Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. IX ZR 173/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1342

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]/09

Verkündet am:

15. November 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 143; [X.] §§ 11, 16 Abs. 2
Ist der [X.] vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden, scheidet ein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des An-fechtungsanspruchs aus.

[X.], Urteil vom 15. November 2012 -
IX [X.]/09 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2012
durch [X.] [X.], den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision
des [X.] wird
das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.], Zivilsenate in [X.], vom 27. August 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von

Auf die Berufung der Beklagten
zu 2
wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 1. August 2008 abgeändert. Die Beklagte
zu
2
wird
verurteilt, an den Kläger 150.248,05

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten
zu 2
und die Anschlussbe-rufung des [X.] werden zurückgewiesen. Die weitergehende [X.] wird zurückgewiesen.

Die
Kosten des Berufungs-
und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger
zu
52 v.[X.] und die Beklagte
zu 2 zu
48 v.[X.]

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen
der Kläger zu 76 v.[X.], die Beklagte zu 2 zu 23 v.[X.] und der Beklagte zu 3 zu 1 v.[X.] Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden der Beklagten
zu 2 zu 23 v.[X.] und dem Beklagten zu 3 zu 1
v.[X.] auferlegt. Von den außer-gerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 76 v.[X.] Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt der Kläger 57 v.[X.]

Der Beklagten
zu 2
wird die Beschränkung der Haftung auf den Nach-lass
der am 4. Februar 2005 verstorbenen S.

D.

vorbehalten.
-
3
-

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem
am 19. Mai 2004 eröffneten
Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des R.

D.

(fortan: Schuldner). Er nimmt die Beklagte
zu 2 (fortan: Beklagte)
als Alleinerbin der am 4. Februar 2005 verstorbenen Ehefrau des Schuldners (fortan: Erblasserin) unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Ersatz des Wertes
des an die Erblasserin
übertragenen Grundbesitzes in [X.].

Der Schuldner lebte mit der Erblasserin im Güterstand der Gütergemeinschaft. Er war alleiniger Gesellschafter der I.

GmbH und P.

GmbH und hatte sich für deren
Verbindlichkeiten bei der [X.] R.

eG (fortan: [X.]) verbürgt. Mit notariellem Vertrag vom 5.
April 2001 hoben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft auf und vereinbar-ten denjenigen der Zugewinngemeinschaft. Das Gesamtgut setzten sie dahingehend auseinander, dass die Erblasserin den gesamten Grundbesitz -
insgesamt acht Grundstücke
-
zu alleinigem Eigentum erhielt, unter Anrechnung auf spätere Zuge-winnausgleichs-
und Pflichtteilsansprüche, unter Vereinbarung von Rück-
und Wei-terübertragungspflichten sowie unter Übernahme von [X.]. Am 8.
Mai 2001 stellte die I.

GmbH Insolvenzantrag.

In einem Vorprozess nahm die [X.] den Schuldner aus der Bürg-schaft
auf Zahlung von 1.922.632,39
DM
in Anspruch; von der Erblasserin verlangte sie in einem weiteren Vorprozess Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertra-genen Grundstücke. Mit gerichtlichem Vergleich vom 28.
Februar 2002 wurde unter anderem
vereinbart, dass der Schuldner 310.000
DM (158.500,48

i-senbank zahlte und bestimmte im Eigentum der
I.

GmbH stehende Grundstücke zugunsten der [X.] verwertete; zur 1
2
3
-
4
-
Sicherung dieser Verpflichtung bewilligte die Erblasserin die Eintragung einer Ge-samtgrundschuld über 300.000
DM auf zwei der übertragenen Grundstücke. Diese Grundstücke, deren Verkehrswert 75.000

rug, wurden am 10.
August 2005
zugunsten der [X.] verwertet. Die Erblasserin zahlte au-ßerdem am 3.
Mai 2002 den Betrag von 158.500,48

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 634.670

Zinsen zu zahlen. Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der weiterge-henden Klage zur Zahlung von 264.628,05

insen verurteilt. Das Berufungs-gericht hat die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des [X.] ab-gewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von 315.248,05

