Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. VIII ZB 67/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4214

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[X.] ZB 67/07 vom 29. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 115 Abs. 4, § 233 B Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung vor-aussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 • unterschreiten, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen. [X.], Beschluss vom 29. April 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juli 2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. [X.]: 2.253,21 •. Gründe: [X.] Der Beklagte ist durch Urteil des [X.] vom 16. März 2007, ihm zugestellt am 21. März 2007, zur Zahlung von 2.253,21 • verurteilt worden. Mit einem am (Montag) 23. April 2007 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 2007 hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt. 1 Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das [X.] den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die [X.] - 3 - mer ausgeführt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden Monatsraten in Höhe von 250 • würden die zu erwartenden Kosten der [X.] (952,96 •) vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). 3 Dieser Beschluss ist dem Beklagten nicht vor dem 14. Mai 2007 mitge-teilt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist [X.]. Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 hat die Berufungskammer den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Gegen diesen am 11. Juli 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am (Montag) 13. August 2007 eingegangene Rechtsbeschwerde. 4 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung den Anspruch des [X.] auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, unter [X.]). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu Unrecht abgelehnt. Der Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden versäumt (§ 233 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach beantragter Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelein-legung grundsätzlich (erst) mit dem Zugang der Entscheidung über die [X.]. Allerdings setzt dies voraus, dass die antragstellende [X.] vernünftigerweise annehmen darf, sie sei bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe (Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdnr. 30). Das war hier der Fall. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hing hier von zwei Faktoren ab, die der Beklagte im Voraus nicht hinreichend sicher einschätzen konnte: einmal von der Frage, ob und in welcher Höhe das Gericht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen anordnen würde, und zweitens davon, ob die Gerichtskosten sodann vier Monatsraten voraussichtlich übersteigen würden. Nach der Berechnung des [X.] überschreiten vier anzunehmende Monatsraten die voraussichtlichen Gerichtskosten (ohne Kos-ten einer eventuellen Beweisaufnahme) nur um knapp 50 •. Bei diesen [X.] kann dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, er habe ver-nünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen [X.]. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 04.07.2007 - 2 S 75/07 -

Meta

VIII ZB 67/07

29.04.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. VIII ZB 67/07 (REWIS RS 2008, 4214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4214

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