Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, Az. IX ZR 104/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8571

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gläubigeranfechtung: Ziel und Gegenstand der Anfechtung; Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung


Leitsatz

Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung (Anschluss an BGH, 23. Oktober 2008, IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 12. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb - wie eine Vielzahl anderer Kapitalanleger - in den Jahren 2001 und 2002 Genussrechte der [X.] Die Gesellschaft geriet in Insolvenz. Sie hatte zwei Geschäftsführer. Einer der beiden Geschäftsführer, [X.] (fortan: Schuldner), wurde von dem Beklagten anwaltlich vertreten. Am 7. Mai 2005 leistete der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung; im Jahre 2006 verurteilte ihn das [X.] wegen [X.] zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

2

Wegen der verlorenen Anlagebeträge erhoben zahlreiche Anleger, vertreten im Wesentlichen durch vier Rechtsanwaltskanzleien, gegen beide Geschäftsführer Schadensersatzklagen. Zu ihnen gehörte die Klägerin. Ihre Prozessbevollmächtigten vertraten allein 274 Anleger. Die Klagen sollten auf der Basis eines nur in Bezug auf den Zahlbetrag abweichenden [X.] gütlich erledigt werden. Mit Anwaltsschreiben vom 31. Mai 2007 gab der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Auskunft über die desolaten Vermögensverhältnisse des Schuldners und dessen bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 setzte er die Anwälte der Klägerin davon in Kenntnis, dass der Schuldner die zukünftigen [X.] aus den anhängigen Schadensersatzklagen zur Sicherung der Honoraransprüche gemäß beigefügter Liste an ihn abgetreten habe. In der Aufstellung war auch der Name der Klägerin verzeichnet.

3

Am 7. August 2007 stellte das [X.] den außergerichtlich ausgehandelten Vergleich zwischen der Klägerin und dem Schuldner gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest. Danach hatte der Schuldner 7,5 v.[X.] der eingeklagten Summe, was einem Betrag von 774,61 € entsprach, bis zum 30. Mai 2008 zu zahlen, im Falle einer verspäteten Leistung noch weitere 42,5 v.[X.], insgesamt dann 5.164,05 € zuzüglich Zinsen. Der Vergleich enthält eine Kostenregelung. Nach ihr hatten die Klägerin 75 v.[X.] und der Schuldner 25 v.[X.] der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. Daraus errechnete das [X.] einen Erstattungsanspruch des Schuldners von 1.052,54 €, den der Rechtschutzversicherer der Klägerin unter Beachtung der Abtretung an den Beklagten zahlte.

4

[X.] erbrachte auf die titulierte Forderung keine Leistung. Die Klägerin hat die Abtretung sowohl des gegen sie selbst gerichteten Kostenerstattungsanspruchs als auch der [X.] gegen die von den anderen Rechtsanwaltskanzleien vertretenen Anleger nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angefochten. Sie verlangt von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 5.164,05 € zuzüglich Zinsen. Das [X.] hat der Klage nur in Höhe von 1.052,54 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] voll umfänglich weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet.

[X.]

6

[X.] hat ausgeführt: Die angefochtene Vorausabtretung der [X.] stelle keine die Klägerin objektiv benachteiligende Vermögensverschiebung im Sinne der §§ 1, 3 [X.] dar. Der [X.] habe für den Fall der Vorausabtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens aus einem künftigen Arbeitsvertrag entschieden (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Dezember 1986 - [X.], [X.], 305, 307), dass maßgeblich der Zeitpunkt (vgl. jetzt § 8 [X.]) sei, in dem die Forderungen entstünden und der Erwerb des [X.] sich vollende. Dies sei erst der Abschluss des Arbeitsvertrages. Durch ihn würden die übrigen Gläubiger des Schuldners jedoch nicht benachteiligt, weil sie ohne diesen nicht besser gestellt gewesen wären. Entsprechendes gelte für den hier gegebenen Abschluss des Vergleichs, der den [X.] zugunsten des Schuldners erst geschaffen habe.

