Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. 4 StR 481/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 547

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[X.] StR 481/01vom20. November 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 26. Juni 2001 mit [X.] aufgehoben, soweit der Angeklagte ver-urteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zumäußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen auseiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einemJahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte [X.] Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte, der Alkoholiker ist,am Tattag seit den Morgenstunden erhebliche Mengen Alkohol in Form von- 3 -Bier und [X.] zu sich. Die Strafkammer geht davon aus, [X.] der Ange-klagte etwa 15 Minuten vor der Tat "ca. 3,13 › Alkohol im Blut" hatte. [X.], [X.] wegen der alkoholischen Beeinflussung und der vorhandenen [X.] Perslichkeitsstrung eine erhebliche Einschrkung derSteuerungsfigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB wahrscheinlich,zumindest aber nicht sicher auszuschlieûen sei; eine Aufhebung seiner [X.] oder Steuerungsfigkeit schlieût sie aus. Zur Begrsttzt sichdie Strafkammer auf die Selbsteinsctzung des Angeklagten sowie auf [X.] des [X.], wonach "bei dem Angeklagten trotz wahrscheinlicher Alkoholtoxikationvon ca. 3,13 › aufgrund des koordinierten Verhaltens nicht von einem Voll-rausch ausgegangen werden k" ([X.] nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung [X.] in den [X.]. [X.] sich das Gericht dem Er-gebnis eines hierzu eingeholten Sachverstigengutachtens ohne [X.] Erwschlieûen, mssen in den [X.]zumindest diewesentlichen Ankfungstatsachen und Darlegungen des Sachverstigenwiedergegeben werden (vgl. BGHSt 34, 29, 31; [X.], [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.). Bei [X.] sind demgemû die Berechnungsgrundlagen so wiederzugeben,[X.] das Revisionsgericht rprfen kann, ob der Tatrichter von einem zu-treffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 20Blutalkoholkonzentration 11; [X.], 311). Daran fehlt es hier. Die- 4 -[X.]teilen noch nicht einmal mit, ob dem Angeklagten nach der Tateine Blutprobe entnommen worden ist.Das Urteil [X.] daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum [X.] bestehen bleiben, da sie von dem aufge-zeigten Rechtsfehler nicht berrt werden.Der neue Tatrichter wird bei der Feststellung der [X.] zur Tatzeit zu beachten haben, [X.] unter Bercksichtigung der von [X.] entwickelten Grundstze der fr den [X.] zu ermitteln ist (vgl. hierzu [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 20 Rdn. 9 cf.).Tepperwien Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 481/01

20.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. 4 StR 481/01 (REWIS RS 2001, 547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 547

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