Bundessozialgericht, Urteil vom 05.04.2023, Az. B 5 R 4/22 R

5. Senat | REWIS RS 2023, 5668

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Berücksichtigung von vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 im Rahmen der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Überschreiten der für diese Anrechnungszeiten zu beachtenden Höchstdauer von 8 Jahren - Bindungswirkung der festgestellten Anrechnungszeiten - Korrektur eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Vormerkungsbescheides)


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung der Altersrente des [X.] auch die in einem [X.] über die Höchstdauer von acht Jahren hinaus festgestellten [X.]en einer [X.] zu berücksichtigen sind.

2

Der im Jahr 1954 geborene Kläger absolvierte von April 1975 bis März 1979 ein Studium an einer Musikhochschule. Von September 1979 bis September 1980 besuchte er ein Seminar für Anthroposophie und durchlief anschließend bis Juni 1982 eine Ausbildung zum Waldorflehrer. In den Jahren 1983 und 1984 arbeitete er in [X.]. Ab April 1985 studierte er Psychologie an der [X.], wo er am 29.4.1991 die [X.] ablegte und zum 24.7.1991 exmatrikuliert wurde. Anschließend war der Kläger von Oktober 1992 bis Juli 2000 mit Versicherungspflicht in der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung beschäftigt und sodann als Psychotherapeut freiberuflich tätig.

3
        

Im August 2018 beantragte der Kläger beim beklagten Rentenversicherungsträger die Klärung seines Versicherungskontos sowie eine Rentenauskunft. Die Beklagte stellte daraufhin die bis zum 31.12.2011 im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest ([X.] vom 17.9.2018). In dem Versicherungsverlauf waren folgende [X.]räume einer schulischen Ausbildung aufgeführt:

                 
        

-    16.12.1971 bis 31.3.1975

Schulausbildung;

        

-    1.4.1975 bis 31.3.1979   

Hochschulausbildung;

        

-    17.9.1979 bis [X.]

Fachschulausbildung;

        

-    1.4.1985 bis 29.4.1991

Hochschulausbildung.

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Ergänzend wurde in dem Bescheid erläutert, der [X.]raum vom 1.4. bis zum 16.9.1979 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die nachfolgende Ausbildung nicht rechtzeitig begonnen worden sei. Dasselbe gelte für die [X.] vom 30.4. bis zum 24.7.1991, die nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. In welchem Umfang die [X.]en einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit anerkannt würden, werde erst im Leistungsfall entschieden. Ausbildungszeiten könnten grundsätzlich nur ab Vollendung des 17. Lebensjahrs bis zur Höchstdauer von insgesamt acht Jahren als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Der Kläger erhob zunächst Widerspruch gegen den [X.] und nahm den Rechtsbehelf nach Erhalt einer Rentenauskunft zurück.

5

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 1.9.2020 eine Regelaltersrente zunächst als vorläufige Leistung allein auf der Grundlage der in [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten ([X.] vom 17.6.2020). Dabei legte sie im [X.]raum vom 16.12.1971 bis zum 30.4.1980 insgesamt 96 Monate an [X.]en einer Schul-, Hochschul- oder Fachschulausbildung zugrunde. Unter der Überschrift "Aufhebungsentscheidungen und [X.]" führte sie aus, die [X.]räume vom [X.] bis zum [X.] sowie vom 1.4.1985 bis zum 29.4.1991 könnten nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil diese Ausbildungszeiten die berücksichtigungsfähige Höchstdauer überschritten. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser [X.]en werde insoweit ab Rentenbeginn aufgehoben.

6

Der Kläger erhob gegen den [X.] Widerspruch. Nachfolgend stellte die Beklagte die Altersrente unter Einbeziehung der in [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten endgültig fest (Bescheid vom [X.]). In diesem Bescheid waren im Versicherungsverlauf die [X.]en der [X.] ab dem [X.] bis zum 29.4.1991 ausgewiesen, sie wurden aber bei der Rentenberechnung erneut nicht als beitragsfreie [X.] bewertet. Der Bescheid wurde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens. Die Beklagte wies sodann den Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.10.2020).