7

[X.] greife auch dann nicht durch, wenn von einer gläubigerbenachteiligenden Handlung auszugehen sei. Im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung sei nach dem Anfechtungsgesetz eine isolierte Anfechtung einzelner Teile eines Gesamtvorganges, welcher die Weggabe eines Vermögenswertes aus dem Schuldnervermögen bewirke, nicht möglich. Dies habe der [X.] in Bezug auf eine Verrechnungsvereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag entschieden ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2272, 2274 Rn. 24). Eine Gläubigeranfechtung mit dem Ziel, in die Kaufpreisforderung des Schuldners aus dem Verkauf zu vollstrecken, sei unbegründet, weil nur der Erwerbsvorgang insgesamt hätte angefochten werden können. Diese Wertung gelte auch im vorliegenden Fall. Die Vorausabtretung der [X.] und der nachfolgende Vergleich stellten einen einheitlichen, zuvor abgesprochenen und der Klägerin offen gelegten Erwerbsvorgang durch den Beklagten dar. Die Klägerin könne die Abtretung nicht ohne den Vergleich anfechten, der den [X.] als letzten Teilakt des Erwerbsvorgangs erst geschaffen habe. Werde die Anfechtung der Klägerin aber als eine solche des gesamten Erwerbsvorgang verstanden, entfalle nicht nur der dadurch erst geschaffene Vermögenswert auf Seiten des Schuldners, sondern auch der vollstreckbare Titel der Klägerin als notwendige Grundlage der Anfechtung (vgl. § 2 [X.]).

I[X.]

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Beschränkung der Gläubigeranfechtung auf die Abtretung der [X.] ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

9

1. Angefochten und im Interesse der Gläubiger rückgängig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, hier die Abtretung, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird ([X.]Z 147, 233, 236). Jene ist unter Einbeziehung des spezifischen Schutzzwecks des anzuwendenden Gesetzes (Insolvenzordnung oder Anfechtungsgesetz) zu bestimmen.

a) Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert; angefochten wird allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll ([X.]Z 147, 233, 236; [X.], [X.]. v. 21. Januar 1999 - [X.], [X.], 406; v. 9. Juli 2009 - [X.], [X.], 1674, 1676 Rn. 29). Die Konkretisierung der von § 129 Abs. 1 [X.] für die Insolvenzanfechtung und von § 1 Abs. 1 [X.] für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens vorausgesetzten objektiven Gläubigerbenachteiligung hat mit Blick auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Anfechtungsrechts zu erfolgen ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 20 ff). Für den Bereich der Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt ([X.]Z 174, 228, 234 Rn. 18; [X.], [X.]. v. 12. Juli 2007 - [X.], [X.], 2084, 2085 Rn. 11; v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 20). Dies gilt selbst dann, wenn keine mehraktige, sondern eine einheitliche Rechtshandlung, die mehrere Rechtswirkungen entfaltet, Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Juli 2009, aaO S. 1676 Rn. 36 f). Auch in diesem Fall würde eine Vorteilsausgleichung etwa nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen dem Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widersprechen. Deshalb sind dort nur solche Folgen als Vorteil der Masse zu berücksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtshandlung anknüpfen ([X.], [X.]. v. 9. Juli 2009, aaO S. 1676 Rn. 36).

b) Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich des [X.] hat der [X.] in der Vergangenheit seiner Rechtsprechung keine derart "vereinzelnde" Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die Gläubigeranfechtung bezweckt zwar - wie die Insolvenzanfechtung - Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen ([X.]Z 128, 184, 191). Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger - dem [X.] - nach § 2 [X.] den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 23; [X.], [X.], 10. Aufl. Einf. Rn. 9; [X.] in Kübler/[X.], [X.]. I § 1 [X.] Rn. 3). Hieran wird festgehalten.