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat teilweise
Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der [X.] vom 5.
April 2001 erfülle die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des §
134 Abs.
1 [X.] Die Erblasserin habe die Grundstücke unentgeltlich erhalten. Die Gläu-biger seien hierdurch unabhängig davon benachteiligt worden, dass sie in das [X.] nicht hätten vollstrecken können; denn das in der Auseinandersetzungsver-einbarung zugeteilte Vermögen sei nicht unpfändbar. Zuvor hätte gemäß §
860 Abs.
2 ZPO
das künftige [X.] gepfändet werden können. Der [X.] aus §
143 [X.] sei nicht teilweise durch die Verwertung der beiden Grundstücke zugunsten der [X.] durch Erfüllung erloschen, weil die Verwertung nur einer
Gläubigerin, nicht der Gesamtheit der Insolvenzgläubi-ger zugute gekommen sei. [X.] sei der Wert des Auseinandersetzungs-anspruchs des Schuldners von 315.248,05

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-
5
-

Die Beklagte könne jedoch den [X.] (§
143 Abs.
2 Satz
1 [X.]) erheben. Zum einen seien zwei der übertragenen Grundstücke im Wert von 75.000

Februar 2002 zugunsten der [X.] veräußert worden. Der Betrag von 165.000

abzuziehen. Zum anderen habe die Erblasserin zur Erfüllung des Vergleichs weitere 158.500,48

e-zahlt. Der [X.] sei nicht wegen der Bösgläubigkeit der Erblasserin ausgeschlossen. Diese habe zwar gewusst, dass die Übertragung der Grundstücke der Gläubigerbenachteiligung gedient habe. Sie habe das, was sie erlangt habe, jedoch vollumfänglich zur Befriedigung einer der Gläubiger, der [X.], ein-gesetzt. Im [X.]punkt des Wegfalls der Bereicherung sei die Erblasserin nicht [X.] im Hinblick darauf gewesen, dass noch andere Gläubiger benachteiligt [X.] seien. Neben der [X.] gebe es nur zwei weitere Insolvenzgläubiger. Die Forderung des einen Gläubigers
sei erst nach Aufhebung der Gütergemeinschaft entstanden; die andere Gläubigerin, die Kreissparkasse O.

(fortan: Kreissparkasse), habe nicht auf Rückzahlung gedrängt und sei aus Sicht der Erblasserin hinreichend anderweitig gesichert gewesen. Gegenteiliges habe der Klä-ger nicht bewiesen. In einem solchen Fall verdiene der [X.] den Schutz des §
242 BGB, ähnlich dem Schuldner im Falle der §§
406, 407 BGB.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach §
143 [X.] muss zur Insolvenzmasse zurückgegeben werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist; das gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt

143 Abs.
2
Satz
1 und 2
[X.]).

2. Die Voraussetzungen, unter den sich der [X.] auf einen Wegfall der Bereicherung
berufen kann, sind nicht erfüllt.
7
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9
10
-
6
-

a) Die Erblasserin war nicht im Sinne von §
143 Abs.
2 [X.] gutgläubig. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass
das streitgegenständliche Vermögen übertra-gen worden ist, um es dem Zugriff der
Gläubiger
des Schuldners zu entziehen, und dass dies der
Erblasserin nicht verborgen geblieben ist. Die Erblasserin wusste also
im [X.]punkt des Erhalts der unentgeltlichen Leistung, dass diese
die Gläubiger [X.].
Damit kann sich die Beklagte als die Rechtsnachfolgerin der Erblasserin gemäß §
143 Abs.
2 Satz
2 [X.]
nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auf den [X.]punkt des Wegfalls der Bereicherung kommt es nur insofern an, als
der gute Glaube des Leistungsempfängers bis zu diesem [X.]punkt fortbestanden haben muss. Ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung des späteren [X.] gutgläubig im Hinblick auf die durch sie hervorgerufene Gläubigerbenach-teiligung, erfährt er später, aber vor der Weggabe des Erhaltenen,
jedoch davon, haf-tet er nach der allgemeinen Vorschrift des §
143 Abs.
1 [X.] Die Pflicht zum Werter-satz nach §
143 Abs.
1 [X.] entfällt nur dann, wenn der [X.] vom [X.]punkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl.
[X.], Urteil vom 15.
Februar 1956 -
IV
ZR 266/55, [X.], 703, 706; OLG Hamburg KTS 1985, 556, 558;
[X.]/[X.], KO, 9.
Aufl., §
37 Rn.
129; [X.]/[X.], [X.], §
143 Rn.
157; HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
143 Rn.
32; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
143 Rn.
108; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
143 Rn.
25). Eine Unterausnahme dahingehend, dass derjenige [X.] einer unentgeltlichen Leistung nicht für die Unmöglichkeit der Rückgewähr einzu-stehen hat, der im [X.]raum zwischen dem Erhalt der Leistung und dem Wegfall der Bereicherung
die Überzeugung gewonnen hat, dass der Schuldner nunmehr seine Gläubiger befriedigen kann, sieht das Gesetz nicht vor.
Die
Haftung
des Anfech-tungsgegners
wird allein durch die in §
134 Abs.
1 [X.] vorgesehene Frist von vier Jahren beschränkt.

