Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. XII ZB 394/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3284

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB
394/13

vom

27. August
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. August
2014 durch
den [X.]
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger,
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das [X.] bewilligt und Rechtsanwalt

beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Wert: 4.793

Gründe:
I.
Das Landgericht hat die von
der Klägerin erhobene
Klage auf Schaden-ersatz wegen eines beschädigt von der [X.] zurückgegebenen [X.] überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 27.
Februar 2013 zugestellt worden.

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Am 20. März 2013 hat ihr Prozessbevollmächtigter einen mit "[X.] und Prozesskostenhilfeantrag"
überschriebenen Schriftsatz einge-reicht, in dem es weiter heißt:
"In Sachen .... lege ich namens und [X.] Vollmacht der Antragstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin gegen das [näher bezeichnete] Urteil
Berufung
ein und beantrage zunächst,
der Klägerin Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel zu bewilligen und ihr den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen.
Die Berufung soll im Umfang der der Klägerin bewilligten Prozesskosten-hilfe durchgeführt werden."
Mit Verfügung
vom 26. März 2013 hat die
Senatsvorsitzende des [X.] die Klägerin auf Unvollständigkeiten
der beigefügten Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Anga-ben sowie fehlende Belege hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.
April 2013, der am selben Tag vorab per Telefax bei Gericht eingegangen ist,
hat die Klägerin ihre Angaben ergänzt und den (nicht unterzeichneten) Entwurf einer [X.]sbegründung übersandt.
Durch Beschluss vom 16.
Mai 2013, der Klägerin zugegangen am 27.
Mai 2013, hat das [X.] ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Am 7.
Juni 2013 hat die Klägerin
vorsorglich
erneut
Berufung eingelegt, diese begründet und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das [X.]
als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der [X.] der 2
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§§
234 Abs.
1 Satz
1, 236 Abs.
2 Satz
2 ZPO gestellt worden sei. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, weil die Klägerin nicht habe davon ausgehen dürfen, innerhalb der Berufungsfrist alles für die Gewährung von Prozesskos-tenhilfe Notwendige getan zu haben.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
238 Abs.
2 Satz
1, 574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft und gemäß §
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO zu-lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert.
Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses.
1.
Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht versäumt, so dass es einer Wiedereinsetzung insoweit nicht bedarf.
Der am 20.
März 2013 -
vor Ablauf der Berufungsfrist
-
eingegangene Schriftsatz wahrt die Förmlichkeiten
einer Berufungsschrift. In ihm wird erklärt, dass gegen das näher bezeichnete Urteil des [X.] namens und [X.] Vollmacht der Klägerin Berufung eingelegt werde. Die Einlegung des Rechts-mittels ist zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden worden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts wird nicht die [X.], sondern die Durchführung des Rechtsmittels von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. In dem Fall
wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung 6
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gestellt, sondern der Berufungskläger behält sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor
(Senatsbeschluss vom 18.
Juli 2007 -
XII
ZB 31/07
-
FamRZ 2007, 1726).
Zwar verbleiben Zweifel insoweit, als weiter formuliert ist, es werde Pro-zesskostenhilfe für das "beabsichtigte"
Rechtsmittel beantragt. Wenn aber -
wie hier
-
die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung be-stimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt
(Senatsbe-schluss vom 20.
Juli 2005 -
XII
ZB 31/05
-
FamRZ 2005, 1537 mwN). Nach die-ser [X.] erfüllt der mit "Berufung"
überschriebene Schriftsatz, der die ausdrückliche
und einschränkungslose Erklärung
enthält, es werde [X.] eingelegt, die Anforderungen an eine wirksame Einlegung des Rechtsmit-tels.
Vielmehr legt der dann folgende Satz nahe, dass nur die Durchführung der Berufung von der Prozesskostenhilfebewilligung abhängig gemacht werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Juli 2007 -
XII
ZB
31/07
-
FamRZ 2007, 1726).
2. Soweit das [X.] den Antrag der Klägerin auf Wiederein-setzung
in die Berufungsbegründungsfrist
als unzulässig verworfen
hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Zwar hat die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt zwei Monate (§
520 Abs.
1 ZPO)
und
endete am Montag, den 29.
April 2013. Sie ist nicht gewahrt, weil die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt
keine [X.]sbegründung, sondern lediglich den nicht unterschriebenen Entwurf einer solchen eingereicht hat.
Der nicht unterschriebene Entwurf erfüllt nicht die 11
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Förmlichkeiten einer Berufungsbegründung und kann die Frist deshalb nicht wahren.
b) Die bisherigen Feststellungen des [X.]s rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Klägerin schuldhaft
an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert
war.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Mittellosigkeit einer Partei
ei-nen Wiedereinsetzungsgrund i.S.v. §
233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder
Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen.
Zwar
ist die Partei
nur so lange als schuldlos an der Fristwahrung [X.] anzusehen, wie sie
nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie
sich für bedürftig halten darf und aus ihrer
Sicht alles [X.] getan hat, damit ohne Verzögerung über ihr
Prozesskostenhilfegesuch ent-schieden werden kann (Senatsbeschluss vom 7.
November 2012 -
XII
ZB 325/12
-
FamRZ 2013, 371 Rn.
16 f. mwN).
Das setzt voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der zu wahrenden Frist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird. Denn für den Regelfall schreibt §
117 Abs.
4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen [X.] des durch die Verordnung vom 17.
Oktober 1994 (BGBl.
I 3001, ab-gedruckt bei [X.]/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
117 Rn.
15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann da-von ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von 14
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7
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Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschluss vom 19.
November 2008 -
XII
ZB 102/08
-
FamRZ 2009, 217 Rn.
5 mwN).
Ob die Klägerin diese Voraussetzung rechtzeitig geschaffen
hat, indem sie auf den richterlichen Hinweis vom 26.
März 2013 weitere
Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit einem am 29.
April 2013
eingegangenen Schriftsatz gemacht hat, hat das [X.] -
von sei-nem Standpunkt aus folgerichtig
-
bisher nicht geprüft.
c) Da der Senat die insoweit noch notwendigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.
Waren die Angaben und Belege durch den am 29.
April 2013 eingegan-genen Schriftsatz soweit vervollständigt, dass die Klägerin nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnen-den Entscheidung rechnen musste, hätte sie noch innerhalb der laufenden [X.] alles Erforderliche getan, damit ohne Verzögerung über ihr
Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte.
Einen gleichzei-tigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist musste sie nicht stellen ([X.] Beschluss vom 8.
Mai 2007 -
VIII
ZB 113/06
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FamRZ 2007, 1319). Auch die [X.] wäre in diesem
Fall gewahrt. Sie be-ginnt gemäß §
234 Abs.
2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der Prozesskostenarmut spätestens der Zeitpunkt der Zu-stellung des [X.]
(Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2014 -
XII
ZB 571/12
-
FamRZ 2014, 550
Rn.
11 und vom 19.
November 2008
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XII ZB 102/08
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FamRZ 2009, 217 Rn.
10).

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Durch Beschluss vom 16.
Mai 2013, der Klägerin zugegangen am 27.
Mai 2013, hat das [X.] ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die zweiwöchige [X.] ist durch den am 7.
Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz der
Klägerin
eingehalten, mit dem die-se
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte [X.]sbegründung nachgeholt
hat.
[X.]

[X.]Nedden-Boeger

Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2013 -
2 O 1797/11 -

O[X.], Entscheidung vom 24.06.2013 -
8 [X.] -

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Meta

XII ZB 394/13

27.08.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. XII ZB 394/13 (REWIS RS 2014, 3284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3284

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