Die von den Zwecken der Insolvenzanfechtung abweichende Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung kann sich je nach Lage des Falles auch bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der "Rechtshandlung" (§ 1 Abs. 1 [X.]) niederschlagen. Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 24; zustimmend [X.] [X.], 70, 71; vgl. auch [X.] in Kübler/[X.], aaO § 1 [X.] Rn. 7) darf diese nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang. Der Vollstreckungszugriff wird dem anfechtungsberechtigten Gläubiger dadurch wieder erschlossen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff zur Verfügung gestellt wird. Bei einer getrennten Beurteilung verschaffte die Gläubigeranfechtung dem anfechtungsberechtigten Einzelgläubiger im Einzelfall möglicherweise mehr Rechte, als er bei wirtschaftlicher Betrachtung vor Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber seinem Schuldner hatte. Dies ginge über die Beseitigung eines Vollstreckungshindernisses hinaus und ist nicht Sinn der Gläubigeranfechtung (vgl. [X.], aaO S. 71).

2. Nach diesen Grundsätzen scheidet - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine Gläubigeranfechtung aus.

a) Angesichts des von dem Beklagten vor Abschluss des Vergleichs aufgedeckten [X.] des damals in Strafhaft einsitzenden Schuldners - gegen ihn bestanden nach den Feststellungen titulierte Verbindlichkeiten im siebenstelligen Bereich, wobei das Privatvermögen durch den [X.] schon aufgezehrt war - erschöpften sich die [X.] der Klägerin in der objektiv kaum begründbaren Hoffnung, der Schuldner werde, um der Erlasswirkung von 92,5 v.H. willen, wenigstens 7,5 v.H. des mit der Klage geltend gemachten Schadens zeitnah ausgleichen. Die desolate Liquiditäts- und Vermögenslage und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Erfüllung der durch den Vergleich neu begründeten oder aufrecht erhaltenen Verpflichtungen wurden zur Grundlage des [X.] selbst gemacht. In dem gerichtlich festgestellten Vergleich wird unter [X.] ausgeführt, allen Beteiligten sei bekannt, aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Schuldners könne nicht sicher gewährleistet werden, dass dieser die durch den Vergleich begründeten Verbindlichkeiten tatsächlich auch erfüllen werde. Der [X.] erfolge in Kenntnis dieser Verhältnisse. Unter diesen Umständen war auch augenfällig, dass der Ausgleich von Gebühren- und Auslagenansprüchen des Beklagten aus den Zivilmandaten in gleicher Weise gefährdet war, zumal sich die Honoraransprüche angesichts der [X.] auf einen ganz erheblichen Betrag summierten. Dass der Beklagte bereit war, die Mandate für den Schuldner mangels Aussicht auf Prozesskostenhilfe letztlich unentgeltlich zu führen und durch die vom [X.] angeregten Vergleiche zu einem Abschluss zu bringen, war außer Betracht zu lassen.

Deshalb lag es nach der in den [X.] einheitlich vorgesehenen Kostenverteilung, aus der sich jeweils ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Schuldners ergab, für die Klägerin und die anderen geschädigten Anleger auf der Hand, dass sich der Beklagte hieraus befriedigen wollte. Mit der Offenlegung der Abtretung vom 9. Juni 2007 durch das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juni 2007 zugegangene Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2007 hat der Beklagte mögliche letzte Zweifel hieran ausgeräumt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass der Klägerin die damals noch aufschiebend bedingten [X.] (vgl. [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. vor § 91 Rn. 10) als potentielles Haftungsobjekt nicht zur Verfügung stehen würden. Gleichwohl kam es - wie in zahlreichen anderen Fällen auch - zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs, wodurch die [X.] zu einem werthaltigen Zugriffsobjekt erstarkten.

b) Die tatrichterlich festgestellte wirtschaftliche Verknüpfung von Abtretung und Vergleich rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Abtretungen nicht ohne die Vergleichsschlüsse angefochten werden können. Die von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

aa) Die Revision meint, die im Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 (aaO) entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall deshalb nicht übertragbar, weil es an einer gemeinsamen Vereinbarung fehle. Der Kostenerstattungsanspruch entstehe zum einen schon mit der Klageerhebung. Zum anderen unterschieden sich die Beteiligten. Die Abtretung sei zwischen dem Schuldner und seinem Anwalt, dem Beklagten, abgeschlossen worden, der Vergleich hingegen von dem jeweiligen Kläger und dem Schuldner. Von einem einheitlichen Vorgang könne deshalb keine Rede sein.