Wenn man
im Wege der erweiternden Auslegung des §
143 Abs.
2 [X.] den Einwand des nachträglichen Wegfalls der Bösgläubigkeit zuließe, handelte es sich
überdies
um einen Ausnahmetatbestand, der vom [X.] darzulegen und zu beweisen wäre.
Darlegungs-
und beweispflichtig für die Bösgläubigkeit des [X.]s ist zwar zunächst der Insolvenzverwalter; denn §
143 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist als Ausnahme von der Regel des §
143 Abs.
2 Satz
1 [X.] formuliert 11
12
-
7
-
(OLG [X.], 438, 439; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
143 Rn.
112; HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
143 Rn.
33; [X.]/[X.], [X.], §
143 Rn.
153; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, S.
168 zu §
164 [X.]). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss
der klagende Insolvenzverwalter
jedoch nicht
zusätzlich
dar-legen und beweisen,
dass der bei Empfang
der unentgeltlichen Leistung bösgläubige [X.] bis zum Wegfall der Bereicherung bösgläubig geblieben ist.

b)
§
143 Abs.
2 [X.] regelt
außerdem, wie sein Wortlaut hinreichend deutlich ergibt, nur die Rechtsfolgen der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung (§
134 Abs.
1 [X.]).
Andere Anfechtungstatbestände sind nicht erfasst.
Nach der Begrün-dung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/2443, S.
167) nimmt die Vorschrift des §
143
Abs.
2 [X.] diejenige des §
37 Abs.
2 KO auf. Der gutgläubige Empfänger [X.] unentgeltlichen
Leistung soll
im Gegensatz zu anderen [X.]n
nicht für die schuldhafte Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen [X.] oder die schuldhafte Verschlechterung desselben
haften; auch eine Ersatz-pflicht für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen soll entfallen.
Lässt sich der [X.] auch auf §
133 Abs.
1 [X.] stützen,
heißt das zugleich, dass der [X.] nicht im Sinne von §
143 Abs.
2 Satz
1 [X.] gutgläubig sein kann; der Anfechtungstatbestand des §
133 Abs.
1 [X.] setzt nämlich voraus, dass jener
den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des späteren Insolvenzschuldners kannte. §
143 Abs.
2 [X.]
ist deshalb
nicht anwendbar, wenn neben den Voraussetzungen des §
134 Abs.
1 [X.] auch diejenigen des §
133 Abs.
1 [X.] erfüllt sind
(allg. Mei-nung; vgl.
[X.]/[X.], [X.], §
143 Rn.
154; HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
143 Rn.
26; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
143 Rn.
101; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], §
143 Rn.
28; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
143 Rn.
24).

III.

Das Urteil erweist sich teilweise jedoch
aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO).

