Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2022, Az. B 5 R 37/21 R

5. Senat | REWIS RS 2022, 8884

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Wartezeiterfüllung - Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung - Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten bei der Ermittlung der Höchstdauer von acht Jahren - Verfassungsrecht


Leitsatz

1. Die gleichzeitige Belegung mit Pflichtbeiträgen schließt die Berücksichtigung von Kalendermonaten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im Rahmen der dafür geltenden Höchstdauer von 96 Kalendermonaten nicht aus.

2. Sind Zeiten der schulischen Ausbildung bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden zunächst die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate herangezogen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des [X.] auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Monate September bis November 2016.

2

Für den im Juli 1955 geborenen Kläger ist seit dem [X.] ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt. Auf seinen Antrag vom August 2016 lehnte die Beklagte die Leistung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab dem [X.] wegen nicht erfüllter Wartezeit ab. Das [X.] weise zum [X.] von den erforderlichen 35 Jahren (420 Kalendermonate) nur 417 Monate mit rentenrechtlichen [X.]en auf. Einzelne Monate, in denen der Kläger zeitweise eine Hochschule besucht, an den übrigen Tagen Wehrdienst geleistet (November 1975) bzw eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe (März und Juli 1977), seien nicht doppelt als beitragsfreie [X.]en (Anrechnungszeiten) und als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. Zur Wartezeit zählten auch keine weiteren, vom Kläger ab dem 1.1.1982 zurückgelegten [X.]en der Hochschulausbildung. Die Höchstgrenze für die Berücksichtigung schulischer Ausbildungszeiten von bis zu acht Jahren (96 Monaten) sei bereits mit Ablauf des 31.12.1981 erreicht gewesen. Dazu zählten auch die Kalendermonate ("Randmonate"), die sowohl mit [X.]en einer Hochschulausbildung als auch mit einer Pflichtbeitragszeit belegt seien (Bescheid vom 12.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016). Nach Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate September bis November 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen im Dezember 2016 neu gestellten Antrag eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.12.2016 (Bescheid vom 24.3.2017).

3

Das [X.] hat die Klage mit dem Begehren, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab September 2016 zu erhalten, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.3.2020). Das L[X.] hat einen früheren Rentenbeginn aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit ebenfalls verneint und die Berufung zurückgewiesen. Die Monate November 1975, März und Juli 1977 zählten als volle Kalendermonate innerhalb der Höchstdauer von 96 Monaten, die mit Ablauf des 31.12.1981 erreicht gewesen sei. Der Kläger habe in Teilen dieser Monate studiert. Wehrdienst und versicherungspflichtige Beschäftigung seien nicht zeitgleich "neben" der Ausbildung, sondern vor deren Aufnahme bzw erst im [X.] daran erfolgt. Dass diese Kalendermonate deshalb auch mit Pflichtbeitragszeiten belegt seien, schließe ihre Berücksichtigung als Anrechnungszeiten nicht aus. Eine Verdrängung "schwächerer" [X.]en durch "stärkere" finde nicht statt. Auf die Berücksichtigung der Monate November 1975, März und Juli 1977 als Anrechnungszeiten könne der Kläger auch nicht verzichten. Die Berechnung der Höchstdauer beginne nach dem Gesetz mit den am weitesten zurückliegenden Kalendermonaten. Etwas anderes ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus systematischen Erwägungen. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt (Urteil vom 17.3.2021).

