Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. V ZR 191/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4857

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 191/05 vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Allerdings verkennt das Berufungsgericht die Senatsentscheidung vom 17. Juni 2005 ([X.], [X.] 2005, 1371, 1372). Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (unter Ausschluss des Gewährleistungsrechts) ergibt sich nach dieser Entscheidung nur, wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen dadurch nicht nachgekommen ist, dass er nach Vertragsschluss die Teilungserklärung geändert hat und diese Änderung auch erst nach Übergang der Gefahr auf den Käufer wirksam geworden ist. Für den hier vorliegenden Fall, dass der Verkäufer den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss und vor Gefahrübergang verändert hat, lässt sich daraus nichts gewinnen. Einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dieses Fehlers nicht. Erfüllt der Veräußerer wegen einer vom Aufteilungsplan wesentlich abweichenden Bauausführung eines Geschosses seine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung und Besitzübertragung nicht, kann der Erwerber das Vertragsverhältnis insgesamt nach § 326 BGB a.F. liquidieren (so Senat, Urt. v. 30. Okt. 1998, 367/97, NJW-RR 1999, 346, 347). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.803,56 •. Krüger [X.] Stresemann Czub Roth

Meta

V ZR 191/05

23.02.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. V ZR 191/05 (REWIS RS 2006, 4857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4857

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