13
14
15
-
8
-

1. Soweit die Erblasserin
wegen der unentgeltlichen Zuwendung
vor der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners
von einem ande-ren Gläubiger erfolgreich nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in [X.] genommen worden ist, kommt eine Insolvenzanfechtung nicht mehr in [X.].

a)
Die Erblasserin ist von einer anderen Gläubigerin, der [X.]
R.

eG, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen [X.]. In einem gerichtlichen Vergleich hat sie die Eintragung einer Gesamtgrund-schuld über 300.000
DM auf zwei der übertragenen Grundstücke bewilligt, die später zugunsten der Gläubigerin zwangsversteigert wurden. Mit der Bewilligung der Grundschuld hat
sie den
gegen sie gerichteten
Anspruch der [X.]
aus §
4 Abs.
1, §
11 [X.] im Umfang des Wertes dieser Grundschuld erfüllt

362 Abs.
1 BGB).
Die Erfüllung des [X.]
wirkt entgegen der Ansicht des [X.] auch gegenüber den übrigen gegenwärtigen und künftigen Gläubigern des Schuldners ([X.], 92, 98; [X.], Urteil vom 18.
Oktober 1990 -
IX
ZR 4/90, NJW-RR 1991, 178, 179; vom 14.
Juni 2007 -
IX ZR 219/05, [X.]Z 172, 360 Rn.
11;
[X.], [X.], 2.
Aufl., §
37 Anm.
36;
MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
11 Rn.
28; [X.], [X.], 10.
Aufl., §
11 Rn.
56). Das gilt unabhängig davon, ob die Erfüllung der Rückgewährpflicht durch den Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen wurde, ob der [X.] den anfechtbar erhaltenen Gegenstand freiwillig herausgegeben
o-der ob er Wertersatz geleistet hat ([X.], 92, 98; [X.], [X.], 10.
Aufl., §
11 Rn.
56); der Anfechtungsanspruch muss auch nicht rechtskräftig tituliert gewesen sein ([X.], 92, 98; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
11 Rn.
28). Der Anfechtungs-schuldner braucht
nur einmal zu leisten; es gilt das Prioritätsprinzip des §
804 Abs.
3 ZPO ([X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2000, §
11 [X.] Rn.
4).

Kann nach der Erfüllung des [X.] durch den [X.] keiner der übrigen (gegenwärtigen und künftigen) Gläubiger des Schuldners [X.] wegen der zugrunde liegenden Vermögensverschiebung gel-tend machen, gilt gleiches
für den Insolvenzverwalter, welcher nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners allein zur Geltendma-chung von [X.] berechtigt ist (vgl. §
16 Abs.
1 [X.]). Die Erfül-16
17
-
9
-
lung des auf eine Gläubigeranfechtung gestützten [X.] wirkt je-denfalls dann
auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat ([X.], [X.], 10.
Aufl., §
16 Rn.
12;
Jae-ger, [X.], 2.
Aufl., §
13 Rn.
23;
Hahn/[X.], Die gesamten Materialien zu den [X.], Band 4, Neudruck 1983, S.
750;
vgl. auch MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
16 Rn.
16; [X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.],
1998,
§
16 [X.] Rn.
5).

