Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 5/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1913

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 5/11

vom

27. Oktober 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] Dr.
Kuffer, die [X.]in
[X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof.
Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der
9.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Januar
2011 wird zurückgewiesen.
Die Schuldner haben die Kosten
des [X.] zu tragen.

Gründe:
I.
Die Schuldner begehren die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die die Gläubigerin gegen sie betreibt.
Eigentümerin des Grundstücks F.-Straße
2-8 in E. ist
eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(im Folgenden: GbR), die aus den [X.] zu
1) und 2) sowie aus Dr.
S. besteht. Ursprünglich war auch der Schuldner zu
3) Erwerber und Miteigentümer des Grundstücks. Mit notarieller Urkunde vom 17.
Dezember
1986 bestellten die damaligen Erwerber an diesem Grundstück eine [X.] in Höhe von 6.000.000
DM (=
3.067.751,29

s-ten der [X.]. Ausweislich der Urkunde handelten die Erwerber als Käu-fer und zukünftige Grundstückseigentümer in der Form einer GbR aufgrund ei-1
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3
-
ner
Vollmacht, die ihnen die damalige Eigentümerin im bei den [X.] vor-liegenden
notariellen Kaufvertrag
vom 8.
Dezember
1986
erteilt hatte. Der Schuldner zu
3) handelte nach den notariellen Feststellungen bei der Grund-schuldbestellung kraft bei den [X.] vorliegender notarieller Vollmacht vom 10.
Dezember
1986 auch als Vertreter der Schuldnerin zu
2).
Nach den weiteren notariellen Feststellungen wurde Dr.
S. bei der Grundschuldbestellung aufgrund ebenfalls bei den [X.] vorhandener notarieller Vollmacht vom 22.
Mai
1986 durch einen Dritten vertreten. In Ziffer
3. der [X.] unterwarfen sich die Erwerber des Grundstücks wegen aller [X.] aus der Grundschuld der sofortigen
Zwangsvollstreckung in den [X.] Grundbesitz. In Ziffer
4. der Urkunde übernahmen die Erwerber und ein weiterer Mitverpflichteter die persönliche Haftung für die Zahlung eines Betra-ges jeweils in Höhe eines
Viertels des vereinbarten Grundschuldbetrages ein-schließlich Nebenleistungen und unterwarfen sich insofern der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Mit notariell beglaubigter Er-klärung vom 21.
Dezember
2009 trat die Rechtsnachfolgerin der [X.]
die [X.] nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die sonstigen Rechte und Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde, insbesondere die Ansprüche aus der persönlichen Haftungserklärung, an die Gläubigerin ab.
Diese Abtretung wurde in das Grundbuch eingetragen.
Am 22.
Februar
2010 schrieb die Rechtspflegerin des die Urkunden ver-wahrenden Amtsgerichts die Vollstreckungsklausel "wegen der dinglichen und persönlichen Ansprüche" auf die Gläubigerin um. Dagegen haben die Schuld-ner
zu
1) bis 3) Klauselerinnerung nach §
732 ZPO eingelegt und einerseits gerügt,
die Abtretung an die Gläubigerin sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Andererseits haben sie unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.]Z
185, 133)
vorge-tragen, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel sowohl in dinglicher als 3
-
4
-
auch in persönlicher Hinsicht nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in den [X.] nicht gemäß §
727 ZPO nachgewiesen habe.
Das Amtsgericht hat die Klauselerinnerung zurückgewiesen. Im [X.] haben
die Schuldner zu
1) bis 3) ergänzend vorgetragen, die [X.] sei schwebend unwirksam,
weil die Voraussetzungen der "Belas-tungsvollmacht" (Vollmacht vom 8.
Dezember
1986) nicht erfüllt gewesen seien. Weiterhin sei sowohl hinsichtlich der Grundschuldbestellung als auch der per-sönlichen Haftungserklärung die Vertretungsmacht jeweils nicht in der gebote-nen Weise nachgewiesen worden. Die Beschwerde der Schuldner hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgen die Schuldner ihren Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weiter. Der Senat hat die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu
3) auf seinen Antrag einstweilen gegen Sicherheitsleistung eingestellt.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht
führt aus, die Umschreibung der [X.] auf die Gläubigerin sei nicht zu beanstanden, da diese durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretung vom 21.
Dezember
2009 ihre Rechtsnachfolge in der nach §
727 Abs.
1 ZPO vorgesehenen Form [X.] habe. Die Wirksamkeit der Abtretung sei nicht von einem Eintritt der Gläubigerin in den [X.] abhängig. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung
des [X.] vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.]Z
185, 133) schon deswegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, weil die Grundschuldbestellungsurkunde keinen Hinweis 4
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-
5
-
auf einen [X.] enthalte. Für einen Eintritt der Gläubigerin in den [X.] bestehe jedenfalls deswegen kein Bedürfnis, weil die Schuldner über §
1192 Abs.
1a BGB
gleichwertig vor einem Verlust von [X.] geschützt würden wie
durch einen solchen Eintritt. Hinsichtlich der Rechts-nachfolge in die persönliche Haftungserklärung sei ebenfalls kein Eintritt der Gläubigerin in den [X.] erforderlich. Die Schuldner seien über §
404 BGB ausreichend vor einem Verlust von Einwendungen geschützt. Die von den Schuldnern gegen die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung vorge-brachten Einwendungen seien im [X.] unbeachtlich, weil dort nur Fehler formeller Art und keine materiellen Einwendungen zu be-rücksichtigen seien.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Der Gläubigerin ist die Vollstreckungsklausel sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht zu Recht erteilt worden.
a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin gemäß §
794 Abs.
1 Nr.
5, §
800, §
795 Satz
1, §
727 Abs.
1 ZPO in die dinglichen und persönlichen Ansprüche aus der notariellen Urkunde vom 17.
Dezember
1986 an. Die Gläubigerin hat ihre Rechtsnachfolge durch Vorla-ge der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom 21.
Dezember
2009 formgerecht nach §
727 Abs.
1 ZPO nachgewiesen.
Die Frage, ob der Grundschuldbestellung vom 17.
Dezember
1986 tat-sächlich eine Sicherungsvereinbarung zugrunde lag, kann dahinstehen. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden ([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB
89/10, NJW 2011, 2803, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß §
727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten 6
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8
9
-
6
-
geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat [X.] in seinem Beschluss vom 29.
Juni
2011 entschieden, dass
insoweit für das [X.] die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese -
wie hier
-
im Wort-laut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessen-abwägung beruhen kann. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Be-schluss des Senats vom 29.
Juni
2011 (VII
ZB
89/10, aaO) verwiesen.

