Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. IX ZR 90/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1111

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[X.]:[X.]:BGH:2016:081216BIXZR90.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
90/15

vom

8. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

am
8. Dezember 2016
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 8. April 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Besce-setzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegt noch im Rahmen einer rechtlich möglichen tatrichterlichen Würdigung und ist vereinbar 1
2
-

3

-
mit den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergan-genen Urteils des Senats vom 7. Mai 2015 ([X.], [X.], 1202), dem ein ähnlicher, aber in verschiedener Hinsicht abweichender Sachverhalt zu-grunde lag.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
303 O 44/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.04.2015 -
1 [X.] -

3

Meta

IX ZR 90/15

08.12.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. IX ZR 90/15 (REWIS RS 2016, 1111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1111

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IX ZR 95/14

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