b)
Das Berufungsgericht
hat demgegenüber angenommen, die Erfüllung des Anspruchs der [X.]
aus §
4 Abs.
1, §
11
[X.] könne keinen Einfluss auf den Anspruch der Masse aus §
134 Abs.
1, §
143 [X.] haben, weil die von der Erb-lasserin erbrachten Leistungen
nur der [X.], nicht aber der Gläubiger-gesamtheit zugute gekommen sei. Letzteres ist richtig, führt aber nicht dazu, dass der Empfänger einer anfechtbar erlangten unentgeltlichen Leistung
diese
in der In-solvenz des Schuldners nochmals
zurückgewähren muss. Wird nach einer erfolgrei-chen Einzelanfechtung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, stehen sich drei widerstreitende Interessen gegenüber. Der Anfechtungs-schuldner, welcher den Einzelanfechtungsanspruch erfüllt und damit das
anfechtbar Erlangte wieder verloren hat, will nicht erneut in Anspruch genommen werden; der [X.] will den Ertrag der Anfechtung behalten; der Insolvenzverwal-ter will im Interesse der Masse und zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleich-behandlung aller Insolvenzgläubiger den anfechtbar aus der (späteren) Masse aus-geschiedenen Vermögensbestandteil wieder zur Masse ziehen. Die Vorschrift des §
16 Abs.
2 [X.] löst den beschriebenen
Konflikt
unmittelbar nur teilweise, indem sie bestimmt, dass der Insolvenzverwalter den
[X.] unter den Voraus-setzungen des §
130 [X.] auf Rückgewähr des aus der Einzelanfechtung [X.] zur Masse in Anspruch nehmen kann. Daraus folgt zugleich, dass ein auf das [X.] gestützter Erwerb
des
[X.]s
außerhalb der An-fechtungsfristen des §
130
[X.] Bestand hat. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger tritt hinter dem Interesse des [X.]s
an der Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs zurück. In den Materialien zu §
12
[X.] aF (§
16 Abs.
2 [X.]) heißt es hierzu
(Hahn/[X.], Die gesamten Materialien zu den [X.], Band 4, Neudruck 1983, S.
750): "Hatte die Geltendmachung 18
-
10
-
des [X.] bereits zu einer freiwillig oder im Wege der [X.] geleisteten Befriedigung oder in Folge einer Pfändung zu einem Pfand-recht des anfechtenden Gläubigers an dem [X.] geführt,
so hat es hierbei sein Bewenden, es sei denn, dass
dem Gläubiger zur betreffenden [X.] die Zahlungseinstellung des Schuldners oder der Konkursantrag bekannt war. In diesem Falle erscheint in gleicher Weise wie in den Fällen des §
23 Nr.
1 der Konkursord-nung (jetzt: §
130 [X.]) der Konkursanspruch der übrigen Gläubiger verletzt, da es sich um Sicherung oder Befriedigung aus Vermögensstücken handelt, welche recht-lich als zum Vermögen des Schuldners gehörig anzusehen sind. Entsprechend den erwähnten Vorschriften der Konkursordnung muss
daher auch hier die Anfechtung stattfinden. Eine ausdrückliche Bestimmung dessen empfiehlt sich, weil die unmittel-bare Anwendbarkeit der Vorschriften aus dem Grunde bezweifelt werden könnte, dass
die Handlung nicht von dem Schuldner oder gegen den Schuldner selbst erfolgt ist."

Hierdurch wird ein Insolvenzanfechtungsanspruch gegen den Anfechtungs-schuldner zwar
nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die
zitierte
Begründung, die sich allein mit dem [X.] befasst, lässt jedoch erkennen, dass
der [X.], welcher den anfechtbar erlangten Vorteil an einen Gläubiger des Schuldners ausgekehrt hat,
nicht erneut in Anspruch genommen werden kann. Der [X.] kann dann, wenn die
Voraussetzungen der besonderen Insolvenzanfechtung gemäß §
130 [X.] nicht vor-liegen, den aus dem Vermögen des Schuldners stammenden Vermögenswert
end-gültig behalten. Warum dann
statt seiner der [X.] in Anspruch ge-nommen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Einen
sachlichen Grund hierfür gibt es nicht.