4

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger insbesondere eine Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 [X.], § 122 Abs 3 [X.]B VI, Art 3 Abs 1 GG. Durch die Berücksichtigung der Kalendermonate November 1975, März und Juli 1977 als beitragsgeminderte [X.]en und zugleich bei der Bestimmung der Höchstgrenze von acht Jahren werde er doppelt benachteiligt. Seine während der Studienzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit bleibe unberücksichtigt. Monate, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt seien, seien für die Höchstdauer des Studiums nicht zu berücksichtigen. Auch seien die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit in diesen Kalendermonaten bereits dem Grunde nach nicht erfüllt, weil er sich nicht überwiegend dem Studium gewidmet habe. Die Möglichkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen vermöge die Ungleichbehandlung nicht auszugleichen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. März 2021 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 12. März 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die [X.] vom 1. September 2016 bis zum 30. November 2016 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] hat in der Sache keinen Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

9

1. Mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) begehrt der Kläger die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Monate September bis November 2016. Auf diesen [X.]raum hat er die zunächst zeitlich unbegrenzt erhobene Klage ("bereits ab 1. September 2016") im Berufungsverfahren beschränkt (§ 99 Abs 3 [X.] SGG). Dementsprechend hat das [X.] nur über den [X.]raum September bis November 2016 entschieden. Der Streitgegenstand war insoweit auch teilbar (zur Gewährung einer Altersrente für einen begrenzten [X.]raum vgl bereits [X.] vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 - [X.], 168 ff = [X.] 3-2600 § 115 [X.] 1 - juris Rd[X.]3 und für den Fall einer befristeten Erwerbsminderungsrente vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 16/09 R - [X.] 4-1300 § 48 [X.] 19 Rd[X.]4).

Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist die ablehnende Verwaltungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 12.9.2016 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] Der auf den weiteren Antrag des [X.] vom Dezember 2016 ergangene [X.] vom 24.3.2017 hat den früheren Bescheid hinsichtlich der Monate September bis November 2016 nicht abgeändert oder ersetzt und wurde deshalb auch nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 96 Abs 1 SGG). Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.12.2016, nicht auch die Ablehnung einer Rentengewährung ab dem 1.9.2012 (zur Auslegung von [X.] durch das Revisionsgericht vgl zuletzt [X.] vom [X.] - B 5 R 24/21 R - Rd[X.] 12 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die [X.] vom [X.] bis zum 30.11.2016.

Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist § 236a Abs 1 Satz 1 [X.] in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des [X.] an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom [X.] ([X.] 554). Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, haben hiernach frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie ([X.] 1) das 63. Lebensjahr vollendet haben, ([X.]) bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs 2 [X.]X) anerkannt sind und ([X.] 3) die Wartezeit von 35 Jahren (vgl § 50 Abs 4 [X.] [X.]) erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gemäß § 236a Abs 1 Satz 2 [X.] frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, regelt § 236a Abs 2 Satz 2 [X.] abweichende [X.]grenzen. Danach ist für den Geburtsjahrgang 1955, zu dem auch der Kläger zählt, die Altersgrenze von 63 Jahren auf 63 Jahre und 9 Monate und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 60 Jahre und 9 Monate angehoben.

Zum [X.]punkt des begehrten Rentenbeginns am [X.] war der Kläger zwar als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Auch hatte er die für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen geltende Altersgrenze erreicht. Die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) war jedoch nicht erfüllt. Dies war erst nach der Zahlung weiterer freiwilliger Beiträge für die Monate September, Oktober und November 2016 der Fall.

Welche [X.]en auf die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs 4 [X.] [X.]) anzurechnen sind, bestimmt § 51 Abs 3 [X.]. Danach werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen [X.]en angerechnet. Gemäß § 54 Abs 1 [X.] sind rentenrechtliche [X.]en [X.] (§ 54 Abs 1 [X.] 1 [X.]), beitragsfreie [X.]en (§ 54 Abs 1 [X.] [X.]) und [X.] (§ 54 Abs 1 [X.] 3 [X.]). [X.] können neben Kalendermonaten mit vollwertigen Beiträgen (§ 54 Abs 1 [X.] 1 Buchst a [X.]) auch Kalendermonate mit beitragsgeminderten [X.]en sein (§ 54 Abs 1 [X.] 1 Buchst b [X.]), die sowohl mit [X.] als auch mit Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs 3 Satz 1 [X.]). [X.] [X.]en sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs 4 [X.]). Für alle Arten rentenrechtlicher [X.]en gilt das Monatsprinzip, wonach ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen [X.]en belegt ist, als voller Monat zählt (§ 122 Abs 1 [X.]).

