Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 66/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1455

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[X.] ([X.]) 66/02vom29. September 2003in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR:ja [X.]RAO § 42In Zulassungssachen ist eine sofortige [X.]eschwerde gegen eine nachteiligeEntscheidung des [X.] unzulässig, wenn sie allein im [X.] zu dem Zweck eingelegt worden ist, im Hinblick auf ein vorEinlegung des Rechtsmittels eingetretenes Ereignis die [X.] Hauptsache durch das [X.]eschwerdegericht herbeizuführen.[X.]GH, [X.]eschluß vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 66/02 - [X.] [X.]remenwegen Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgerichthier: Erledigung der [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] undden Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgien am 29. September 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] der Freien Hansestadt[X.]remen vom 14. August 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 500 [X.] -GründeI.Der Antragsteller ist seit 1988 als Rechtsanwalt bei dem [X.] und bei dem Landgericht [X.]. zugelassen. Im Dezember 2001/Ja-nuar 2002 beantragte der Antragsteller bei der jeweils zuständigen Stelle, ihnzugleich als Rechtsanwalt beim [X.], beim ...Oberlandesgericht in [X.]. , beim [X.]und beim ...[X.]zuzulassen. Mit [X.]escheid vom 23. [X.] wies die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller beim ...Oberlandesgericht in [X.]. als Rechtsanwalt zuzulassen, mit der [X.]e-gründung zurück, nach § 226 Abs. 2 [X.]RAO könne der Antragsteller nur beidem [X.]als dem dem Landgericht [X.]. übergeord-neten Gericht, nicht aber bei anderen [X.] zugelassen wer-den.Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit[X.]eschluß vom 14. August 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich [X.] mit seiner durch Schriftsatz vom 19. August 2002 eingelegten undam nächsten Tag beim [X.] eingegangenen sofortigen [X.]e-schwerde. Er beantragt, im Hinblick auf die am 1. August 2002 in [X.] [X.] Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO durch das OLG-Vertretungsänderungsge-setz vom 23. Juli 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 2850) das Verfahren für erledigt zu [X.] der Antragsgegnerin die Kosten [X.] 4 -II.Die sofortige [X.]eschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil § 42[X.]RAO dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eröffnet, eine ihm nachteiligeZulassungsentscheidung des [X.] allein im [X.] Zweck der Erklärung der Erledigung der Hauptsache in der höheren [X.] der bei Stellung des Antrags auf Zulassung als [X.] dem ... Oberlandesgericht in [X.]. geltenden Rechtslage [X.] § 78 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentan-wälte vom 17. Dezember 1999 ([X.]G[X.]l. I S. 2448) jeder Rechtsanwalt vor [X.] auftreten; jedoch war bei den Gerichten des höheren Rechtszu-ges nur ein beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt postulationsfähig.Die Anträge des Antragstellers, ihn nicht nur beim [X.], sondern auch bei drei weiteren [X.] - unter anderemdem ... Oberlandesgericht [X.]. - als Rechtsanwalt zuzulassen,zielten darauf ab, die bei wortlautgetreuer Anwendung des § 78 Abs. 1 ZPOa.F. in Verbindung mit § 226 Abs. 2 [X.]RAO bestehenden Einschränkungen deranwaltlichen [X.]erufsausübungsfreiheit zu beseitigen und ihm die Möglichkeit zueröffnen, bei mehreren [X.] anwaltlich tätig werden zu [X.].Durch das insoweit am 1. August 2002 in [X.] getretene [X.] ist auch bei den [X.] das [X.] Lokalisation bei dem jeweiligen Gericht für die Postulationsfähigkeit besei-- 5 -tigt worden. Seitdem können sich die Prozeßparteien bei den [X.] durch jeden Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei irgendeinem Ober-landesgericht zugelassen ist.Durch diese Gesetzesänderung ist vor der Einlegung der sofortigen [X.]e-schwerde durch den Antragsteller und noch vor der Entscheidung des [X.] das [X.]edürfnis dafür entfallen, sich den allgemeinen Zugangzur anwaltlichen Tätigkeit bei den [X.] durch "[X.]" zu verschaffen. Dementsprechend verfolgt der Antragsteller mit seinersofortigen [X.]eschwerde den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim ...Oberlandesgericht in [X.]