Diese grundsätzlichen Erwägungen des Senats zum Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren
gelten unabhängig davon, ob ein so genannter
"Alt-fall" oder ein "Neufall" -
also ein Fall, in dem die Abtretung der Grundschuld nach dem 19.
August
2008 (vgl. Art.
229 §
18 Abs.
2 EGBGB) erfolgt ist
-
vor-liegt.
Der vom Beschwerdegericht und auch von den Schuldnern erörterte
Ge-sichtspunkt, ob §
1192 Abs.
1a
BGB und §
404 BGB einen Eintritt des [X.] in den [X.]
entbehrlich machen oder nicht, ist folglich nicht entscheidungserheblich.
b) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist auch nicht zu beanstanden, soweit die Schuldner mit der Rechtsbeschwerde
geltend machen, die [X.] sei nicht in der
gebotenen Weise nachgewiesen worden und die Grundschuldbestellung sei schwebend unwirksam, weil die Voraussetzungen der "[X.]"
vom 8.
Dezember
1986 nicht vorgelegen hätten.
aa) Das [X.] prüft nach allgemeinen Regeln, ob
ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Hat ein Vertre-ter für den Schuldner die Unterwerfungserklärung abgegeben, müssen Ertei-lung und Umfang der Vollmacht im Klauselerteilungsverfahren in entsprechen-der Anwendung von §
726 ZPO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Ur-kunde nachgewiesen werden, weil dies Voraussetzung für das Entstehen des 10
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7
-
Vollstreckungstitels
ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
April
2008 -
V
ZB
146/07, [X.], 2266, 2267; [X.], Beschluss vom 5.
Juli
2005 -
VII
ZB
27/05, [X.], 1432
f.; [X.], Beschluss vom 16.
Juli
2004 -
IXa
ZB
326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719 m.w.N.). Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht dem [X.] grundsätzlich nicht zu
([X.], Beschluss vom 5.
Juli
2005 -
VII
ZB
27/05, aaO; [X.], Beschluss vom 16.
Juli
2004 -
IXa
ZB
326/03, aaO).
bb) Diese Voraussetzungen sind bei der Grundschuldbestellung am 17.
Dezember
1986 beachtet worden. Der Notar hat die Vollmachten im [X.] unter Angabe der Urkundenrollennummern und unter Benennung der [X.] Notare bezeichnet und zu den [X.] genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Notar Erteilung und Umfang der notariellen [X.] vom 22.
Mai
1986, 8.
Dezember
1986 und 10.
Dezember
1986 nicht ordnungsgemäß überprüft
hätte. Die Schuldner bestreiten das Vorhandensein der Vollmachten nicht. Auch legen sie mit der Rechtsbeschwerde
nicht
dar, weshalb die Vollmachten dem Notar nicht in der entsprechend §
726 ZPO er-forderlichen Form vorgelegen haben
sollen, obwohl die Vollmachten jeweils in notarieller
Form erteilt worden sind.
[X.])
Der Einwand der Schuldner, die Grundschuldbestellung sei schwe-bend unwirksam, da die Voraussetzungen der "[X.]"
vom 8.
Dezember
1986 nicht vorgelegen hätten, verhilft der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Rüge wird von der Rechtsbeschwerde nicht näher ausgeführt und bleibt daher unverständlich. Soweit damit ein materiell-rechtlicher Einwand gegen die Wirksamkeit der Vollmacht vorgebracht werden soll, ist dies im [X.] unbeachtlich, weil es vom [X.] im formalisierten Klauselerteilungsverfahren
grundsätzlich -
wie 13
14
-
8
-
auch hier
-
nicht umfasst ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli
2004 -
IXa
ZB
326/03, aaO).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Kuffer
[X.]

[X.]

Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2010 -
383Ea-1.8247 -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2011 -
2-9 T 396/10 -

15

Meta

VII ZB 5/11

27.10.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 5/11 (REWIS RS 2011, 1913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1913

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