Am [X.] hatte der Kläger von den erforderlichen 420 Kalendermonaten lediglich 417 Monate mit rentenrechtlichen [X.]en belegt. In seinem Versicherungsverlauf waren bis zum [X.] insgesamt 321 Kalendermonate ausschließlich mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen sowie eine Summe von 93 Kalendermonaten nur mit Anrechnungszeiten gespeichert. Für die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs 4 [X.], § 51 Abs 3 [X.]) waren als weitere rentenrechtliche [X.]en drei Monate (November 1975, März und Juli 1977) als beitragsgeminderte [X.]en (§ 54 Abs 3 [X.]) zu berücksichtigten. Diese Monate sind sowohl mit Beitrags- als auch mit Anrechnungszeiten belegt. Sie sind von der Beklagten hier zu Recht als beitragsgeminderte [X.]en bei der Berechnung der zurückgelegten Wartezeit berücksichtigt worden. Eine doppelte Berücksichtigung dieser Kalendermonate, als Beitragszeit einerseits und Anrechnungszeit andererseits, kommt nicht in Betracht und wird vom Kläger auch nicht beansprucht.

a) Der Kläger hat in den Monaten November 1975, März und Juli 1977 zunächst [X.] iS von § 55 Abs 1 Satz 1 [X.] zurückgelegt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) bestand im November 1975 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des vom 1.11.1975 bis zum 15.11.1975 geleisteten Wehrdienstes und in den Monaten März und Juli 1977 aufgrund [X.] Beschäftigung vom [X.] bis zum [X.] und vom 1.7.1977 bis zum 22.7.1977.

b) Daneben sind die Monate November 1975, März und Juli 1977 mit Anrechnungszeiten belegt. Dies folgt aus § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.] in der hier maßgeblichen bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung nach Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom [X.] ([X.] 754). Danach sind Anrechnungszeiten [X.]en, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben ([X.]en einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. In den [X.]räumen vom 16.11.1975 bis zum 30.11.1975, vom [X.] bis zum [X.] und vom [X.] bis zum [X.] hat der Kläger nach den ebenfalls für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG) eine Hochschule besucht.

[X.]) Dass innerhalb der Kalendermonate November 1975 und Juli 1977 die [X.]räume der schulischen Ausbildung in Tagen nicht länger waren als diejenigen, in denen der Kläger Wehrdienst geleistet oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, schließt ihre Einordnung als Anrechnungszeiten nicht aus. Die Voraussetzungen von § 58 Abs 4a [X.] sind im Fall des [X.] nicht erfüllt. Danach sind [X.]en der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der [X.]aufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des [X.]aufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Die Vorschrift betrifft schon nach ihrem Wortlaut nur die Anrechnung von schulischen Ausbildungszeiten "neben" einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit und damit den Fall einer zeitlichen Parallelität von schulischen Ausbildungszeiten und [X.] Beschäftigung oder Tätigkeit. § 58 Abs 4a [X.] soll gewährleisten, dass bei Prüfung der überwiegenden Inanspruchnahme von [X.] und Arbeitskraft für die schulische Ausbildung auch die Belastung durch eine parallel ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit berücksichtigt wird. Es soll ausgeschlossen werden, dass Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung zB eine Abendschule mit einem [X.]aufwand von 25 Stunden wöchentlich besuchen, diese [X.] als Anrechnungszeit anerkannt bekommen. Die zeitgleiche Beitragszeit bleibt vollwertig und kann nicht mit niedrigeren beitragsgeminderten [X.]en wegen beruflicher Ausbildung verrechnet werden (vgl [X.] vom 6.2.2003 - [X.] RJ 5/02 R - [X.], 279, 283 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] 1, Rd[X.]3 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum [X.], [X.], Teil B, [X.] zu Art 6 [X.]). Der Kläger hat während seiner Hochschulausbildung nicht zeitgleich Wehrdienst geleistet oder parallel eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt.