Auch die [X.] enthält keine Vorschrift, welche die erneute Inan-spruchnahme des [X.]s
nach einer erfolgreichen Gläubigeranfech-tung
gestattet. Insbesondere kann sich der klagende Insolvenzverwalter nicht auf die Rechtsprechung des [X.]
dazu berufen, dass der Anspruch auf [X.] gegen einen
(Insolvenz-)
[X.]
nach Weitergabe des an-fechtbar erlangten Gegenstandes neben den Anfechtungsanspruch gegen den
Rechtsnachfolger aus
§
145 Abs.
2 [X.] (§
40 Abs.
2
KO) tritt
oder jedenfalls treten 19
20
-
11
-
kann
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 1986 -
IX
ZR 145/85, [X.] 1986, 787, 791; Be-schluss vom 23. November 1995
-
IX ZR 48/95, [X.] 1996, 184, 185; vgl. auch HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
145 Rn.
8).
Eine Gesamtschuld
setzte voraus, dass die Haftung des [X.]s
trotz der Erfüllung des [X.] fortbesteht; das ist, wie gezeigt, nicht der Fall.
Sie setzte weiterhin voraus, dass der [X.] nach einem der Tatbestände des §
145 Abs.
2 [X.] in Anspruch genommen werden könnte, was im Hinblick
auf die speziellere Vorschrift des §
16 Abs.
2 [X.] nicht in Betracht kommt. Das
Anfechtungsgesetz
begreift
die Durchsetzung eines Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht als
Fall der Einzelrechtsnachfolge. Die Gläubigeranfech-tung gegen Einzelrechtsnachfolger ist
in §
15 Abs.
2 [X.] geregelt. Diese Vorschrift
entspricht weitgehend §
145
Abs.
2 [X.] und könnte ihrem Wortlaut nach den Fall der erfolgreichen Gläubigeranfechtung erfassen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der erfolgreiche [X.] innerhalb der für den jeweiligen Anfechtungs-tatbestand geltenden, durch eine Anzeige nach §
15 Abs.
2, §
7 Abs.
2 [X.] verlän-gerbaren Frist
von jedem anderen Gläubiger auf Rückgewähr oder Wertersatz in [X.] genommen werden könnte; die Voraussetzungen des §
15 Abs.
2 Nr.
1 [X.] wären ohne weiteres erfüllt. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein, weil dem zwei-ten Gläubiger kein besseres Recht auf Befriedigung aus dem anfechtbar übertrage-nen Gegenstand
zusteht als dem ersten Gläubiger; nach dem für die Zwangsvollstre-ckung außerhalb eines Insolvenzverfahrens geltenden [X.] hat dieser vielmehr das bessere Recht. Erfasst §
15 Abs.
2 [X.] nicht den Rechtserwerb im Wege einer Gläubigeranfechtung (allg. Meinung; vgl. etwa MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
15 Rn.
19; [X.], [X.], 10.
Aufl., §
15 Rn.
13; [X.], Die Gläubi-geranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2.
Aufl., §
13 Anm.
10), gilt [X.] für diejenige des §
145 Abs.
2 [X.]; denn §
15 Abs.
2 [X.] (§
11 Abs.
2 [X.] aF) ist §
145
Abs.
2
[X.] (§ 40 Abs. 2 KO) nachgebildet worden (Hahn/[X.], Die gesamten Materia-lien zu den [X.], Band 4, Neudruck 1983, [X.]), und die Insol-venzanfechtung gegen den erfolgreichen [X.] hat in §
16 Abs. 2 [X.] eine gesonderte Regelung erfahren
([X.], 79, 83 f;
[X.], Urteil vom 26.
Januar 1959 -
II
ZR 235/57, [X.]Z 29, 230, 234;
[X.]/[X.], §
145 Rn.
31; [X.], [X.], 13. Aufl., § 145 Rn. 21; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 145 Rn. 13).
Nach § 16 Abs. 2 [X.] kann der Insolvenzverwalter -
wenn -
12
-
auch nur unter den Voraussetzungen des §
130
[X.]
-
den [X.] unmittelbar in Anspruch nehmen. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über die Anfechtung gegen einen Rechtsnachfolger bedarf es nicht.

c)
Der Ausschluss der Insolvenzanfechtung im Umfang der Erfüllung eines auf der nämlichen Vermögensverschiebung beruhenden Einzelanfechtungsanspruchs widerspricht nicht der Senatsrechtsprechung zur [X.]keit von Zahlungen, [X.] ein Schuldner des späteren Insolvenzschuldners auf dessen Weisung
hin
an dessen Gläubiger geleistet hat,
gegen den Angewiesenen
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
15
ff zur Vorsatzanfechtung in einem Anweisungsfall gegenüber dem
Angewiesenen; vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.], 453 Rn.
11
ff).
Die genannten
Entscheidungen betreffen einen an-deren Sachverhalt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Anfechtungs-schuldner nicht auf Weisung des späteren Insolvenzschuldners dessen Verbindlich-keit bei einem späteren Insolvenzgläubiger erfüllt, sondern seine eigene, auf dem Anfechtungsgesetz beruhende Bereitstellungspflicht.

