Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2005, Az. VIII ZR 368/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3545

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Mai 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.F. [X.] § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO § 286 G

Zur Darlegungs- und Beweislast im [X.] wegen unbe-rechtigter Eigenbedarfskündigung.

[X.], Urteil vom 18. Mai 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Land[X.]ichts Mannheim vom 21. November 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klä[X.] waren seit dem Jahre 1985 Mieter der Erdgeschoßwohnung im [X.]in M. , das im Eigentum der Eltern der Klä[X.]in zu 2 und des Beklagten stand. Der damals noch ledige Beklagte bewohnte die im selben Haus gelegene Souterrainwohnung. Im [X.] 1998 übertrugen die Eltern das Eigentum an dem Hausgrundstück auf den Beklagten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 kündigte der Beklagte das mit den Klä[X.]n [X.] Mietverhältnis zum 31. Dezember 1999 mit der Begründung, er wolle "in die größere, hellere und trockenere Wohnung im Erdgeschoß einziehen". Die Klä-- 3 - [X.] räumten die Wohnung und mieteten ab 1. September 1999 eine andere Wohnung zu einer höheren Miete. In der [X.] nahm der Beklagte, der weiterhin im Souterrain des Hauses wohnte, in der Erdgeschoßwohnung - teils in Eigenarbeit, teils durch einen beauftragten Unternehmer - Sanierungsarbeiten vor, die sich bis in das [X.] hinzogen. Der Beklagte, der Mitte des Jahres 2002 heiratete, vermie-tete die Erdgeschoßwohnung zu dieser [X.] anderweitig. Er hatte seit Anfang des Jahres 2002 damit begonnen, seine Souterrainwohnung auszubauen und lebt mit seiner Ehefrau in dieser durch Umbau vergrößerten Wohnung. Die Klä[X.] haben Schadensersatz wegen Umzugskosten und der [X.] zwischen der ursprünglich und der in der neuen Wohnung gezahlten Miete verlangt, insgesamt 15.619,97 • nebst Zinsen. Des weiteren haben sie die [X.] begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihnen auch den zukünftig in-folge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Klä[X.] haben vorgetragen, der Beklagte habe den im Kündigungsschreiben angegebenen Eigenbedarf vorgetäuscht; er habe zu keinem [X.]punkt beabsichtigt, die [X.] selbst zu nutzen. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe sich erst zu Beginn des Jahres 2002 - noch vor Abschluß der Sanierungsarbeiten im Erdgeschoß, die sich infolge der Insolvenz des beauftragten Unternehmers un-vorhersehbar verzö[X.]t hätten - entschlossen, seine Lebensgefährtin zu [X.] und die Souterrainwohnung zur gemeinsamen Ehewohnung auszubauen, weil die Erdgeschoßwohnung als Familienwohnung zu klein sei. Das Amts[X.]icht hat der Klage überwiegend - hinsichtlich des [X.] in Höhe von 13.822,26 • nebst Zinsen und hinsichtlich des [X.] befristet bis zum 29. November 2007 - stattgegeben; im übri-gen hat es die Klage abgewiesen und die [X.] des Beklagten mit [X.] 4 - genforderungen nicht durchgreifen lassen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Land[X.]icht die Zahlungsklage insoweit abgewiesen, als der Beklagte zur Zahlung eines 10.795,42 • nebst Zinsen übersteigenden Betrags verurteilt [X.] ist; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage insgesamt abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungs[X.]icht hat ausgeführt: Den Klä[X.]n stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Vertragsverletzung gegen den Beklagten in der zuerkannten Höhe zu, weil dieser das Wohnungsmietverhältnis unter Angabe von unzutreffenden Gründen gekündigt habe. Die Absicht zur Eigennutzung müsse in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigungserklärung stehen; insbesondere seien sogenannte Vorratskündigungen unzulässig. Nach dem Vortrag des Beklagten sei davon auszugehen, daß er für die Sanierung der Wohnung circa 2 ½ Jahre benötigt habe. Im Allgemeinen seien Sanie-rungsarbeiten in dem vom Beklagten beschriebenen Umfang in höchstens sechs Monaten abgeschlossen. Wer die Wohnung vor dem Selbstbezug sanie-ren wolle, dürfe sich damit nicht beliebig [X.] lassen. Hätte der Beklagte in dem Kündigungsschreiben