bb) Dass die Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 jeweils auch mit Pflichtbeiträgen belegt sind, lässt ihre Qualifizierung als Anrechnungszeit unberührt. Das [X.] enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei zeitgleicher Erfüllung von Tatbeständen unterschiedlicher rentenrechtlicher [X.]en eine [X.] der anderen [X.] stets und in jeder Hinsicht vorgeht, letztere also vollständig verdrängt. Vielmehr stehen grundsätzlich die zeitgleich erfüllten Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher [X.]en gleichwertig nebeneinander. Sie sind in ihrer jeweiligen Ausprägung bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, sofern nicht gesetzliche Ausschlusstatbestände oder die Grundsätze der [X.] die Anrechnung nur einer Art der an sich in mehrfacher Hinsicht berücksichtigungsfähigen [X.] anordnen (vgl [X.] vom 12.12.2011 - [X.] R 3/10 R - [X.] 4-2600 § 74 [X.] 4 Rd[X.]0 unter Hinweis auf [X.] vom 30.1.2003 - [X.] RA 49/02 R - [X.] 4-2600 § 247 [X.] 1 Rd[X.] 14 mwN). Dies gilt auch, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für unterschiedliche rentenrechtliche [X.]en nicht gleichzeitig, sondern innerhalb eines Kalendermonats nacheinander erfüllt sind. Das Gesetz setzt in § 54 Abs 3 Satz 1 [X.] gerade voraus, dass innerhalb eines Kalendermonats mehrere rentenrechtliche [X.]en verwirklicht sein können und ordnet in § 58 Abs 4a [X.] nur für bestimmte Konstellationen des [X.] eine Verdrängung der Anrechnungszeit durch die Pflichtbeitragszeit an.

[X.]en wegen Hochschulausbildung wurden im Übrigen bereits vor Inkrafttreten des [X.] nicht stets durch "stärkere" Pflichtbeitragsmonate verdrängt. Auch nach dem damals geltenden Recht schlossen Beiträge, auch Pflichtbeiträge, das Vorhandensein von Ausfallzeiten wegen Schul- Fachschul- oder Hochschulausbildung für die gleiche [X.] nicht schlechthin aus (s etwa [X.] vom [X.] - 11 RA 16/84 - [X.] 2200 § 1259 [X.] 90 S 241 f; [X.] vom [X.] - [X.], 151, 153 = [X.] 2200 § 1259 [X.] 82 S 226 f). Nur Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zumindest an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden, konnten keine Ausfallzeiten sein (vgl auch [X.] vom 18.9.1991 - 8 [X.] 17/90 - [X.], 224, 226 = [X.] 3-2200 § 1259 [X.] 8 S 30).

c) Aufgrund der Hochschulausbildung in der [X.] vom [X.] bis zum [X.] sind keine zusätzlichen beitragsfreien [X.]en (§ 54 Abs 4 [X.]) zur Entstehung gelangt, die gemäß § 51 Abs 3 [X.] auf die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs 4 [X.] [X.]) angerechnet werden können. Über die Höchstgrenze von 96 Kalendermonaten hinausgehende [X.]en der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeiten, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.] nicht erfüllen. Die Höchstdauerbegrenzung ist bereits Teil der Begriffsdefinition einer Anrechnungszeit (vgl [X.] vom [X.] - B 5 KN 1/07 R - [X.] 4-2600 § 72 [X.] 3 Rd[X.] 19 ff unter Aufgabe der Rspr des 4. Senats im Urteil vom 18.10.2005 - [X.] RA 43/03 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.] 1 Rd[X.]7, 33: Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung). Am 31.12.1981 war die Höchstgrenze für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]) bereits erreicht. Neben 93 beitragsfreien Monaten mit Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zählten als Anrechnungszeiten auch die Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977.