. nicht mehr weiter.2.a) Nach § 42 [X.]RAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidungdes [X.] die sofortige [X.]eschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1bis 5 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung derErledigung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder [X.] des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. No-vember 2001 - [X.] ([X.]) 71/00 - und vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 57/96 -[X.]RAK-Mitt. 1997, 128 m.Nachw.).Eine Ausnahme hiervon ist für den Fall zu machen, daß der [X.] die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten entschiedenhat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat, da hierder Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzulässig ange-sehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 [X.]RAO zurückgewiesen worden ist(Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 - [X.] ([X.]) 59/01 - Anw[X.]l. 2003, 367m. Nachw.). Darum geht es hier [X.] 6 -b) § 42 Abs. 1 [X.]RAO setzt danach grundsätzlich voraus, daß der [X.] mit der sofortigen [X.]eschwerde sein vom [X.] [X.] - hier: Zulassung bei einem Gericht nachNummer 4 dieser [X.]estimmung - weiterverfolgt.Dies gilt freilich nicht ausnahmslos. Auch wenn die [X.]undesrechtsan-waltsordnung kein der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4VwGO entsprechendes Feststellungsbegehren vorsieht und deshalb nach [X.] Rechtsprechung des Senats ein Feststellungsbegehren regelmäßigunzulässig ist, kann es im Einzelfall statthaft sein, vom Anfechtungs- bzw. [X.] zum Feststellungsbegehren überzugehen. Das setzt [X.], daß der Antragsteller andernfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 14Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die [X.] Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der [X.] dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl.Senatsbeschlüsse [X.]GHZ 137, 200, 201 f und vom 13. Januar 2003 aaOm.w.[X.] derartig "qualifiziertes" Feststellungsinteresse des Antragstellers ander Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung vom 23. [X.] der Antragsgegnerin ist nicht dargetan und angesichts der dem [X.] Antragstellers voll entsprechenden Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO durchdas [X.] auch [X.] sich - wie hier - das Interesse des [X.]eschwerdeführers an [X.] der Erledigung der Hauptsache durch die höhere Instanz darin, die- 7 -sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden nachteiligen Kostenfol-gen zu beseitigen, so ist dieses Interesse nach dem Regelungskonzept des§ 42 [X.]RAO nicht hinreichend schutzwürdig, um die Anrufung des [X.]undesge-richtshofs zu rechtfertigen. § 42 [X.]RAO soll, wie sich aus den obigen Ausfüh-rungen ergibt, nur in den Fällen, in denen die Entscheidung des [X.]s für die berufliche Existenz des Rechtsanwalts von weittragender [X.]e-deutung ist, dem Antragsteller ohne weiteres - also insbesondere ohne aus-drückliche Zulassung des Rechtsmittels durch den [X.] (vgl.§ 223 Abs. 3 [X.]RAO) - die Möglichkeit eröffnen, die Überprüfung der materiellenRichtigkeit dieser Entscheidung durch den [X.]undesgerichtshof herbeizuführen.Die Rechtslage ist insoweit im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine andere alsim allgemeinen Zivilprozeß (vgl. dazu [X.]/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91aRn. 38 unter Hinweis auf [X.]GH, Urteile vom 7. November 1974 - [X.]/72 -NJW 1975, 539, 540 und vom 29. April 1992 - [X.] - NJW-RR 1992,1032, 1033).3.Es versteht sich, daß auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Zuläs-sigkeit des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt wird, wenn die Erledigung [X.] - wie regelmäßig - erst nach der Einlegung der sofortigen [X.]e-schwerde eintritt (vgl. [X.]GHZ 50, 197, 199).- 8 -4.Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.]etei-ligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO), und das Rechtsmittel darüber hinaus als unzulässig [X.] worden ist ([X.]GHZ 44, 25).Deppert [X.] [X.]FrellesenSchott FreyWosgien

Meta

AnwZ (B) 66/02

29.09.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 66/02 (REWIS RS 2003, 1455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1455

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