Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. XI ZB 22/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8228

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Tenor

Die Rechtsbeschwerden der [X.] und der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Musterentscheid des [X.] vom 27. August 2021 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung des Erweiterungsantrags der [X.] vom 7. Januar 2021 richten.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vorlagebeschluss des [X.] vom 17. Mai 2019 hinsichtlich der [X.] 1 bis 7 und 9 gegenstandslos ist.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der beigetretenen [X.] tragen die [X.] und die Rechtsbeschwerdeführer wie folgt:

Musterrechtsbeschwerdeführerin       

15,36%

Rechtsbeschwerdeführer zu 1

8,78%

Rechtsbeschwerdeführer zu 2

10,45%

Rechtsbeschwerdeführer zu 3

2,63%

Rechtsbeschwerdeführer zu 4

8,78%

Rechtsbeschwerdeführer zu 5

4,39%

Rechtsbeschwerdeführerin zu 6

8,78%

Rechtsbeschwerdeführer zu 7

2,19%

Rechtsbeschwerdeführerin zu 8

1,76%

Rechtsbeschwerdeführerin zu 9

2,63%

Rechtsbeschwerdeführer zu 10

4,39%

Rechtsbeschwerdeführerin zu 11

1,32%

Rechtsbeschwerdeführer zu 12

1,32%

Rechtsbeschwerdeführer zu 13

1,76%

Rechtsbeschwerdeführer zu 14

1,32%

Rechtsbeschwerdeführer zu 15

1,76%

Rechtsbeschwerdeführer zu 16

1,74%

Rechtsbeschwerdeführer zu 17

5,71%

Rechtsbeschwerdeführer zu 18

4,39%

Rechtsbeschwerdeführer zu 19

1,76%

Rechtsbeschwerdeführer zu 20

4,39%

Rechtsbeschwerdeführer zu 21

4,39%

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.] und die Rechtsbeschwerdeführer jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 3.307.648,12 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für die Prozessbevollmächtigten der [X.] sowie der Rechtsbeschwerdeführer auf 1.195.800 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der beigetretenen [X.] auf 3.307.648,12 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) darüber, ob der bei der Emission der Beteiligung "[X.]" (im Folgenden: Fonds) am 14. September 2005 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die [X.] hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können.

2

Bei dem Fonds handelte es sich um eine Beteiligung an den vier Einschiffgesellschaften [X.]     "             GmbH & Co. KG, [X.]"                   mbH & Co. KG, [X.] und [X.]     "                    GmbH & Co. KG. Gegenstand der Unternehmen war der Erwerb und Betrieb des jeweiligen Schiffs.

3

Die [X.] zu 1 war Herausgeberin des Prospekts und Gründungsgesellschafterin der vier Einschiffgesellschaften. Die [X.] zu 2 war ebenfalls Gründungsgesellschafterin sowie zudem Treuhandkommanditistin und Schwestergesellschaft der [X.] zu 1. Die [X.] zu 3 wurde aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 11. April 2013 von der [X.] zu 2 abgespalten.

4

Die [X.] werden auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Fonds nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen.

5

Das [X.] hat mit Beschluss vom 17. Mai 2019 dem [X.] zum Zweck der Herbeiführung eines [X.]s vorgelegt. Mit den [X.] 1 bis 7 werden [X.] geltend gemacht. Zudem wird die Feststellung begehrt, dass die [X.] für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich seien und dass diese Haftung nicht voraussetze, dass die [X.] mit den [X.] bei der Vertragsanbahnung in [X.] Kontakt getreten seien oder ihnen auch nur namentlich bekannt gewesen sein müssten ([X.] 8). Schließlich soll festgestellt werden, dass zu vermuten sei, dass die gerügten [X.] kausal für die [X.] der jeweiligen Anleger gewesen seien, unabhängig davon, ob diesen der Prospekt gar nicht oder zu spät übergeben worden sei ([X.] 9).

6

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 hat die [X.] die Erweiterung des [X.] um die [X.] 1c, 4i, 4j, 4k und 10 beantragt, mit denen weitere [X.] bzw. unterlassene Prospektnachträge geltend gemacht worden sind.

7

Das [X.] hat durch [X.] vom 27. August 2021 die Feststellungsanträge der [X.] sowie deren Erweiterungsantrag zurückgewiesen.

8

Gegen den [X.] haben die [X.] und 21 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt.

9

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 die [X.] zu 2 zur [X.] bestimmt. Die [X.] zu 1 und 3 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf Seiten der [X.] beigetreten.