7

Das [X.] hat die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 17.6.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom [X.] und des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2020 verurteilt, dem Kläger ab dem 1.9.2020 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Fachschulausbildung vom [X.] bis zum [X.] als nach § 74 [X.]B VI bewerteter Anrechnungszeit und einer Hochschulausbildung vom 1.4.1985 bis zum 29.4.1991 als unbewerteter Anrechnungszeit zu gewähren (Urteil vom [X.]). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte auf Ersuchen des L[X.] berechnet, dass sich bei Umsetzung des [X.]-Urteils ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 430,56 [X.] (statt bislang bewilligter 404,03 [X.] - ohne Zuschuss zur Krankenversicherung) ergeben würde. Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 9.3.2022).

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des [X.] sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sowohl der ursprüngliche Bescheid vom 17.6.2020, mit dem die Rente vorläufig bewilligt wurde und der eine Aufhebungsentscheidung hinsichtlich bislang vorgemerkter Ausbildungszeiten getroffen habe, als auch der die Rente endgültig bewilligende Bescheid vom [X.] seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Bei der Rentenberechnung sei von den Feststellungen zu den Ausbildungszeiten in dem wirksamen und bindend gewordenen [X.] vom "17.6.2018" (richtig: 17.9.2018) auszugehen. Diese blieben auch in ihrem zeitlichen Umfang verbindlich, solange und soweit sie nicht durch Verwaltungsakt aufgehoben worden seien. Zwar seien nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des B[X.] die [X.] ohne Rücksicht auf die in § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VI geregelte Höchstdauer komplett vorzumerken gewesen. Nach Ansicht des nunmehr für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein zuständigen 5. Senats des B[X.] sei die Höchstdauerbegrenzung aber Teil der Begriffsdefinition bzw Tatbestandsvoraussetzung dieser Anrechnungszeit. Dann sei es konsequent, bereits bei der Vormerkung entsprechend der aktuellen Rechtslage nicht mehr als 96 Monate an entsprechenden [X.]en zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Feststellungen in einem [X.] blieben bis zu einer wirksamen Aufhebungsentscheidung maßgeblich.

9

Der im [X.] vom 17.6.2020 enthaltene Verwaltungsakt zur Aufhebung der Vormerkung von [X.] nach dem 30.4.1980 sei indes rechtswidrig und deshalb seinerseits aufzuheben. Dabei könne offenbleiben, ob er entsprechend dem Vorbringen des [X.] bereits nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, weil er das Datum des aufgehobenen Bescheids nicht benannt habe. Seine Rechtswidrigkeit folge jedenfalls daraus, dass er sich nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen lasse. Ein Fall des § 149 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI liege nicht vor, weil sich die gesetzliche Regelung zur Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung seit Erlass des [X.]s nicht geändert habe. Von Anfang an rechtswidrig begünstigende Feststellungsbescheide könnten zum Nachteil der Versicherten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 [X.]B X zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Insoweit sei der Beklagten bei ihrer Aufhebungsentscheidung ein vom Gericht zu beachtender Ermessensfehler (Ermessensausfall) unterlaufen; ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Über die Anwendung der Abschmelzungsregelung in § 48 Abs 3 [X.]B X bei künftigen Rentenerhöhungen sei nicht zu entscheiden gewesen.

