Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. AnwZ (B) 38/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1351

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[X.] ([X.]) 38/02vom7. Oktober 2003in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende[X.]in [X.], den [X.] [X.], die [X.]in Dr. [X.], den[X.] Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. Haugeram 7. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. Senats des [X.]es [X.]erlin vom 8. April 2002wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 5.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller hat sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen einen [X.]escheid der Antragsgegnerin gewandt, mit dem diese die- 3 -Aufnahme des Antragstellers als Mitglied der Rechtsanwaltskammer (§ 206Abs. 1 [X.]RAO in der Neufassung durch das Gesetz über die Tätigkeit europäi-scher Rechtsanwälte in [X.] vom 9. März 2000 ([X.]G[X.]l. I S. 182) wegenVerstoßes gegen die Kanzleipflicht widerrufen hat. Vorab hat er beantragt, [X.] wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den [X.] andas Verwaltungsgericht [X.]. zu verweisen.Der [X.] hat den Antrag abgelehnt und die sofortige [X.]e-schwerde zugelassen.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO); siehat jedoch keinen Erfolg. Entgegen den [X.]edenken des Antragstellers ist [X.] zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zuständig.1. Gemäß § 40 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit [X.] nicht durch [X.]undesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklichzugewiesen sind. Von dieser Zuweisungskompetenz hat der [X.]undesgesetzge-ber Gebrauch gemacht, indem er in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung [X.] über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, über den [X.] Zulassung und sämtliche hiermit verbundenen Verfahren dem [X.] zur Entscheidung zugewiesen hat. Nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.]undesverfassungsgerichtes handelt es sich bei dem [X.] 4 -richtshof um ein staatliches Gericht, dem die vorgenannten Zulassungsangele-genheiten der Rechtsanwälte wirksam zugewiesen sind (vgl. [X.]VerfGE NJW1969, 2192; 1978, 1795).2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist diese Gesetzeslage mitdem [X.] Gemeinschaftsrecht vereinbar.a) Allerdings ist im vorliegenden Fall das [X.] Gemeinschafts-recht anwendbar, falls der Antragsteller, wie er behauptet, in [X.] ist und dort umfassend [X.]eratungsleistungen erbringen darf. Dies un-terstellt der Senat zugunsten des Antragstellers. Da er mit den gleichen [X.]efug-nissen eine Niederlassung im Inland anstrebt, geht es - obwohl der [X.] [X.] Staatsangehöriger ist - um einen die [X.]innengrenzen der [X.] überschreitenden [X.]) Das Verfahrensrecht unterliegt zwar der [X.] der [X.] Mitgliedstaaten. Die Verwirklichung des materiellen Gemeinschaftsrechtsdarf indes durch das nationale Verfahrensrecht nicht übermäßig erschwertwerden ([X.], Urt. v. 20. März 1997 - [X.]. [X.]/95 - [X.], [X.] 1997, 280,281 Rz. 13; vgl. auch [X.]VerwG NJW 1998, 3728, 3729). Deshalb ist die Ein-richtung und Ausgestaltung des Rechtsweges zu den [X.] daraufzu überprüfen, ob sie die von dem Antragsteller beanspruchten gemeinschafts-rechtlichen Grundfreiheiten beeinträchtigen. Dies ist nicht der [X.]) Indem Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung als Rechtsanwalt in[X.] den [X.] zugewiesen sind, werden die [X.] 5 -sungsfreiheit (Art. 43 [X.]V) und der freie Dienstleistungsverkehr (Art. 49 [X.]V)nicht beeinträchtigt.Allerdings ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts (auch) [X.] ([X.], Urt. v. 19. Februar 2002 - [X.]. [X.]/99 - [X.], NJW 2002, 877,878 Rz. 49) und kann eine Rechtsanwaltskammer unter Umständen als Unter-nehmensvereinigung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 [X.]V anzusehen sein ([X.],aaO Rz. 64). Nationale Verfahrensvorschriften, welche [X.] einem anderen Mitgliedstaat im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die sich ausihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben, den Zugang zu den nationalen Ge-richten erschweren, würden die wirtschaftliche [X.]etätigung innerhalb der [X.] unzulässig beeinträchtigen ([X.], Urt. v. 20. März 1997 - [X.]. [X.]/95 - [X.], aaO Rz. 14). Die genannten Vorschriften schützen - über [X.] hinaus - auch die freie Niederlassung und die [X.] des eigenen Staates, sofern der [X.]etreffende aus dem Ho-heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zuwandern und im eigenen Staateine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will ([X.], Urt. v. 31. März1993 - [X.]. [X.] 19/92 - [X.], Slg. 1993, [X.] Rz. 15 f). Der Zugang zu den[X.] ist jedoch den [X.]ürgern anderer Mitgliedstaaten oder Inlän-dern, die aus anderen Mitgliedstaaten zuwandern wollen, zu denselben [X.]edin-gungen eröffnet wie den [X.] Staatsangehörigen oder im Inland ansässi-gen Gemeinschaftsbürgern.bb) Ob sich - wie der Antragsteller meint - aus den Gemeinschaftsregelnüber den Wettbewerb (Art. 10, 81 [X.]) ergibt, daß eine Möglichkeit bestehenmuß, die wettbewerbsrelevanten Maßnahmen der Antragsgegnerin durch einordentliches staatliches Gericht überprüfen zu lassen, kann dahinstehen. So-- 6 -wohl der bei einem Oberlandesgericht eingerichtete [X.] alsauch der [X.] beim [X.]undesgerichtshof sind ordentliche staatliche Ge-richte. Daß bei ihnen auch [X.] mitwirken, die aus der Rechtsanwaltschaftkommen und neben der Ausübung ihres [X.]amtes weiter als Rechtsanwältetätig sind, ändert nichts an ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Solange diesegewährleistet ist, darf ein staatliches Gericht auch mit [X.]n besetzt sein,die demselben [X.] angehören wie die Rechtsuchenden. Da sie [X.] dessen für den Verfahrensgegenstand besondere Sachkunde mitbrin-gen, ist dieser Umstand dem [X.] sachgerechter und lebensnaherEntscheidungen sogar [X.] Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß weder die anwaltlichenMitglieder des [X.]es von der Ausübung des [X.]amtes aus-geschlossen waren, noch daß die anwaltlichen Mitglieder des [X.] ausgeschlossen sind.DeppertGanter[X.]Frellesen Wüllrich [X.]

Meta

AnwZ (B) 38/02

07.10.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. AnwZ (B) 38/02 (REWIS RS 2003, 1351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1351

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