Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VIII ZB 50/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 911

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[X.] ZB 50/07 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2007 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. [X.]: 5.528,40 •. Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Februar 2007 ist der Beklagten am 1. März 2007 zugestellt worden. 1 Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. März 2007 eingelegte und zugleich begründete Berufung der Beklagten ist am 11. April 2007 beim [X.] eingegangen. Sie wurde zusammen mit einem handschriftlichen 2 - 3 - Schreiben vom 10. April 2007 in den Nachtbriefkasten des [X.], in dem der Absender mitteilt, dass er das beigefügte Schriftstück nach seinem Urlaub zusammen mit anderer [X.] in seinem Briefkasten vorgefunden habe. 3 Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass das Rechtsmittel erst am 11. April 2007 eingegangen und deshalb nicht fristgemäß eingelegt worden sei, hat die Beklagte am 20. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Zur [X.] hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen und an-waltlich versichert, dass der [X.] nach dem in der Handakte befindlichen Ausgangsvermerk und dem geführten [X.] am 21. März 2007 durch die dafür zuständige Sekretärin in den Briefkasten vor dem [X.] eingeworfen worden sei; dieser Briefkasten [X.] täglich um 17.00 Uhr geleert. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung nicht innerhalb der am 2. April 2007 endenden Frist eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinset-zung sei unbegründet, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden an der Ein-haltung der Berufungsfrist verhindert gewesen sei. Die anwaltliche Versiche-rung ihrer Prozessbevollmächtigten könne nur den [X.] dafür erbringen, dass diese einen Ausgangsvermerk in der Akte gelesen habe. Diese Glaub-haftmachung sei allenfalls mit dem Beweiswert eines Zeugen vom [X.] vergleichbar. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, wie das Büro der [X.] der Beklagten organisiert sei, welche generellen und speziellen Anweisungen den Mitarbeitern für die Behandlung fristgebundener [X.] erteilt und wie diese ausgewählt und überwacht worden seien. 4 - 4 - I[X.] 5 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 6 Das Berufungsgericht hat der Beklagten rechtsfehlerhaft Wiedereinset-zung versagt. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung verhindert (§ 233 ZPO). Bereits aus dem vom Berufungsgericht offenbar übersehenen hand-schriftlichen Schreiben vom 10. April 2007 ergibt sich, dass es zu einer unge-wöhnlichen, nicht der Beklagten anzulastenden Verzögerung auf dem [X.]weg gekommen ist. Denn der - richtig adressierte - [X.] wurde au-genscheinlich aufgrund eines Fehlers des Briefzustellers der [X.] in einen fal-schen Briefkasten eingeworfen, dessen Inhaber sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand und das Versehen deshalb erst nach seiner Rückkehr bemerkte. In dieses gewichtige Indiz fügt sich der anwaltlich versicherte Vortrag der Pro-zessbevollmächtigten der Beklagten ein, der [X.] sei nach dem [X.]ausgangsbuch und dem Ausgangsvermerk in der Akte bereits am 21. März 2007 (bzw., wie jetzt von der Beklagten richtig gestellt, am 20. März 2007) in den täglich geleerten Briefkasten vor der Kanzlei eingeworfen worden. Damit hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass die Berufungsschrift vom Büro ihrer Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig abgesendet worden ist, dass nach den 7 - 5 - üblichen [X.]laufzeiten der fristgerechte Eingang innerhalb der Berufungsfrist sichergestellt war. Der anschließende Fehler des [X.]zustellers ist der [X.] nicht zuzurechnen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 27 C 2476/06 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 21 S 167/07 -

Meta

VIII ZB 50/07

13.11.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VIII ZB 50/07 (REWIS RS 2007, 911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 911

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