Die Beklagte hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 149 Abs 5 [X.]B VI. Das Berufungsgericht beziehe sich zur Begründung seiner Rechtsansicht auf Aussagen aus dem Urteil des erkennenden Senats vom [X.] ([X.] KN 1/07 R - [X.] 4-2600 § 72 [X.]), gelange aber zum gegenteiligen Ergebnis und schaffe damit erneut den Rechtszustand, den das B[X.] mit dieser Entscheidung habe beseitigen wollen. Sie - die Beklagte - habe den [X.] vom 17.9.2018, soweit er [X.] über die Höchstdauer von acht Jahren hinaus festgestellt habe, wirksam aufgehoben. Rechtsgrundlage hierfür sei § 149 Abs 5 Satz 2 und 3 [X.]B VI iVm dem B[X.]-Urteil vom 30.3.2004 ([X.] RA 46/02 R - juris RdNr 29). Das B[X.] habe dort die Beklagte zur Aufhebung solcher Vormerkungen als hinreichend ermächtigt angesehen, ohne sich allerdings zur Rechtsgrundlage eindeutig zu äußern. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts komme § 45 [X.]B X als Grundlage für eine Korrektur nicht in Betracht, weil die ursprüngliche Vormerkung im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des B[X.] vorgenommen wurde und damit rechtmäßig sei. Sofern sie auf die Anwendung des § 45 [X.]B X verwiesen werde, führe das zu unhaltbaren Ergebnissen, da in solchen Fällen oftmals die Zweijahresfrist gemäß § 45 Abs 3 [X.]B X nicht eingehalten werden könne. Es komme dann nur noch eine Aussparungsentscheidung nach § 48 Abs 3 [X.]B X in Betracht.

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. März 2022 und des [X.] vom 11. Juni 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf die überzeugende Entscheidung des L[X.],

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass bei der Berechnung der Höhe der Altersrente des [X.] auch die im [X.] über die Höchstdauer von acht Jahren hinaus bindend festgestellten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen sind. Die im [X.] vom 17.6.2020 verfügte Aufhebung dieser Feststellungen genügte nicht den Anforderungen des § 45 [X.] und kann deshalb keinen Bestand haben.

1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der [X.] vom 17.6.2020 in der Gestalt des nach § 86 [X.]G zum Gegenstand des Vorverfahrens gewordenen Bescheids vom [X.] und des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2020. Mit Bekanntgabe des Bescheids vom [X.], in dem nach einer zwischenstaatlichen Rentenberechnung unter Einbeziehung der in [X.] zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe von Art 52 Abs 1 Buchst b, Abs 3 VO ([X.]) 883/2004 die Höhe der Altersrente des [X.] endgültig festgestellt worden ist, hat sich der [X.] vom 17.6.2020 nicht vollständig erledigt (vgl § 39 Abs 2 [X.]). Zwar erledigt sich im Grundsatz eine vorläufige Leistungsbewilligung mit Erlass der endgültigen Verwaltungsentscheidung (vgl [X.] vom 17.2.2016 - B 4 A[X.]7/15 R - [X.], 242 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]3 mwN; s auch [X.] vom 7.7.2020 - B 12 KR 21/18 R - [X.], 277 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.]5). Das betrifft hier aber nur den [X.] über die im Bescheid vom 17.6.2020 lediglich vorläufig festgesetzte Höhe der Altersrente. Alle weiteren dort enthaltenen Verfügungssätze sind ohne die Einschränkung einer nur vorläufigen Regelung ergangen (zu den unterschiedlichen Verfügungssätzen eines [X.]s vgl zB [X.] vom 11.5.2011 - [X.] R 8/10 R - [X.], 152 = [X.]-5050 § 31 [X.], Rd[X.]3) und wurden im nachfolgenden Bescheid vom [X.] lediglich wiederholt (zur wiederholenden Verfügung vgl [X.] in Schütze, [X.], 9. Aufl 2020, § 31 Rd[X.]7 f mwN). Insbesondere die (nur) im Bescheid vom 17.6.2020 enthaltene Regelung zur teilweisen Aufhebung der Feststellungen zu den Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im vorangegangenen [X.] ist aufgrund des weiteren Bescheids vom [X.] nicht iS des § 39 Abs 2 [X.] "auf andere Weise" erledigt worden. Sie ist vielmehr, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 und 4 [X.]G) auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

2. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Der 1954 geborene Kläger hat nach Vollendung der für seinen Geburtsjahrgang maßgeblichen Regelaltersgrenze von 65 Jahren und acht Monaten ab dem 1.9.2020 einen Anspruch auf Regelaltersrente (vgl § 35 iVm § 235 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 2 [X.]B VI). Die Höhe dieser Rente ist in den hier streitbefangenen Bescheiden fehlerhaft bemessen worden. Da sich die im Bescheid vom 17.6.2020 verfügte teilweise Aufhebung der Feststellungen hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung als rechtswidrig erweist, hätte die Beklagte bei der Berechnung der Rente die im [X.] vom 17.9.2018 ausgewiesenen Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung und wegen Hochschulausbildung im gesamten dort festgestellten Umfang bei der Berechnung der Rente berücksichtigen müssen. Das führt, wie die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Fiktivberechnung belegt, zu einem höheren monatlichen Rentenzahlbetrag.

