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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 17/13
vom
9. September
2015
in dem Rechtsstreit
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Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
9.
September
2015
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Eick, die Richter Halfmeier, Dr.
Kartzke, Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Wimmer
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe:
I.
Der Schuldner hat sich gegen die Erteilung einer Klausel für die
Zwangs-vollstreckung aus einer notariellen Urkunde gewandt.
Der Schuldner und seine Schwester schlossen im November 2007 mit der Gläubigerin einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 400.000
ist als Sicherheit die Bestellung einer
Grundschuld vereinbart.
Bei der Grundschuldbestellung zugunsten der Gläubigerin vor dem
Notar
K. am 17.
März
2008 wurde der Schuldner aufgrund notariell beglaubigter Vollmacht vom 11.
März
2008 durch seine Schwester, die außerdem für sich
handelte, vertreten.
In der Urkunde heißt es unter anderem:
"1 Grundschuldbestellung
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1.1 Der Eigentümer der im Grundbuch von H. eingetragenen annten Grundeigentum eine Grundschuld in Höhe von 400.000
V. nebst 15
2 Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung
i-tal, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den je-weiligen Eigentümer des Grundeigentums zulässig sein soll.
4 Persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
4.1 M.
S. [= Schwester des Schuldners] sowie R.
S.
[= Schuldner], und zwar sowohl jeder für sich persönlich als auch in ihrer Eigen-schaft als vertretungsberechtigte Gesellschafter der zwischen ihnen bestehenden GbR für diese, übernehmen hiermit die per-sönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) erwirft sich wegen dieser Haf-tung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Eigentümer des belasteten Grundstücks waren der Schuldner und seine Schwester in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
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Die vom Schuldner erteilte Vollmacht lautet
unter anderem wie folgt:
Vollmacht und den Auftrag, ihn
a)
bei der Bestellung einer Briefgrundschuld
im Betrage von:
400.000,00
% Jahreszinsen zugunsten der
und im Übrigen mit beliebigen Bestimmungen und beliebigen In-halts, einschließlich aller zur Beschaffung der ersten Rangstelle erforderlichen Erklärungen und Anträge,
b)
bei der Löschung der Grundschuld
ohne Brief für die Sparkas-se
bis zur vollständigen Erledigung der jeweiligen Angelegenheit Ge-richten, Behörden und Privaten gegenüber in jeder Richtung zu
Am 19.
März
2008 wurde der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausferti-gung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Hiergegen hat sich der Schuldner mit der Erinnerung gewandt, soweit es um die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftung für die Zah-lung des Betrags der Grundschuld geht. Die Erinnerung des
Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen.
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Der Schuldner hat mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt, die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen ihn aus seiner persönlichen Haftungserklärung unter Ziff.
4 der Grundschuldbe-stellungsurkunde des Notars
K. vom 17.
März
2008 für unzulässig zu erklären. Nachdem alle Restforderungen der Gläubigerin beglichen worden sind, haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. Dies entspricht billigem Ermessen, §
91a Abs. 1 ZPO, weil sie voraussichtlich unterlegen wäre.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass bei einer von einem Notar erteilten Vollstreckungsklausel im Erinnerungs-verfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO der Umfang einer der notariellen Urkunde beigefügten Vollmacht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012
I
ZB 65/11, NJW 2012, 3518).
Das Beschwerdegericht hat dabei ausgeführt, die Schwester des Schuldners sei aufgrund der Vollmacht vom 11.
März
2008 bevollmächtigt gewesen, für den Schuldner eine persönliche Haftungsüber-nahme mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu erklären.
Das trifft nicht
zu. Die Auslegung der Urkunde durch das Beschwerdege-richt ist rechtsfehlerhaft.
Sie
verstößt gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, weil das Beschwerdegericht
zwar auf den
Wortlaut der Urkunde abstellt, hierbei jedoch
wesentliche Teile des Textes nicht berücksichtigt.
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Vollmacht habe auch die Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld sowie die Unterwerfung unter die sofortige 8
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Zwangsvollstreckung wegen dieser Haftung umfasst, weil die Vollmacht sich ausdrücklich auf "beliebige Bestimmungen und beliebige Inhalte" erstreckt ha-be, deckt sich nicht mit dem Wortlaut der Urkunde. Das Berufungsgericht hat diese Formulierung nicht in ihrem Zusammenhang gewürdigt.
Nach dem Wortlaut der Urkunde erteilt der Schuldner die Vollmacht, ihn (unter a) bei der Bestellung einer Briefgrundschuld sowie (unter b) bei der Lö-schung einer
Grundschuld ohne Brief für die Sparkasse U. zu vertreten.
Inso-weit ist die Vollmacht abschließend und enthält keine weiteren Generalklauseln. Die persönliche Haftung für die Zahlung eines Betrages sowie die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen dieser Haftung finden sich im Wortlaut der Urkunde nicht.
Die offenen Bestimmungen "mit beliebigen Bestimmungen und beliebi-gen Inhalts" beziehen sich nach der
grammatikalischen
Fassung auf die zuvor genannte Bestellung einer Briefgrundschuld, die zunächst nach ihrem wesentli-chen Inhalt beschrieben ist. Damit können weitere Regelungen zu der Grund-schuld umfasst sein, etwa
die unter 2 der Urkunde erklärte dingliche Zwangs-vollstreckungsunterwerfung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld. Die
Übernahme einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines weiteren Geldbe-trages, der mit der Grundschuld nur dadurch verknüpft ist, dass er die gleiche
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Höhe hat, kann keine Bestimmung der Briefgrundschuld und kein Inhalt dieser sein, so dass die offene
Bevollmächtigung zur Erklärung solcher Bestimmungen und solchen Inhalts ("beliebigen") dieses nicht umfasst.
Eick
Halfmeier
Kartzke
Jurgeleit
Wimmer
Vorinstanzen:
AG Münsingen, Entscheidung vom 21.01.2013 -
M 73/13 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 20.02.2013 -
5 T 18/13 -
Meta
09.09.2015
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2015, Az. VII ZB 17/13 (REWIS RS 2015, 5695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5695
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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