B.

[X.] haben keinen Erfolg.

I.

1. [X.] sind unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Erweiterungsantrags der [X.] richten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] findet die Rechtsbeschwerde gegen den [X.] statt. Die von der [X.] beantragte Erweiterung des [X.] um die [X.] 1c, 4i, 4j, 4k und 10 ist nicht Gegenstand des [X.] geworden, da das [X.] keinen entsprechenden Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 [X.]) gefasst hat und im Vorlagebeschluss solche [X.] nicht formuliert sind. Damit sind die mit dem Erweiterungsbegehren geltend gemachten [X.] auch nicht zum Gegenstand des angefochtenen [X.]s geworden. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass das [X.] den Erweiterungsantrag im [X.] und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat. Die einen Antrag auf Erweiterung des [X.] zurückweisende Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist unanfechtbar und daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht überprüfbar (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1633 Rn. 35 [X.]).

2. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formulieren einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

[X.]

[X.] haben keinen Erfolg. Es ist lediglich klarstellend auszusprechen, dass der Vorlagebeschluss des [X.]s Hamburg vom 17. Mai 2019 hinsichtlich der [X.] 1 bis 7 und 9 gegenstandslos ist.

1. Das [X.] hat zur Begründung des [X.]s - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Den [X.] der [X.] fehle mangels Entscheidungserheblichkeit das [X.]. Sie seien daher zurückzuweisen.

Die [X.] seien für etwaige Fehler des streitgegenständlichen Prospekts nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB verantwortlich, da diese im hier gegebenen Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 [X.] i.V.m. §§ 44 ff. [X.] verdrängt werde und nicht anwendbar sei.

Die [X.] zu 1 habe bereits im Sinne des § 8g [X.] aF für den streitgegenständlichen Prospekt die Verantwortung übernommen, weil sie Prospektherausgeberin sei. Das treffe zwar auf die [X.] zu 2 und 3 nicht zu. Diese seien aber [X.], denn es handele sich bei ihnen um Personen, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgehe, die hinter dem Emittenten stünden und als oder neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübten. Die [X.] zu 2 - für die [X.] zu 3 gelte über § 133 [X.] Entsprechendes - sei nicht nur Gründungsgesellschafterin der vier Einschiffgesellschaften, sondern es seien auch weitere Umstände gegeben, die den wesentlichen Einfluss der [X.] zu 2 auf das Anlagekonzept zeigten.

Da die Feststellungsanträge, wie sich aus dem [X.] 8 ergebe, explizit auf die Feststellung einer Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gerichtet seien, sei dieses [X.] unbegründet und komme es im Übrigen auf die mit den [X.] verfolgten Feststellungen von [X.]n demnach nicht an. Den [X.] fehle das [X.], weshalb sie zurückzuweisen seien.

2. [X.] sind unbegründet. Das [X.] hat zu Recht das [X.] 8 wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet zurückgewiesen und auch zu Recht ausgeführt, dass dadurch hinsichtlich der übrigen [X.] das [X.] fehlt. Es hat lediglich übersehen, dass hinsichtlich dieser übrigen [X.] im Tenor auszusprechen ist, dass der Vorlagebeschluss insoweit gegenstandslos ist.

a) Durch das [X.] 8 sollte nur eine Haftung der [X.] nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn das [X.] 8 hat ausdrücklich und ausschließlich eine Aufklärungspflicht der [X.] nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" in Bezug auf die [X.] zum Gegenstand. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen im Vorlagebeschluss, wonach die Antragsteller die Antragsgegner auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch nähmen und geltend machten, die Beteiligung auf der Grundlage des Prospekts gezeichnet zu haben, der die in den [X.] genannten Fehler enthalte.

Soweit die mit dem [X.] 9 verfolgte Feststellung unabhängig davon begehrt wird, ob den Anlegern der Prospekt gar nicht oder zu spät übergeben worden ist, ändert dies an der Auslegung nichts. [X.] sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, sind im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 21 und vom 26. April 2022 - [X.], [X.], 1169 Rn. 16).

b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil die von der [X.] geltend gemachte Haftung der [X.] aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat in gefestigter Rechtsprechung entscheidet (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 7 f. [X.] in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, [X.], 1908 und vom 26. Juli 2022 - [X.], [X.], 2137 Rn. 50 ff. [X.]) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Nichts anderes gilt für die [X.] zu 3, die aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 11. April 2013 für die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der [X.] zu 2 gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 - [X.], [X.], 1684 Rn. 15).