3. Der nach Rücknahme des Widerspruchs für die Beteiligten in der Sache bindend gewordene (vgl § 77 [X.]G) [X.] vom 17.9.2018 enthielt verbindliche Aussagen über die bei der Feststellung und Erbringung von ([X.] erheblichen Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung. Nach § 149 Abs 5 Satz 1 [X.]B VI hat der Versicherungsträger nach Klärung des [X.] die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen (sog [X.]). Die Verpflichtung umfasst die tatbestandsmäßige Feststellung aller geklärten, länger als sechs Jahre zurückliegenden Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- und Ausfallzeiten (vgl [X.] vom [X.] R 19/14 R - [X.]-2600 § 149 [X.] Rd[X.]6 mwN). Festzustellen sind ua Art und Umfang der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (vgl [X.] vom 16.6.2021 - [X.] RE 5/20 R - B[X.]E 132, 198 = [X.]-2400 § 26 [X.], Rd[X.]1; [X.] vom [X.] - [X.] R 23/21 R - [X.]-2600 § 149 [X.] Rd[X.]3 mwN). Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören auch die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung iS von § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]B VI (vgl § 54 Abs 1 [X.] Buchst b und [X.], Abs 4 [X.]B VI).

a) Sinn und Zweck eines [X.]s ist es, im Interesse der Versicherten bereits im Vorfeld eines [X.] für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr; vgl [X.] vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - [X.]-1300 § 44 [X.] Rd[X.]7 mwN; [X.] vom [X.] R 19/14 R - [X.]-2600 § 149 [X.] Rd[X.]2). Der [X.], der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, stellt rechtserhebliche Tatbestände verbindlich fest mit der Folge, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (stRspr; vgl nur [X.] vom [X.] - [X.]-2600 § 149 [X.] Rd[X.]0 = juris Rd[X.]6). Inhalt der feststellenden Regelung ist, ob ein vom Versicherten geltend gemachter "[X.]" nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.]s geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er in einem künftigen Leistungsfall rentenrechtlich relevant werden kann (stRspr; vgl nur [X.] vom [X.] - [X.]-2600 § 149 [X.] Rd[X.]1 = juris Rd[X.]6 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] R 19/14 R - [X.]-2600 § 149 [X.] Rd[X.]2). Die Bindungswirkung der Feststellung umfasst sowohl die Art (den Rechtscharakter) der rentenrechtlich bedeutsamen Zeit als auch deren zeitlichen Umfang. Hingegen ist die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten nicht Gegenstand des [X.]s (vgl § 149 Abs 5 Satz 3 [X.]B VI sowie [X.] vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - [X.]-1300 § 44 [X.] Rd[X.]7 mwN).

b) Die in diesem Sinne verbindlichen Feststellungen im Bescheid vom 17.9.2018 zu rentenrechtlich relevanten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung beziehen sich mithin auch auf den jeweils festgestellten zeitlichen Umfang der einzelnen Anrechnungszeit. Die Bindungswirkung dieser Feststellungen entfällt nicht allein deshalb, weil Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach den Vorgaben in § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]B VI nur bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren berücksichtigt werden dürfen und die tatsächlich vorgemerkten Ausbildungszeiten darüber hinausgingen. Das folgt daraus, dass die Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]B VI nicht lediglich eine Regelung zur "Anrechnung" dieser Anrechnungszeiten iS des § 149 Abs 5 Satz 3 [X.]B VI ist, sondern - ebenso wie die dort ebenfalls enthaltene Festlegung zum frühestmöglichen Beginn (nach Vollendung des 17. Lebensjahrs) - zur Tatbestandsvoraussetzung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gehört (vgl [X.] vom [X.] - [X.] KN 1/07 R - [X.]-2600 § 72 [X.] Rd[X.]9 ff; [X.] vom 10.11.2022 - [X.] R 37/21 R - juris Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.]-2600 § 58 [X.]6 vorgesehen).