2. Eine Erfüllung des [X.] der Gläubigerin ist allerdings nur
durch die Bestellung der Grundschuld im Wert
von 165.000

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin die Ge-samtgrundschuld auf zwei der übertragenen Grundstücke zur Erfüllung des [X.]s der Gläubigerin aus § 4 Abs. 1, § 11 [X.] bewilligt. Der Vergleich
vom 28. Februar 2002, in welchem
sich
die Erblasserin zur Bestellung der Grundschuld ver-pflichtete, wurde zwar im Rechtsstreit der Gläubigerin gegen den Schuldner [X.].
Er diente jedoch auch der Erledigung des Anfechtungsstreits
und damit der Erfüllung des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten [X.].
Die Erblasserin trat dem Vergleich bei und verpflichtete sich neben dem Schuldner zur Bestellung der Grundschuld. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gläubigerin zur Rücknahme der Anfechtungsklage gegen die Erblasserin. Der Vorgang der Erfüllung des [X.] war vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abgeschlossen. Zwar sind die Grundstücke erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsversteigert worden. Die Erfüllung des 21
22
23
-
13
-
Duldungsanspruchs aus § 11 [X.] war jedoch bereits
durch die Bewilligung der Ge-samtgrundschuld eingetreten.

Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Gesamtgrundschuld, welche zu einer wertausschöpfenden Belastung beider Grundstücke führte, mit dem vollen Grund-stückswert auf den vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsanspruch anzurech-nen, nicht nur mit dem hälftigen Anteil. Die Erblasserin hat Grundstücke im Wert von insgesamt 630.496,09

erhalten. [X.] war die Übertragung in Höhe von 315.248,05

An die Gläubi-gerin zurückgewährt hat sie davon zwei Grundstücke im Wert von 75.000

90.000

iese 165.000

-
und damit auch die Beklagte als de-ren Gesamtrechtsnachfolgerin
-
verloren und hat die Gläubigerin erhalten.

b) Die Zahlung
von
158.500,48

und die weiteren Zins-
und Tilgungsleistun-gen, welche die Erblasserin nach Darstellung der Beklagten erbrachte, dienten
dem-gegenüber nicht dem
Zwecke der Erfüllung des [X.]
der Gläubige-rin. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts
hat die Erblasserin diesen Be-trag zur Erfüllung des Vergleichs vom 28. Februar 2002 gezahlt. In diesem Vergleich hatte sie sich aber
nicht zu Geldzahlungen an die Gläubigerin verpflichtet, sondern nur zur Bestellung der Gesamtgrundschuld. Zahlungspflichten hatte allein der Schuldner übernommen.
Die Abgeltungsklausel, welche der Vergleich enthält, ändert hieran nichts. Entgegen der Ansicht der Beklagten hing die Vergleichswirkung nicht von der vollständigen Erfüllung sämtlicher von der Erblasserin und dem Schuldner übernommener Pflichten ab.
Indem die Erblasserin auf die (Vergleichs-) Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner gezahlt hat, hat sie
folglich
deren
Hauptforde-rung
in der Form, welche diese durch den Vergleich erhalten hatte,
(teilweise) erfüllt. Die Erfüllung der Hauptforderung des Gläubigers gegen den Schuldner führt dazu, dass der
Gläubiger
insoweit seinen
Anfechtungsanspruch gegen den Empfänger der anfechtbaren Leistung
verliert; denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist das Vorhandensein einer (titulierten
und fälligen) Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner
(vgl. § 2 [X.]). Auf die [X.] anderer gegenwärtiger und künftiger Gläubiger, die durch die Vermögensverschiebung benachteiligt worden sind, hat die Ablösung des Hauptanspruchs
hingegen keinen Einfluss (vgl. Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, §
11 Rn.
28). Sie führt deshalb auch nicht zu einem Aus-24
25
-
14
-
schluss der Insolvenzanfechtung wegen der
ihr zugrunde liegenden Vermögensver-schiebung.

IV.

Soweit das Berufungsgericht die Klage wegen des den Wert der Grundschuld übersteigenden Betrages von 150.248,05

Zinsen abgewiesen hat, kann das angefochtene Urteil folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem
die Sache zur En-dentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache

26
-
15
-
selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Das landgerichtliche Urteil hat Bestand, soweit es die Beklagte zur Zahlung von 150.248,05

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2008 -
2 [X.]/05 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 27.08.2009 -
24 U 545/08 -

Meta

IX ZR 173/09

15.11.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. IX ZR 173/09 (REWIS RS 2012, 1342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1342

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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