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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:081216BIXZR90.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
90/15
vom
8. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg
am
8. Dezember 2016
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 8. April 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Besce-setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegt noch im Rahmen einer rechtlich möglichen tatrichterlichen Würdigung und ist vereinbar 1
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mit den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergan-genen Urteils des Senats vom 7. Mai 2015 ([X.], [X.], 1202), dem ein ähnlicher, aber in verschiedener Hinsicht abweichender Sachverhalt zu-grunde lag.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
303 O 44/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 08.04.2015 -
1 [X.] -
3
Meta
08.12.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. IX ZR 90/15 (REWIS RS 2016, 1111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1111
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