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des B[X.] war für die in einem [X.] aufgeführten Zeiträume rentenrechtlicher Zeiten "beweissichernd" verbindlich geklärt, dass sie nach den im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen den Tatbestand der genannten rentenrechtlichen Zeit erfüllen (vgl [X.] vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 - [X.] 3-2600 § 58 [X.] ff = juris Rd[X.]1 f, 26 am Ende; [X.] vom 30.8.2001 - 4 RA 114/00 R - [X.] 3-2600 § 149 [X.] f, 14 f = juris Rd[X.]1, 26). Der Ansicht des [X.], die Höchstdauerbegrenzung stelle ein Tatbestandsmerkmal der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung dar, sei jedoch nicht zu folgen (vgl [X.] vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 - aaO [X.] = juris Rd[X.]2). Über die Höchstdauer dürfe im Vormerkungsverfahren nicht entschieden werden; darüber sei als Frage der "Anrechenbarkeit" erst bei Feststellung der Leistung zu befinden. Gleichwohl im [X.] enthaltene Vermerke des Inhalts "Hochschulausbildung - Höchstdauer überschritten" enthielten keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich ein Datum ("unverbindlicher Bearbeitungsvermerk"), das für die Erteilung von Rentenauskünften und für die denkbare spätere Feststellung von Leistungen erforderlich sei und deshalb im [X.] gespeichert werden dürfe (s auch [X.] vom [X.] - juris Rd[X.]7). Ungeachtet dessen sei die in einem [X.] über die gesetzliche Höchstdauer hinaus enthaltene Feststellung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Beteiligten bindend (§ 77 [X.]G) und müsse im [X.] wirksam aufgehoben werden, wenn dieser davon abweichen wolle (vgl [X.] vom [X.] - juris Rd[X.]). Hierzu sei der [X.] "gemäß § 149 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI iVm §§ 44 bis 48 Abs 1 Satz 1 [X.] auch hinreichend ermächtigt" (vgl B[X.] aaO Rd[X.] am Ende). In dem von ihm entschiedenen Fall hob der 4. Senat allerdings die im [X.] verfügte Aufhebung der "überschießenden Feststellung" des [X.]s auf Anfechtungsklage hin auf, weil sie nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Der [X.] wurde verpflichtet, der Rentenberechnung die gesamten Zeiträume der im [X.] festgestellten [X.] zugrunde zu legen, auch soweit sie über die Höchstdauerbegrenzung hinausgehen (vgl B[X.] aaO Rd[X.]1).

Ab dem 1.1.2008 war der 4. Senat nicht mehr für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig. Der 5. Senat hat in einem Anfragebeschluss an den 13. Senat (gemäß § 41 Abs 3 Satz 2 [X.]G) in einer die [X.] betreffenden Streitigkeit (zur Frage der Verringerung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums nach § 72 Abs 3 [X.] [X.]B VI um Zeiten der Hochschulausbildung, die die Höchstdauer überschreiten) die Rechtsprechung des früheren [X.] wieder aufgegriffen, dass die Höchstdauerbegrenzung Teil der Begriffsdefinition der Anrechnungszeit sei und nicht lediglich den Umfang ihrer Anrechnung begrenze (Beschluss vom 25.11.2008 - [X.] KN 1/07 R - juris Rd[X.]7 ff, 35). Nachdem der 13. Senat geantwortet hatte, er halte an der Rechtsprechung des 4. Senats nicht fest (Beschluss vom [X.] - B 13 R 6/09 S - juris Rd[X.] 8 ff), hat der 5. Senat im Urteil vom [X.] ([X.] KN 1/07 R - [X.]-2600 § 72 [X.] Rd[X.]4 ff) die Rechtsprechung des früheren 4. Senats aufgegeben. Er hat dies tragend darauf gestützt, dass die Höchstdauerbegrenzung der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung Teil der Begriffsdefinition bzw Tatbestandsvoraussetzung dieser Anrechnungszeit sei. Seitdem ist in der neueren Rechtsprechung des B[X.] geklärt, dass die Höchstdauerbegrenzung von [X.] nicht erst bei der "Anrechnung und Bewertung" dieser Zeiten im Leistungsfall zu berücksichtigen ist. Sie ist vielmehr bereits bei der tatbestandlichen Feststellung solcher Zeiten in einem [X.] zu beachten.

