Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. V ZB 117/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5262

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 117/12
vom

6. Juni 2013

in der Zwangsversteigerungssache

2

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am
6. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner
und Weinland und [X.]
Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt

für die Gerichtskosten,

für die anwaltliche Vertretung des Schuldners
und

für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu
3.

Gründe:
I.
Mit notariellem Bauträgervertrag vom 23. Juni 1998 kauften
die
Beteilig-ten zu
1
und
2
(Schuldner)
den im Rubrum genannten Grundbesitz. Der Vertrag enthält unter anderem eine Regelung über die Finanzierungsmitwirkung des Verkäufers. Dieser
verpflichtete sich, bei der Bestellung von Grundpfandrechten
vor Eigentumsübergang mitzuwirken und deren Eintragung im Grundbuch samt dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu bewilligen.
Ferner enthielt der Vertrag folgende Vorbelastungsvollmacht:
1
2
3

Sämtliche Beteiligten erteilen hiermit unwiderruflich den Angestell-llmacht, unter Befreiung von den [X.] des § 181 BGB

Bestellung von Grundpfandrechten einschließlich Zinsen und Ne-benleistungen mit dinglicher (Verkäuferseite) und persönlicher (Käuferseite) Vollstreckungsunterw
.
Mit notarieller Urkunde
vom 24. Juni 1998 bestellten die
Schuldner
zu-gunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 3 (Gläubigerin) eine Grund-schuld
und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum. Dabei wurden beide Vertragsparteien durch eine Kanzleiangestellte des Notars vertreten.
Die Grundschuld wurde mit einem Vermerk gemäß § 800 Abs. 1 ZPO in das Grundbuch eingetragen.
Aus der Grundschuld gingen durch Teilung unter anderem eine erstran-gige (Nr. 8a über 122.710,05

und eine drittrangige

Grundschuld hervor. Hinsichtlich beider Rechte wurde die vollstreckbare Aus-fertigung erteilt und den
Schuldnern
zugestellt; die Zustellung hinsichtlich des Rechts Nr. 8c am 11. August 2006 erfolgte ohne, die
Zustellung hinsichtlich des Rechts Nr. 8a am 31.
Januar 2011 mit dem Bauträgervertrag nebst Vollmacht. Aus beiden Rechten
betreibt die Beteiligte zu
3 die Zwangsversteigerung, die am 16. Juni 2011 angeordnet wurde. Gegen die Erteilung des Zuschlags mit Beschluss vom 7. März 2012 hat der Beteiligte zu 1 erfolglos Beschwerde [X.]. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht verneint einen Zuschlagsversagungsgrund ge-mäß § 83 Nr. 6 [X.]
aufgrund der behaupteten Mängel der Vollmacht hinsicht-lich der Unterwerfungserklärung. Das
Vollstreckungsgericht habe zwar die Zu-stellung, nicht aber
etwaige Mängel der Vollmacht
zu prüfen. Denn durch die 3
4
5
4

Vollstreckungsklausel werde die Vollstreckbarkeit des Titels in
formalisierter Form vorgegeben, sofern der Titel nicht offensichtlich unwirksam sei; daran feh-le es hier wegen verschiedener Möglichkeiten,
die
Vollmacht
auszulegen. Dass die vollstreckbare Teilausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde Nr. 8c den Schuldnern ohne den Bauträgervertrag zugestellt worden sei, sei unerheb-lich, weil
die Zwangsversteigerung allein auf das vorrangige Recht Nr. 8a ge-stützt werden
könne.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwer-degericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zuläs-sig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 [X.] liegt nicht vor.
1. Nach
der ständigen
Rechtsprechung des [X.] wird die Vollstreckbarkeit des Titels dem Vollstreckungsgericht durch die [X.] in formalisierter Form vorgegeben
(Senat, Beschluss vom 21.
September 2006 -
V [X.], [X.], 2266 Rn. 8
mwN).
Ob die [X.] ordnungsgemäß abgegeben worden ist, muss der Schuldner im Wege der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel klären lassen (§ 732 ZPO; [X.], Urteil vom 30. März 2010 -
XI [X.], [X.]Z 185, 133 Rn. 18);
dazu gehört auch die Frage der Wirksamkeit und der Reichweite der von einem Vertreter in einer notariellen Urkunde abgegebenen Unterwer-fungserklärung ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2012 -
I
ZB 65/11, [X.], 3518 Rn. 9). Macht der Schuldner von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch, kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel allenfalls bei grundlegenden, schweren Mängeln nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein
(vgl. 6
7
5

