten oder von auf Trägern gespeicherten Medien mit Ausnahme von Filmen oder Computer-/Videospielen („[X.] im Bereich des Büchertausches; Bücherverleih [Leihbücherei]; [X.]; [X.]; Dienstleistungen der Ausleihe von Büchern und anderen Veröffentlichungen; Dienstleistungen eines Bücherbusses; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Bücher; Erteilen von Auskünften über Bücher; Verleih von Büchern; Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Verleih von Büchern in Bezug auf Buchführung; Verleih von Büchern in Bezug auf Computerprogrammierung; Verleih von Büchern in Bezug auf Computersoftware; Verleih von Büchern zum Thema Business Intelligence; Verleih von Büchern zum Thema Computer; Verleih von Büchern zum Thema Computerprogrammierung; Verleih von Büchern zum Thema Computersoftware; Verleih von elektronischen Spielgeräten; Verleih von Gemälden und kalligrafischen Arbeiten; Verleih von Hörbüchern; Verleih von Schallplatten; Verleih von Schallplatten, [X.] oder bespielten Magnetbändern; Filmgeräte- und -zubehörvermietung; Verleih von [X.]kassetten; Verleih von Videorekordern; Verleih von Zeitschriften; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von audiovisuellen Geräten; Vermietung von Büchern und Zeitschriften; Vermietung von [X.]n [[X.]]; Vermietung von [X.]-ROMs; Vermietung von [X.] [[X.]]; Vermietung von [X.]; Vermietung von [X.]; Vermietung von [X.] und -apparaten; Vermietung von [X.] und [X.]; Vermietung von Filmkameras; Vermietung von Filmprojektionsapparaten; Vermietung von Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör; Vermietung von [X.]; Vermietung von [X.]; Vermietung von Filmprojektorgeräten; Vermietung von Filmvorführgeräten; Vermietung von Filmvorführgeräten und Vermietung von Geräten zur Aufzeichnung von Videosignalen; Vermietung von [X.]; Vermietung von Kinofilmprojektionsapparaten; Vermietung von Kinofilmprojektionsgeräten; Vermietung von Kinofilmprojektoren; Vermietung von Kinoprojektoren; Vermietung von Kinos; Vermietung von Projektoren für Kinofilme; Vermietung von Radio- und TV-Geräten; Vermietung von Rundfunk- und TV-Geräten; Vermietung von Videoaufnahmegeräten; Vermietung von [X.]; Vermietung von Videoausrüstungen; Vermietung von [X.]; Vermietung von Videokameras; Vermietung von Videokassettenrecordern; Vermietung von Videorekordern“).

Die Beschwerdeführerin hat hierzu lediglich vorgetragen, dass sie als Filmproduktionsfirma auch Dienstleistungen des Filmverleihs erbringe. Dies bedeutet aber nicht, dass sie damit auch [X.] in Bezug auf die vorgenannten übrigen Gegenstände erbringt. Zwar ist dies wegen der oben dargelegten Nähe zwischen Filmen und Computerspielen für [X.], welche diese Medien zum Gegenstand haben, zu bejahen, nicht aber auch in Bezug auf weitere Medien, insbesondere Bücher, da zwischen der Tätigkeit einer Filmproduktionsfirma und einer Leihbücherei o. Ä. keine ausreichenden Berührungspunkte bestehen. Im Hinblick auf den Verleih von Geräten, die bei der Erstellung oder dem Vertrieb von Filmen zum Einsatz kommen können, wird auf die obigen Ausführungen zur fehlenden [X.] hinsichtlich der entsprechenden Waren der [X.] verwiesen.

4. Soweit die Beschwerdeführerin einen weiteren Widerspruch auf das Unternehmenskennzeichen „[X.]“ gestützt hat, so führt dies nicht zu einem weitergehenden Erfolg der Beschwerde. In dem Umfang, in dem die Beschwerde aus dem Widerspruch aus dem Firmenschlagwort „[X.]“ Erfolg hat, kann der Erfolg des weiteren Widerspruchs aus der Bezeichnung „[X.]“ dahingestellt bleiben. Soweit die Beschwerde demgegenüber erfolglos bleibt, so beruht dies auf der fehlenden [X.] und gilt daher ebenso für den Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen „[X.]“.

Meta

27 W (pat) 55/16

18.11.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.11.2019, Az. 27 W (pat) 55/16 (REWIS RS 2019, 1478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1478

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