4. Die Beklagte hat dementsprechend bei Erlass des [X.]s vom 17.9.2018 mit der Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auch im Zeitraum ab dem [X.] bis zum 29.4.1991 zugunsten des [X.] Versicherungszeiten festgestellt, die der materiellen Rechtslage widersprechen. Diese Feststellungen wurden nachfolgend nicht wirksam aufgehoben, sodass sie für die Berechnung der dem Kläger zu bewilligenden Altersrente weiterhin verbindlich sind.

a) Im [X.] sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 [X.]B VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines [X.]s entgegen, sind diese spätestens "im [X.]" (vgl § 149 Abs 5 Satz 2 Teilsatz 1 Alt 2 [X.]B VI) aufzuheben. Rechtsgrundlage hierfür ist entweder § 44 Abs 2 [X.] (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder § 45 [X.] (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 [X.] zu erfolgen (§ 149 Abs 5 Satz 2 Teilsatz 2 [X.]B VI; vgl [X.] vom [X.] - B 13 R 118/08 R - juris Rd[X.]6). Eine weitere, hiervon losgelöste [X.] enthält das geltende Recht weder in den allgemeinen Bestimmungen des [X.] noch in spezifischen Vorschriften des [X.]B VI (vgl § 37 Satz 1 [X.]B I). Sie ergibt sich, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, auch nicht aus der Entscheidung des 4. Senats des B[X.] vom 30.3.2004 (B 4 RA 46/02 R - juris Rd[X.]), auf die die Beklagte sich bezieht. Auch dort sind als mögliche Rechtsgrundlagen für die Korrektur einer fehlerhaften Vormerkung nur die - hier tatbestandlich nicht einschlägige - Sondervorschrift in § 149 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI für den Fall von Rechtsänderungen und im Übrigen die "§§ 44 bis 48 Abs 1 Satz 1 [X.]" benannt. Ob die Voraussetzungen einer dieser Vorschriften erfüllt waren, musste der 4. Senat in dem von ihm entschiedenen Fall nicht mehr klären, da er bereits die hinreichende Bestimmtheit der dort verfügten Aufhebungsentscheidung verneint hat.

Soweit die Beklagte geltend macht, die Anwendung der §§ 45, 48 [X.] auf [X.]e werfe erhebliche praktische Probleme auf, verkennt der Senat nicht, dass insbesondere die nach § 45 Abs 3 [X.] zu beachtenden Fristen häufig der Korrektur eines fehlerhaften [X.]s entgegenstehen dürften. Die Frist von zwei Jahren seit Bekanntgabe einer rechtswidrig begünstigenden Feststellung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung in einem [X.] wird insbesondere bei Erlass eines Altersrentenbescheids regelmäßig bereits abgelaufen sein. Entsprechendes gilt für die nur unter besonderen Voraussetzungen zur Verfügung stehende Frist von zehn Jahren (vgl § 45 Abs 3 Satz 3 [X.]). Diese Problematik betrifft dabei nicht nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, sondern kann auch bei weiteren rentenrechtlichen Zeiten auftreten (zB bei [X.] und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Hinblick auf die Zuordnung dieser Zeiten zu den Elternteilen gemäß § 56 Abs 2 [X.]B VI; s auch Anrechnungszeiten wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bzw bei [X.], die gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 [X.]a, 3a [X.]B VI davon abhängen, dass sie nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind). Ungeachtet dessen muss daran festgehalten werden, dass es sich bei einer Vormerkung von Versicherungszeiten um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der den Versicherten Klarheit über den Stand ihrer Alterssicherung verschaffen soll (vgl § 149 Abs 3 [X.]B VI; zur Bedeutung vollständiger und verlässlicher Informationen zum Stand der individuellen Altersvorsorge s auch Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz Digitale Rentenübersicht, BT-Drucks 19/23550 [X.], 60). Dessen nachträgliche Änderung oder Aufhebung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Interessen des einzelnen Versicherten nach verlässlichen Informationen über den Stand seiner Alterssicherung und die Interessen der Versichertengemeinschaft daran, dass gleichmäßig allen Versicherten nur dem materiellen Recht entsprechende Leistungen gewährt werden, in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringt (vgl für Beitragszeiten auch § 26 Abs 1 [X.]B IV bzw § 199 [X.]B VI). Soweit und solange es im geltenden Recht hierfür an einer bereichsspezifischen Regelung - etwa in § 149 Abs 5 [X.]B VI - fehlt, stehen dafür allein die allgemeinen sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 44 ff [X.] zur Verfügung.