Auf den am 14. September 2005 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

Die [X.] zu 1 ist [X.] im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen (Seite 9 des Prospekts). Die [X.] zu 1 und 2 sind Gründungskommanditistinnen der vier Einschiffgesellschaften und als solche [X.]innen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 24, vom 26. April 2022 - [X.], [X.], 1277 Rn. 39 und vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, [X.], 1908). Die [X.] zu 3 haftet aufgrund der Abspaltung von der [X.] zu 2 gemäß § 123 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] für deren vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerin. Die [X.] hafteten mithin für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.]. Neben dieser ist eine Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen.

Dies gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch für die auf diesen Aspekt gestützte Haftung der [X.] zu 2 als Treuhandkommanditistin. Dass die [X.] zu 2 nicht nur Gründungsgesellschafterin, sondern auch Treuhandkommanditistin ist, verstärkt deren Stellung als "Hintermann" und somit als [X.]in im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 24 f.). Die Haftung nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] verwirklicht in der Person eines Gründungs- und zugleich Treuhandkommanditisten stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) - und zwar unabhängig davon, ob es um den Abschluss des Gesellschafts- oder des Treuhandvertrags geht. Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, hätte ein solcher [X.] - im Gegensatz zu einem [X.], der diese Stellung allein wegen seiner Funktion als Gründungskommanditist einnimmt - nicht die Möglichkeit, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 [X.]) oder sich auf die Sonderverjährungsfrist des § 46 [X.] zu berufen. Dass der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der [X.] nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] eine derartige Unterscheidung einführen wollte, ist nicht ersichtlich (Senatsbeschluss vom 20. September 2022 - [X.], juris Rn. 60; vgl. [X.], [X.], 1646, 1650; [X.], [X.] 2021, 1063, 1066; aA wohl [X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 - 2 Kap 1/21, veröffentlicht im [X.] am 6. Mai 2022).

Die Haftung als Treuhandkommanditist aufgrund Verschulden bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts stellt zudem keinen weitergehenden Anspruch im Sinne des § 47 Abs. 2 [X.] dar. Vielmehr entspricht die Haftung insoweit der vorvertraglichen Haftung eines Gründungsgesellschafters oder bleibt sogar - was offenbleiben kann - hinter dieser zurück. Eine solche Haftung fällt nicht unter § 47 Abs. 2 [X.] (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 27 und vom 20. September 2022 - [X.], juris Rn. 61).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ergibt sich aus der Rechtsprechung des [X.] keine andere Würdigung. Dem Urteil des [X.] vom 16. März 2017 lag eine wesentlich andere Fallkonstellation zugrunde, da die dortige Beklagte als reine Treuhandkommanditistin nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der [X.] hielt ([X.], [X.], 708 Rn. 2). In dem von den Rechtsbeschwerden ebenfalls zitierten Verfahren [X.] wurde der Beklagte als Mittelverwendungskontrolleur zweier Filmfonds sowie als Treuhänder eines der beiden Fonds in Anspruch genommen, wobei der Vorwurf darin bestand, dass der Beklagte seine Kontrollaufgaben über von ihm errichtete Konten abwickelte, deren Inhaber nicht er, sondern die jeweilige [X.] war, und dass er den Kläger nicht rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufklärte (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2017 - [X.], juris Rn. 1, 17 und 26). Es handelte sich dabei also um eine gänzlich andere Fallgestaltung.

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von den Rechtsbeschwerden zitierten Entscheidungen des [X.] und des [X.] des [X.]. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 15. März 2022 ([X.], [X.], 921 Rn. 25 ff.), vom 26. April 2022 ([X.], [X.], 1169 Rn. 22 ff.) und vom 19. Juli 2022 ([X.], [X.], 1684 Rn. 23 ff.) verwiesen. [X.] rügen zudem zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 31 ff. [X.] in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, [X.], 1908 und vom 19. Juli 2022, aaO Rn. 33 f.).

d) Da der Antrag zu dem [X.] 8 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der [X.] 1 bis 7 und 9 gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - [X.], [X.], 921 Rn. 30 ff. [X.]).

I[X.]

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1 [X.]. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 3.307.648,12 €. Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer auf 1.195.800 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der [X.] und der beigetretenen [X.] auf 3.307.648,12 € festzusetzen.

Ellenberger     

  

Grüneberg     

  

[X.]

  

Derstadt     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZB 22/21

22.11.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 6. Dezember 2021, Az: XI ZB 22/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. XI ZB 22/21 (REWIS RS 2022, 8228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8228

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