[X.]) Die gleichzeitige Belegung mit Pflichtbeiträgen schließt die Berücksichtigung der Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 für die bei Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung geltende Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.] nicht aus. Zwar haben dadurch diese Kalendermonate als Anrechnungszeiten neben der Beitragsbelegung keinen selbständigen Einfluss auf die Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die betreffenden Monate sind bereits als beitragsgeminderte [X.]en auf die Wartezeit anzurechnen. Ihre Rechtsqualität als Anrechnungszeiten bleibt aber - wie bereits ausgeführt - unberührt. Eine Ausnahme davon sieht das Regelungskonzept des Gesetzgebers - außer im hier nicht gegebenen Fall des § 58 Abs 4a [X.] - nicht vor.

Der Wortlaut des § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.] unterscheidet nicht danach, ob die entsprechenden Monate zugleich auch [X.] sind. Im Gesetzestext heißt es ohne weitere Einschränkung, dass [X.]en einer schulischen Ausbildung "insgesamt […] höchstens bis zu acht Jahren" berücksichtigungsfähig sind (für die bis zum 31.12.1991 geltende Rechtslage vgl auch [X.] vom [X.] - 11 RA 16/84 - [X.] 2200 § 1259 [X.] 90 S 241). An dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch anlässlich zahlreicher Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der [X.]en einer schulischen Ausbildung (vgl dazu den Überblick bei [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl 2021, § 58 Rd[X.]7) festgehalten und keine entsprechende Differenzierung vorgenommen. Ausnahmen, insbesondere weil ein Kalendermonat zugleich auch mit einer Beitragszeit belegt ist, sieht das Gesetz - von § 58 Abs 4a [X.] abgesehen - nicht vor (vgl [X.] in jurisPK-[X.], 3. Auflage 2021, § 122 Rd[X.] 45.1; [X.]/[X.], [X.], § 58 Rd[X.] 123, Stand Februar 2021; soweit [X.] [X.]O, § 122 Rd[X.] 13, Stand September 2008, eine Ausnahme für gegeben hält, wenn eine Beitragszeit die Anrechnungszeit „tatbestandsmäßig ausschließt“, dürfte sich dies auf § 58 Abs 4a [X.] beziehen).

Auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, Kalendermonate, die sowohl mit Beitrags-zeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind, von der Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.] auszunehmen. Anrechnungszeiten zählen nicht nur als rentenrechtliche [X.]en bei der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Eine eigene Funktion kommt ihnen, soweit sie mit [X.] zusammenfallen, auch bei der Rentenberechnung zu. Als beitragsgeminderte [X.]en (§ 54 Abs 3 Satz 1 [X.]) können sie sich im Rahmen der [X.] nach §§ 71 ff [X.] auf die Rentenhöhe auswirken. Das [X.] hat insofern zu Recht auf die Regelungen des § 71 Abs 2 [X.] zur Bewertung beitragsgeminderter [X.]en hingewiesen.

Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sprechen ebenfalls dagegen, solche Kalendermonate von der Anrechnung auf die Höchstdauer auszunehmen, die zugleich mit [X.] belegt sind. [X.]en der schulischen Ausbildung werden nur in einem Umfang gewährt, der der üblichen Dauer einer Ausbildung entspricht (vgl bereits Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten - Rentenversicherungsgesetz - zu § 1263 [X.]). Durch die Begrenzung solcher Anrechnungszeiten auf eine Höchstdauer von bis zu acht Jahren soll das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Entgeltbezogenheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt werden, weil die Berücksichtigung von Ausbildungsanrechnungszeiten nicht auf der Leistung von Beiträgen beruht (zur Verkürzung der anrechenbaren [X.]en vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung - Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - [X.] - BT-Drucks 13/4610 [X.] und Senatsurteil vom [X.] - B 5 KN 1/07 R - [X.] 4-2600 § 72 [X.] 3 Rd[X.]8). [X.]en schulischer Ausbildung werden aber auch zurückgelegt, wenn die Ausbildung nur in einem Teil eines Monats stattfindet. Insoweit sieht das Gesetz in § 122 [X.] den Kalendermonat als kleinste zeitliche Einheit für die Berechnung rentenrechtlicher [X.]en vor.