b) Nach diesen Grundsätzen kommt hier eine Aufhebung der im [X.] vom 17.9.2018 getroffenen Regelung zur Feststellung von Anrechnungszeiten wegen Fachschul- und Hochschulausbildung ab dem [X.] nur nach § 45 [X.] in Betracht. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs 1 [X.], auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs 2 Satz 1 [X.] nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

aa) Die Rücknahmeverfügung im angefochtenen [X.] ist allerdings nicht, wie der Kläger meint, bereits deshalb rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten nicht genügt. Nach § 33 Abs 1 [X.] muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das ist der Fall, wenn die von ihm getroffene Regelung vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist (vgl [X.] vom 20.3.2013 - [X.] R 16/12 R - NZS 2013, 718 Rd[X.]5 mwN). Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den [X.] der Entscheidung als auch auf den Adressaten des Verwaltungsakts (vgl [X.] vom 16.5.2012 - B 4 A[X.]54/11 R - [X.]-1300 § 33 [X.] Rd[X.]6; [X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 221 = [X.]-1300 § 45 [X.]2, Rd[X.]5; [X.] vom 24.6.2020 - B 4 A[X.]0/20 R - [X.]-1300 § 45 [X.] Rd[X.]7). Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl [X.] vom 8.12.2020 - B 4 [X.]/20 R - B[X.]E 131, 128 = [X.]-1300 § 45 [X.], Rd[X.] mwN).

Nach diesen Maßstäben bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit der Aufhebung im Bescheid vom 17.6.2020 in der Fassung des Bescheids vom [X.] und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2020. Im [X.] vom 17.6.2020 ist zwar der [X.] nicht explizit erwähnt. Ausdrücklich aufgeführt wurden aber die von der Aufhebung umfassten Zeiträume vom [X.] bis zum [X.] und vom 1.4.1985 bis zum 29.4.1991. Wenn es sodann heißt, der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit werde aufgehoben, ist für einen verständigen Adressaten hinreichend deutlich, welche Regelung in welchem Umfang aufgehoben werden soll (s hierzu auch [X.] vom 25.10.2017 - [X.] [X.]/17 R - [X.]-1300 § 45 [X.]9 Rd[X.]6 ff, 20 ff, 26). [X.] können im Übrigen auch im Rechtsbehelfsverfahren noch beseitigt werden (vgl [X.] vom 8.12.2020 - B 4 [X.]/20 R - B[X.]E 131, 128 = [X.]-1300 § 45 [X.], Rd[X.] mwN).

