Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. V ZR 187/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4738

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 187/06 vom 15. März 2007 in dem Rechtsstreit [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] eschlossen: [X.] vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen. einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). agen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). ndswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.348.167,52 •. [X.] [X.]Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2007 durch [X.] [X.], [X.] KD bDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats desAuf die Bewertung der von der Schuldnerin verkauften Grundstücke kommt es nicht an, weil der Kaufvertrag vom 22. Februar 2001 schon deshalb nicht wirksam ist, weil ein Kaufvertrag über das bewegliche Anlagevermögen der Schuldnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht zustande gekommen ist und die Wirksamkeit des Verkaufs der Grundstücke hiervon abhängig war. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung Die Beklagten trDer GegenstaVorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2005 - 1 O 15/03 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 3 U 71/05 -

Meta

V ZR 187/06

15.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. V ZR 187/06 (REWIS RS 2007, 4738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4738

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3 U 71/05

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