bb) Es besteht kein Raum dafür, anstelle der Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 später liegende Monate mit Ausbildungszeiten zu berücksichtigen. Sind [X.]en bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden gemäß § 122 Abs 3 [X.] zunächst die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt. Diese Regelung findet auch im Rahmen des § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.] Anwendung (vgl bereits [X.] vom 18.10.2005 - [X.] RA 43/03 R - [X.] 4-2600 § 71 [X.] 1 Rd[X.] 36; ohne dies abschließend zu entscheiden vgl auch Senatsurteil vom [X.] - B 5 KN 1/07 R - [X.] 4-2600 § 72 [X.] 3 Rd[X.]6). Das Gesetz gibt ein chronologisches Vorgehen vor, das sich leicht handhaben lässt und Rechtssicherheit gewährleistet. Dass bei einer zeitlich begrenzten Berücksichtigung von [X.]en die Kalendermonate in der Anfangszeit "von Bedeutung sind", wird in § 122 Abs 3 [X.] nach den Gesetzesmaterialien "eindeutig bestimmt" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.], Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 180). Für eine teleologische Reduktion besteht kein Raum (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl etwa [X.] vom [X.] - B 5 RS 1/19 R - [X.] 4-8570 § 6 [X.] 10 Rd[X.]0 mwN). Das [X.] hat zu Recht vor allem in Anbetracht der Gesetzeshistorie keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Vorschrift planwidrig zu weit gefasst ist.

cc) Der Kläger kann auf die in den Monaten November 1975, März 1977 und Juli 1977 zurückgelegten Anrechnungszeiten auch nicht verzichten, um an ihrer Stelle eine Berücksichtigung der Monate Januar bis März 1982 als Anrechnungszeit zu erreichen (insoweit dem [X.] zustimmend [X.] in jurisPK-[X.], 3. Auflage 2021, § 122 Rd[X.] 45.1). Dabei kann dahinstehen, ob ein Verzicht auf einzelne Berechnungselemente der Rente schon daran scheitert, dass § 46 [X.] nur den Verzicht auf Sozialleistungen, nicht aber auf Berechnungsgrundlagen zulässt (vgl [X.] vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 - [X.], 77, 86 = [X.] 3-2200 § 1401 [X.] 1 S 11). Jedenfalls sieht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit des Verzichts auf rentenrechtliche [X.]en nicht vor (vgl [X.] vom 8.12.1970 - 11 RA 160/68 - [X.], 136, 139 = [X.] [X.] 9 zu Art 2 § 15 ArVNG Aa 9 und [X.] vom 29.10.2002 - [X.] RA 6/02 R - [X.] 3-2600 § 71 [X.] 3 S 31 f).

3. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) ist nicht verletzt. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung (vgl [X.] 138, 136, 180 Rd[X.] 121; 139, 285, 309 Rd[X.] 70 mwN zum Bereich der Alterssicherung [X.] - Beschluss 9.12.2003 - 1 BvR 558/99 - [X.] 109, 96 = [X.] 4-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 69 mwN). Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl aus jüngster [X.] ua [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 3/18 ua - zur Veröffentlichung in [X.] 161 vorgesehen - juris Rd[X.]39).

Die Regelungen in § 51 Abs 3, § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 und § 122 Abs 3 [X.] behandeln alle Versicherten gleich. Nach dem Monatsprinzip (§ 122 Abs 1 [X.]) zählt für die Wartezeiterfüllung jeder auch nur zeitweise mit [X.]en der schulischen Ausbildung belegte Kalendermonat als voller Monat einer rentenrechtlichen [X.] (Anrechnungszeit). Durch die Anrechnung der [X.]en schulischer Ausbildung, die mit [X.] zusammentreffen und beitragsgeminderte [X.]en bilden, auf die Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.] wird die anerkannte [X.] schulischer Ausbildung auch nicht verkürzt. Ebenso wenig verändert sich hierdurch die [X.], die für die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für eine Rente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt wird. Soweit der Kläger noch im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er werde hinsichtlich der Wartezeit schlechter gestellt als Versicherte, die 96 Kalendermonate ausschließlich mit [X.]en einer schulischen Ausbildung belegt und erst im [X.] daran Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung zurückgelegt hätten, fehlt es schon an vergleichbaren Sachverhalten.