bb) Die Vorinstanzen haben aber zu Recht ausgeführt, dass es hier an der für eine rechtmäßige Aufhebung nach § 45 [X.] erforderlichen Ermessensausübung fehlt (vgl dazu [X.] vom [X.] - [X.] R 26/15 R - [X.]-2600 § 89 [X.] Rd[X.]7; [X.] vom [X.] - [X.] R 26/21 R - B[X.]E 133, 262 = [X.]-1300 § 44 [X.], Rd[X.]6; [X.] vom 29.3.2022 - B 12 R 2/20 R - juris Rd[X.]0, zur Veröffentlichung in B[X.]E 134, 84 = [X.]-1300 § 44 [X.] vorgesehen; s auch [X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2017, § 45 Rd[X.]25, Stand der Einzelkommentierung: 8.3.2023). Die Beklagte ist davon ausgegangen, bei ihrer Rücknahmeentscheidung kein Ermessen ausüben zu müssen. Demnach liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor, der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über die teilweise Aufhebung der vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung führt (vgl § 54 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Dass eine Ermessensreduzierung auf Null und damit eine gebundene Entscheidung vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine differenzierte Aufhebungsentscheidung geboten sein könnte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der [X.] erst kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze erlassen wurde. Allerdings sind grundsätzlich an die Ermessensausübung im Fall der Rücknahme eines [X.]s nach § 45 [X.] keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Sofern eine Anhörung, die in einer solchen Konstellation - anders als im Fall einer Rechtsänderung gemäß § 149 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI - erforderlich ist (vgl § 24 Abs 1 [X.]), keine besonderen Umstände zu Tage treten lässt, dürfte im Regelfall ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Herstellung des gesetzmäßigen Zustands festzustellen sein.

c) Steht damit fest, dass die im [X.] enthaltene Verfügung zur teilweisen Aufhebung der im [X.] festgestellten Anrechnungszeiten wegen Fachschul- und Hochschulausbildung ihrerseits rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, sind die streitbefangenen Zeiten bei der Berechnung der Altersrente des [X.] zu berücksichtigen. Das betrifft zum einen die weiteren Zeiten einer Fachschulausbildung vom [X.] bis zum [X.], die nach Maßgabe des § 74 Satz 3 [X.]B VI insgesamt für höchstens drei Jahre zu bewerten sind. Zum anderen sind auch die weiteren Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung von Bedeutung. Zwar werden diese gemäß § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 [X.]B VI (idF des [X.] vom 21.7.2004, [X.] 1791) seit dem 1.1.2009 selbst nicht mehr mit Entgeltpunkten bewertet. Sie verringern aber im Rahmen der [X.] den Umfang der insgesamt belegungsfähigen Kalendermonate (vgl § 72 Abs 3 [X.] [X.]B VI) und erhöhen damit den Durchschnittswert an Entgeltpunkten für diejenigen beitragsfreien Zeiten, die weiterhin zu bewerten sind (vgl § 66 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 71 Abs 1 [X.]B VI; s dazu auch [X.] in jurisPK-[X.]B VI, 3. Aufl 2021, § 74 Rd[X.]9). Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass dem nicht entgegensteht, dass nach der Rechtsprechung Zeiten, die die Höchstdauerbegrenzung für Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung überschreiten, bei der [X.] von der Anzahl der belegungsfähigen Monate nicht abzuziehen sind (vgl [X.] vom [X.] - [X.] KN 1/07 R - [X.]-2600 § 72 [X.]). Diese Rechtsprechung betrifft nicht den Fall der aus Gründen des [X.] abweichend von der materiell-rechtlichen Rechtslage weiterhin verbindlichen Feststellung in einem [X.] zum Vorliegen einer Anrechnungszeit.

5. Eine Entscheidung zur Aussparung nach § 48 Abs 3 [X.] für den Fall künftiger Rechtsänderungen (etwa [X.] nach § 65 [X.]B VI) hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Über sie ist deshalb hier nicht zu befinden.

6. [X.] beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 Satz 1 [X.]G.

        

Düring

Hahn   

Gasser

Meta

B 5 R 4/22 R

05.04.2023

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 11. Juni 2021, Az: S 6 R 3311/20, Urteil

§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 71 Abs 1 SGB 6, § 72 Abs 3 Nr 1 SGB 6, § 74 S 3 SGB 6, § 74 S 4 SGB 6, § 149 Abs 5 S 1 SGB 6, § 149 Abs 5 S 2 SGB 6, § 149 Abs 5 S 3 SGB 6, § 33 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 3 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.04.2023, Az. B 5 R 4/22 R (REWIS RS 2023, 5668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5668

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