mitgeteilt, daß er eine Sanierungszeit von 2 ½ Jahren in Anspruch nehme und einen Bezug der Wohnung erst im Jahre 2002 plane, so hätten die Klä[X.] erkannt, daß die Kündigung verfrüht und damit unzulässig sei. - 5 - Ein Vermieter dürfe nicht kündigen, wenn er nicht sicher wisse, ob er die [X.] Wohnung selbst nutzen könne oder wolle. Sei streitig, ob der [X.] ursprünglich bestanden habe, treffe den Vermieter die Beweislast. Beweis dafür, daß er die Wohnung ursprünglich selbst habe nutzen wollen, [X.] nicht angetreten. Dem Beklagten sei der Einwand verwehrt, er sei auch wegen "permanen-ter Pflichtverletzungen" der Klä[X.] zur Kündigung des Mietverhältnisses berech-tigt gewesen; ihm stünden auch die aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen nicht zu. I[X.] Die Annahme des Berufungs[X.]ichts, der Beklagte sei den Klä[X.]n zum Schadensersatz verpflichtet, weil er das Mietverhältnis unter Angabe von [X.] Gründen gekündigt habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungs[X.]icht davon ausgegangen, daß ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter nach den hier noch [X.] gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der positiven Vertrags-verletzung - das [X.] vom 26. Novem-ber 2001 findet auf das bereits im [X.] beendete Mietverhältnis keine An-wendung (vgl. Art. 229 § 5 EG[X.]) - zum Schadensersatz verpflichtet ist (Se-natsurteil [X.] 89, 296, 302; [X.], Urteil vom 8. Juli 1998 - [X.], [X.], 718, unter 2 a m.w.Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn ein vom Vermieter mit der Kündigung geltend gemachter Eigenbedarf, wie die Klä[X.] vorgetragen haben, in Wahrheit nicht besteht (vgl. [X.], NJW 1982, 54; [X.], [X.] 1997, 50, jew.m.w.Nachw.; [X.] in Bub/[X.], [X.] 6 - buch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. 27, 102; [X.]/Häublein, 4. Aufl., § 573 Rdnr. 104 f.; [X.]/[X.], [X.] (2003), § 573 Rdnr. 165 ff.). Gemäß den für die Kündigung vom 28. Dezember 1998 maßgeblichen Bestimmungen in § 564 b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.F. (jetzt § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 [X.]) kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der [X.] hat; als ein berechtigtes Interesse ist es insbeson-dere anzusehen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen be-nötigt. Hierfür ist es ausreichend, daß der Vermieter vernünftige, nachvollzieh-bare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich oder eine der im Gesetz genannten Personen hat ([X.] 103, 91, 100; vgl. [X.] 79, 292, 293 f.; [X.], Beschluß vom 23. Dezember 1993 - 1 BvR 853/93, NJW-RR 1994, 333 = [X.], 1041, unter [X.]). Solche Gründe hat der Beklagte in seinem Kündigungsschreiben vom 28. Dezember 1998 geltend gemacht. An einem berechtigten Interesse des [X.] zur Kündigung würde es allerdings fehlen, wenn diese Gründe nicht zutrafen, weil der Beklagte bereits damals nicht beabsichtigte, die Wohnung selbst zu nutzen. Soweit das Berufungs[X.]icht angenommen hat, der Beklagte habe das Mietverhältnis unter Angabe unzutreffender Gründe gekündigt, sind seine Ausführungen nicht frei von [X.]. 2. Zu Unrecht ist das Berufungs[X.]icht der Auffassung, bereits aus der Dauer der vom Beklagten vorgenommenen Sanierung der Wohnung von circa 2 ½ Jahren sei zu schließen, daß die Kündigung "verfrüht" und deswegen unzu-lässig gewesen sei. - 7 - Zwar ist richtig, daß ein Eigenbedarf des Vermieters nach § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt § 573 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) nur besteht, wenn der Vermieter die Wohnung gegenwärtig oder in absehbarer [X.] benötigt. Eine sogenannte "Vorratskündigung", der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch zugrunde liegt, ist unzulässig (vgl. [X.], Beschluß vom 23. August 1990 - 1 BvR 440/90, NJW 1990, 3259; Beschluß vom 26. September 2001 - 1 BvR 1185/01, [X.], 21, unter [X.]; [X.], aaO, [X.]. 