Diese formale Sicht der Dinge geht fehl. Ohne wirksame Abtretung der [X.] wäre der Vergleich zu Lasten des Prozessbevollmächtigten des Schuldners gegangen, der mit seinen Honoraransprüchen ausgefallen wäre, obwohl der Vergleich auf die Sicherung dieser Ansprüche erkennbar zugeschnitten war. Dem Vergleich lag deshalb bei verständiger Würdigung das Einvernehmen zugrunde, dass der Klägerin und den anderen geschädigten Anlegern kein Rückgriff auf einen Kostenerstattungsanspruch des Schuldners in diesem und den anderen - parallel geführten - Verfahren zustehen sollte. Eine isolierte Gläubigeranfechtung hätte in dieses Gefüge eingegriffen und den Vergleich sinnlos gemacht, der ausschließlich dem Zweck diente, zu Lasten der Geschädigten - genauer: ihrer Rechtsschutzversicherungen - [X.] des ansonsten vermögenslosen Schuldners zu produzieren, aus denen der Beklagte seinen Vorteil ziehen konnte. Mit Recht hat die Revisionserwiderung deshalb das Rückgriffsverbot auf die [X.] gleichsam als Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 Abs. 2 BGB) des Vergleichs gewertet.

bb) Die Revision sieht einen weiteren entscheidungserheblichen Unterschied zu dem Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 in der in jenem [X.]eil ausgesprochenen Bemerkung (aaO S. 2274 Rn. 24), dass die isolierte Anfechtung - dort einer Verrechnungsabrede - "jedenfalls" dann ausscheide, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Forderung des Schuldners hätten vollstrecken können. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Vor dem [X.] war der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch wirtschaftlich wertlos, weil der für den [X.] notwendige [X.] keine Bedingung nach § 140 Abs. 3 [X.] oder § 8 Abs. 3 [X.] darstellt. Unter diese Bestimmungen fallen nur rechtsgeschäftliche Bedingungen, weil die genannten Vorschriften das Anwartschaftsrecht schützen sollen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.]Z 167, 11, 17 Rn. 14; [X.], [X.]. v. 26. Juni 2008 - [X.], [X.], 1488, 1489 Rn. 14; v. 17. September 2009 - [X.], [X.], 38, 40 Rn. 13 zur Veröffentlichung bestimmt in [X.]Z; vgl. auch [X.], [X.] aaO § 8 Rn. 15). Die angefochtene Handlung hat daher - isoliert betrachtet - die Zugriffsmöglichkeit auch der anderen Gläubiger noch nicht beeinträchtigt.

Ganter                              Raebel                        Kayser

                 Gehrlein                             Grupp

Meta

IX ZR 104/09

11.03.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 12. Mai 2009, Az: 12 U 231/08, Urteil

§ 1 Abs 1 AnfG, § 3 AnfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, Az. IX ZR 104/09 (REWIS RS 2010, 8571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8571

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 104/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 190/17 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung einer Grundstücksübertragung: Einwand der wertausschöpfenden Belastung durch den Erwerber; Möglichkeit der Anfechtung im Verhältnis …


IX ZR 173/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters trotz bereits erfolgter erfolgreicher Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners vor der Insolvenzverfahrenseröffnung; Geltung …


IX ZR 301/14 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung auf die Einzelgläubigeranfechtung


IX ZR 173/09 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.