[X.], Beschluss vom 12. Januar 2012 -
VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 Rn. 16 mwN).

2. Ob

wie die Rechtsbeschwerde meint

offenkundige
und schwere
Mängel der Vollmacht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel führen können, kann offenbleiben (offen gelassen auch von [X.], Beschluss vom 16. Mai 2012

[X.]/11, [X.], 3518 Rn. 10). Denn von einem
offenkundigen Mangel der Vollmacht kann keine Rede sein; zu Recht hat das Beschwerdegericht auf verschiedene denkbare Auslegungsmöglichkeiten
verwiesen. Zwar könnte
eine streng an dem Wortlaut ausgerichtete Auslegung der Bevollmächtigung zur Be-stellung von Grundpfandrechten mit dinglicher (Verkäuferseite) und persönli-cher (Käuferseite) Vollstreckungsunterwerfung

zu dem von dem Beteiligten zu
1 gewünschten Ergebnis
führen, dass nämlich auf Seiten der Schuldner eine Vollmacht nur für die persönliche, nicht aber für die
dingliche Vollstreckungsun-terwerfung erteilt wurde. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der allein im Interesse der Käufer erteilten Vorbelastungsvollmacht liegt es aber erheblich näher, dass der Klammerzusatz Verkäuferseite

hinter dem Wort dinglich

nur sicherstellen sollte, dass die Verkäufer keine persönliche
Haftung
übernehmen mussten. Nach diesem
Verständnis durften die Verkäufer lediglich wegen des dinglichen Anspruchs (§
1191 BGB) der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen wer-den, die Käufer dagegen auch wegen persönlicher Ansprüche.
3. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat es das Beschwerdegericht auch als unerheblich angesehen, dass hinsichtlich der Grundschuld Nr. 8c am 11. August 2006 nur die
vollstreckbare
Ausfertigung, nicht aber die Vollmacht zugestellt worden ist. Zwar
muss auch die Vollmacht zugestellt werden, wenn ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt hat, damit der Schuldner Gelegenheit erhält, Ein-wendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu erheben (§ 800 Abs. 1 und 2 8
9
6

i.V.m.
§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 750 ZPO; Senat, Beschlüsse
vom 21.
September 2006 -
V [X.], [X.], 2266 Rn. 10 f.
und vom 10. April 2008 -
V [X.], [X.], 468
Rn. 5
ff.). Die danach erforderliche Zustel-lung der Vollmacht ist aber noch vor der Anordnung der
Zwangsversteigerung
am 16. Juni 2011
nachgeholt worden. Denn am 31. Januar 2011 ist die [X.] mit der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuld Nr. 8 a zugestellt worden. Dies war ausreichend, weil beide Grundschulden aus einem einheitli-chen Recht hervorgegangen sind.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des [X.] zu 1, die Kosten eines erfolglosen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, da sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses ge-genüberstehen (vgl. Senat, Beschluss
vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378 Rn. 7).
10
7

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Die [X.] für die Vertretung der Beteiligten beruht
auf § 26 Nr. 1 RVG (Gläubigerin) bzw. auf §
26 Nr. 2 RVG (Beteiligter zu 1).

Stresemann Czub Brückner

Weinland Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2012 -
1 K 153/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.05.2012 -
4 [X.]/12 -

11

Meta

V ZB 117/12

06.06.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. V ZB 117/12 (REWIS RS 2013, 5262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5262

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 117/12

XI ZR 200/09

VII ZB 71/09

I ZB 65/11

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