74; Häublein, aaO, Rdnr. 68, jew.m.w.Nachw.). Eine solche [X.] ist nach dem vom Berufungs[X.]icht zugrundegelegten Vorbrin-gen des Beklagten nicht gegeben. Der Beklagte hat seinen Eigenbedarf auf einen gegenwärtigen und nicht auf einen Nutzungswunsch für eine ungewisse Zukunft gestützt. Der Umstand, daß der Beklagte die Wohnung nach dem Auszug der Klä[X.] zunächst saniert hat, um sie nach seinen Vorstellungen herzurichten, steht einem Eigenbedarf nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluß vom 26. September 2001, aaO m.w.Nachw.; [X.], NJW 1992, 2300; [X.], aaO, Rdnr. 71). Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Berufungsge-richt beanstandete Dauer der Sanierung. Die berechtigte Eigenbedarfskündi-gung wird nicht schon dadurch unzulässig, daß die im Anschluß an die [X.] der Wohnung ausgeführten Renovierungsarbeiten sich über einen länge-ren [X.]raum erstrecken, der die dafür normalerweise erforderliche Dauer über-schreitet. Dem Vermieter steht es aufgrund seines durch Art. 14 Abs. 1 GG ge-schützten Eigentumsrechts frei, die Wohnung nach seinen Vorstellungen um-zugestalten. Ob der Eigentümer die von ihm für notwendig erachteten Arbeiten beschleunigt durchführt oder sich die Arbeiten - etwa aufgrund begrenzter fi-nanzieller Mittel oder wegen der Vornahme von Eigenleistungen - über einen län[X.]en [X.]raum erstrecken, berührt die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündi-gung nicht. - 8 - Hiervon zu trennen ist die Frage, ob aus der Dauer der Sanierungsarbei-ten - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen - im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) auf eine von vorneherein fehlende Ernsthaftigkeit der behaupteten Nutzungsabsicht geschlossen werden kann (vgl. dazu [X.], Beschluß vom 26. September 2001, aaO). Darauf hat das Berufungs[X.]icht jedoch nicht abgestellt. 3. Des weiteren hat das Berufungs[X.]icht zu Unrecht angenommen, der Beklagte trage für das Vorliegen seines ursprünglichen Selbstnutzungswillens die Darlegungs- und Beweislast. a) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen ([X.] 113, 222, 224 f.; Senatsurteil [X.] 116, 278, 288; [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 114 Rdnr. 7 ff.; [X.], Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 286 Rdnr. 38 ff.). Dementsprechend ist anerkannt, daß ein Anspruchsteller, der einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend macht, die Tatsachen, welche die Pflicht-verletzung begründen, als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs [X.] und im Bestreitensfalle zu beweisen hat (st.Rspr., Senatsurteil vom 20. Juni 1990 - [X.] ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422 = [X.], 1977, unter [X.] a m.w.Nachw.; [X.]/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privat-recht, Band 1, 2. Aufl., [X.]. § 282 Rdnr. 4 ff., 19 ff., 25). b) Diese Verteilung der Beweislast gilt entgegen einer in der [X.] und im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung ([X.], aaO, m.w.Nachw.; [X.], [X.] 1979, 215; [X.], NJW-RR 1993, 333; [X.], [X.] 1993, 195; [X.], [X.], 5. Aufl., § 564 b [X.] Rdnr. 243; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 573 Rdnr. 58) auch für den - 9 - Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, den der Mieter ge-gen den früheren Vermieter wegen einer auf vorgeschobene [X.] gestützten Kündigung geltend macht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, bei diesem Anspruch von dem allgemeinen Grundsatz der [X.] abzuweichen, ist nicht gegeben. Der Mieter muß mithin beweisen, daß die vom Vermieter zur Begründung des Eigenbedarfs angegebenen Tatsachen nicht zutreffen, wenn er aus diesem Grund Schadensersatz begehrt. aa) Für eine Umkehr der Beweislast dahingehend, daß der Vermieter im [X.] den mit der Kündigung behaupteten [X.] zu beweisen hätte, spricht nicht, daß der Vermieter im [X.] gegen den Mieter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des gel-tend gemachten Eigenbedarfs trägt (so aber [X.], aaO). Die unter-schiedliche Beweislastverteilung ist die Folge der jeweiligen Ansprüche, die im [X.] des Vermieters einerseits und im [X.] andererseits geltend gemacht werden. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Beweislastgrundsatz muß der Vermieter das Vorliegen des be-haupteten Eigenbedarfs und damit seine Kündigungsberechtigung als Voraus-setzung für seinen Räumungsanspruch beweisen, während der Mieter für den von ihm erhobenen Schadensersatzanspruch als dessen Voraussetzung zu beweisen hat, daß der Eigenbedarf vorgeschoben und die Kündigung deshalb unberechtigt war. [X.]) Ferner ist eine Umkehr der Beweislast auch nicht aufgrund des [X.] geboten, daß es sich bei dem fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters um eine innere, negative Tatsache handelt, deren Nachweis dem Mieter im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann (so aber [X.] und [X.], jeweils aaO; wohl auch [X.], aaO). Die Beweislast für auf innere Tatsachen bezogene Voraussetzungen einer Rechtsfolge wird auch im - 10 - Rahmen anderer materieller Vorschriften des bür[X.]lichen Rechts der [X.] auferlegt, die daraus eine ihr günstige Rechtsfolge herleitet. Dies gilt etwa für den Nachweis der Arglist gemäß § 123 [X.] ([X.], Urteil vom 13. Mai 1957 - [X.], NJW 1957, 988; [X.]/Laumen, aaO, § 123 Rdnr. 1, 3 m.w.Nachw.), der subjektiven Voraussetzungen des § 138 [X.] ([X.] 95, 81, 85; [X.]/Laumen, aaO, § 138 Rdnr. 1 m.w.Nachw.), der Kenntnis des Geschäftsgegners vom Fehlen der Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 3 [X.] ([X.]/Schilken, [X.] (2004), § 179 Rdnr. 27 m.w.Nachw.) und der Gläu-bi[X.]benachteiligungsabsicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. ([X.], Urteil vom 3. März 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 827 = [X.], 799, unter [X.] 3 a). Ebenso trägt der Anspruchsteller grundsätzlich auch die Beweislast für negative Tatsachen (vgl. für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]: [X.] 128, 167, 171 m.w.Nachw.; allgemein [X.], Beweislastpraxis im Privatrecht, Rdnr. 331 ff., 344 m.w.Nachw.). cc) Der Mieter wird dadurch, daß ihm der Beweis des fehlenden Selbst-nutzungswillens des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilli[X.] Weise be-lastet. Denn der Vermieter darf sich als Anspruchsgegner zur Vermeidung pro-zessualer Nachteile nicht darauf beschränken, die Behauptung des Mieters, der Vermieter habe im [X.]punkt der Kündigung die Nutzung der Wohnung nicht ernsthaft beabsichtigt, schlicht zu bestreiten. Nach der ständigen [X.] des Bundes[X.]ichtshofs obliegt dem [X.] eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete [X.] außerhalb des darzulegenden [X.] steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der [X.] zumutbar nähere Angaben machen kann ([X.] 145, 170, 184 f.; Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - [X.] ZR 14/98, [X.], 1404 = [X.], 1034, unter [X.] aa, jew.m.w.Nachw.). Im Rahmen des [X.] kann vom [X.] insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache - 11 - unter Darlegung der für das [X.] sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden ([X.], Urteil vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 2887 = [X.], 2175, unter 2 c m.w.Nachw.). Dies gilt auch im Falle des vom Vermieter mit der Kündigung behaupte-ten, anschließend aber nicht realisierten Eigenbedarfs (so auch [X.], [X.] 1995, 165). Der Mieter hat in die für den Eigenbedarf geltend gemachten Tatsachen regelmäßig keinen Einblick und kann ohne nähere Dar-legung seitens des Vermieters nicht beurteilen, ob dessen Kündigung wegen Eigenbedarfs, die den Mieter zum Auszug veranlaßt hat, berechtigt war. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, daß der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist (so auch [X.], Beschluß vom 26. September 2001, aaO). Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, sub-stantiiert und plausibel ("stimmig", [X.], Beschluß vom 30. Mai 1997 - 1 BvR 1797/95, NJW 1997, 2377 = [X.], 1293, unter II 1 a zu [X.], aaO) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte [X.] nachträglich entfallen sein soll (ebenso [X.], aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs[X.]ichts ist es unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG nicht zu beanstanden, im Falle des nicht verwirklich-ten Eigenbedarfs dem Vermieter die Darlegungslast für die in seinem Kenntnis-bereich liegenden Umstände, die den Sinneswandel bewirkt haben sollen, auf-zuerlegen und insoweit strenge Anforderungen zu stellen ([X.], Beschluß vom 30. Mai 1997, aaO). Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis für seine Behauptung, daß ein Selbstnutzungs-wille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte. [X.]) Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß der Beklagte sei-nen ursprünglichen Selbstnutzungswillen und insbesondere die tatsächlichen - 12 - Gründe, die nach dem Auszug der Klä[X.] dazu geführt haben sollen, daß er seinen Selbstnutzungswillen aufgegeben habe, substantiiert und plausibel [X.] hat. Denn das Berufungs[X.]icht hat seine Entscheidung lediglich mit feh-lenden Beweisangeboten des Beklagten für das Vorliegen der ursprünglichen Nutzungsabsicht begründet. Die Beweislast dafür liegt jedoch - wie dargelegt - im Rahmen der vorliegenden Schadensersatzklage nicht beim Beklagten. [X.] ist es nun Sache der Klä[X.], ihre Behauptung, der Beklagte habe bereits vor ihrem Auszug nicht beabsichtigt, in die von ihnen gemietete Erdgeschoß-wohnung einzuziehen, zu beweisen. Die Klä[X.] haben für ihr Vorbringen auch Beweis angetreten. 4. Die Entscheidung des Berufungs[X.]ichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung der Klä[X.] ist ihr Vorbringen nicht bereits deshalb als erwiesen anzusehen, weil dafür der Beweis des ersten Anscheins spräche. Es kann offenbleiben, ob unter bestimmten tatsächlichen Voraussetzun-gen ein Anscheinsbeweis zugunsten des Mieters dafür sprechen kann, daß der vom Vermieter mit der Kündigung behauptete Eigenbedarf nicht bestand, wenn dieser später nicht verwirklicht wird (dazu [X.], [X.] 1996, 1487; AG Gießen, [X.] 1991, 271; [X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, aaO, § 564 b [X.] Rdnr. 6 m.w.Nachw.; MünchKomm[X.]/Häublein, aaO, Rdnr. 111; [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 573 Rdnr. 84; Staudin-[X.]/[X.], aaO, § 573 Rdnr. 176 m.w.Nachw.; zweifelnd [X.], [X.] 1984, 5, 6; a.A. [X.], aaO). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzun-gen für einen Beweis des ersten Anscheins jedenfalls nicht erfüllt. Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisions[X.]icht ([X.] 100, 31, 33; [X.], Urteil vom 5. Oktober 2004 - 13 - - [X.], NJW 2004, 3623 = [X.], 2309, zur [X.] in [X.] 160, 308 bestimmt, unter [X.] aa). Bedenken bestehen bereits, ob ein Anscheinsbeweis im Bereich individueller Willensentschlüsse überhaupt in [X.] kommt ([X.] 104, 256, 259 ff.; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 30 m.w.Nachw.; vgl. aber auch [X.] 123, 311, 315 ff.). Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind jedenfalls nur bei typischen Ge-schehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursa-che oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines be-stimmten Erfolges hinweist (st.Rspr.; [X.], Urteil vom 5. Oktober 2004, aaO, m.w.Nachw.). Ein solcher typischer Geschehensablauf liegt hier nicht vor. Nach der Lebenserfahrung kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, daß ein Vermieter, der - wie der Beklagte - nach einer Kündigung wegen [X.] in seiner Wohnung über einen [X.]raum von circa 2 ½ Jahren hinweg Sa-nierungsarbeiten vornimmt und die Wohnung erst dann neu vermietet, diese anderweitige Nutzung typischerweise bereits vor dem Auszug des Mieters be-absichtigt hatte. Allein der große zeitliche Abstand zwischen der Räumung der Wohnung und deren erneuter Vermietung läßt es nicht, wie es der [X.] voraussetzt, als hinreichend naheliegend erscheinen, daß sich der [X.] zur Neuvermietung der Wohnung bereits vor dem Auszug der Klä[X.] entschlossen hatte. Ein Vermieter, der von vorneherein eine anderweitige Ver-mietung beabsichtigt, wird im allgemeinen die notwendigen Sanierungsarbeiten eher zügig durchführen, um einen unnötigen Leerstand der Wohnung zu ver-meiden. - 14 - II[X.] Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, da es weiterer Feststellungen dazu bedarf, ob der vom Beklagten mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf vorgeschoben war (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 368/03

18.05.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2005, Az. VIII ZR 368/03 (REWIS RS 2005, 3545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3545

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