Die vom Kläger begehrte unterschiedliche Behandlung von "reinen" Anrechnungszeiten und solchen, die mit [X.] zusammentreffen (beitragsgeminderte [X.]en), ist aus Gründen des Verfassungsrechts nicht geboten. Dass je nach der Art des Zusammentreffens von [X.]en schulischer Ausbildung und [X.] - zeitlich parallel oder sukzessiv - Anrechnungszeiten in unterschiedlichem Umfang entstehen können, folgt bereits aus der individuellen Gestaltung der jeweiligen Erwerbsbiographie. Diese bestimmt auch, wie sich beitragsgeminderte [X.]en auf die Rentenhöhe auswirken. Etwaige Lücken in den für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen rentenrechtlichen [X.]en können vielfach durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen geschlossen werden (vgl auch [X.] vom [X.] - B 5 R 28/21 R - [X.], 64 = [X.] 4-2600 § 56 [X.] 11, Rd[X.] 41). Diese Möglichkeit hat auch der Kläger wahrgenommen und damit die Wartezeit für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.12.2016 erfüllt.

Der allgemeine Gleichheitssatz wird auch nicht etwa dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber eine der Regelung in § 58 Abs 4a [X.] entsprechende Vorschrift für den Fall des sukzessiven Zusammentreffens von schulischer Ausbildung und beitragspflichtiger Beschäftigung in einem Monat nicht getroffen hat. Die Fallkonstellation des § 58 Abs 4a [X.] unterscheidet sich deutlich von derjenigen des zeitlich sukzessiven Zusammentreffens und wurde vom Gesetzgeber als Sonderfall gesehen (so die Ausführungen unter 2 b) [X.])). Dem Gesetzgeber steht im Übrigen insbesondere bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung von [X.]en, für die keine eigenen Beiträge geleistet werden, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (stRspr; vgl zuletzt [X.] vom [X.] - B 5 R 28/21 R - [X.], 64 = [X.] 4-2600 § 56 [X.] 11 , juris Rd[X.] 34 und zur rentenrechtlichen Neubewertung ersten Berufsjahre [X.], Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - [X.] 117, 272 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] 7 Rd[X.] 67). Dazu zählen auch die Anrechnungszeiten, die nicht auf Beiträgen des Versicherten beruhen, sondern lediglich auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken (zu den früheren [X.] vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 58, 81 = [X.] 2200 § 1255a [X.] 7 S 20; [X.] Beschluss vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - juris Rd[X.]6). Hinzu kommt, dass bei einem sukzessiven Wechsel zwischen schulischer Ausbildung und Pflichtbeitragszeit typischerweise - wie auch beim Kläger - nur Randmonate betroffen sind, in denen von Ausbildungs- zu Pflichtbeitragszeiten oder umgekehrt gewechselt wird. Sie haben deshalb als beitragsgeminderte [X.]en kein wesentliches Gewicht im Rahmen der Rentenberechnung.

4. [X.] beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

        

Düring

Hannes

Körner

Meta

B 5 R 37/21 R

10.11.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 12. März 2020, Az: S 4 KN 5/17, Gerichtsbescheid

§ 50 Abs 4 Nr 2 SGB 6, § 51 Abs 3 SGB 6, § 54 Abs 3 SGB 6, § 54 Abs 4 SGB 6, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 58 Abs 4a SGB 6, § 122 Abs 1 SGB 6, § 122 Abs 3 SGB 6, § 236a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2022, Az. B 5 R 37/21 R (REWIS RS 2022, 8884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8884

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1 BvR 558/99

1 BvL 10/00

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