Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. VI ZR 139/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5896

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/06 Verkündet am: 9. Januar 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Nr. 8 § 3 Nr. 8 [X.] ist nicht entsprechend anzu[X.]den, [X.]n ein Unfallgeschädigter oder sein Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verjährung des [X.]s ge-gen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Ablauf von zehn Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]) ausschließlich den Schädiger verklagt. [X.], Urteil vom 9. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.] LG Bielefeld - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie nach ei-nem Verkehrsunfall vom 13. Mai 1983 gemäß § 1542 [X.] geltend. 1 Der Beklagte verursachte als Fahrer eines pflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin Versicherte, ein damals 16 Jahre alter Schüler, als Fahrzeuginsasse schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte für die Unfallfolgen unstreitig in vollem Umfang einzustehen. Die Klägerin zahlte an ihren unfallbedingt erwerbsunfähigen Versicherten bis zu dessen Tod am 7. Oktober 2004 insgesamt 7.352,42 • Rente. Die Regressabteilung der Kläge-rin erhielt am 11. Mai 2004 Kenntnis von dem Unfall und der Rentenbewilligung. 2 - 3 - Mit der am 4. Mai 2005 zugestellten Klage hat die Klägerin Ersatz ihrer Auf[X.]dungen für die Rente begehrt. Der Beklagte hat die Einrede der [X.] erhoben; auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat sich [X.] auf Verjährung berufen. 3 4 Die Parteien streiten allein über die Rechtsfrage, ob die Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] entsprechend auf den Anspruch gegen den Schädiger anzu[X.]den ist oder ob der Klägerin zumindest in entsprechender An[X.]dung des § 3 Nr. 8 [X.] der Ablauf dieser Frist entgegengehalten wer-den kann. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im [X.] ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus überge-gangenem Recht des Versicherten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 [X.] sei nicht verjährt. Weder die Frist von dreißig Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB noch die nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgebende Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seien bei Klageerhebung abgelau-fen gewesen. Die für den [X.] des Geschädigten gegen den [X.] geltende Höchstfrist von zehn Jahren ab dem Schadenser-eignis sei zwar verstrichen gewesen. § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] sei jedoch 6 - 4 - nicht auf den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger an[X.]dbar. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine entsprechende An[X.]-dung sei nicht anzunehmen. Eine entsprechende An[X.]dung stelle zudem den Geschädigten schlechter als er ohne Einführung des [X.]s stehen würde. 7 Auch § 3 Nr. 8 [X.] führe nicht dazu, dass der Schädiger dem [X.] den Ablauf der Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] entgegen-halten könne, [X.]n sich sein Haftpflichtversicherer außergerichtlich auf [X.] berufen habe. Insoweit sei ebenfalls keine für eine entsprechende An[X.]-dung der gesetzlichen Regelung erforderliche planwidrige Regelungslücke zu erkennen. Zwar greife die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 [X.] auch dann ein, [X.]n eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer rechtskräftig wegen des Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] abge-wiesen worden sei. Hier gehe es jedoch nicht darum, einen zweiten Rechtsstreit zu vermeiden. I[X.] Die Ausführungen des [X.] halten den Angriffen der Revi-sion stand. 8 1. Der Klägerin steht unstreitig der geltend gemachte Schadensersatzan-spruch gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten zu (§§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 [X.]). 9 2. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. 10 - 5 - a) Die Klageforderung war am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). 11 12 Der Anspruch war im [X.]punkt des schädigenden Ereignisses am 13. Mai 1983 auf die Klägerin übergegangen (§ 1542 [X.], § 120 [X.]; vgl. Senatsurteil [X.] 132, 39, 42 ff.; [X.], [X.] 48, 181, 186 ff.). Davon geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und ohne Beanstandung durch die Revision aus. Die Verjährungsfrist begann hiernach erst mit Kenntnis der zuständigen Bediensteten in der Regressabteilung der Klägerin hinsichtlich des Schadens und der Person des Schädigers zu laufen (vgl. Senatsurteile [X.] 133, 129, 138 f.; 134, 343, 346; vom 8. Dezember 1998 - [X.] ZR 318/97 - [X.], 382, 384 m.w.N.; vom 28. November 2006 - [X.] ZR 196/05 - z.[X.].; [X.], Urteil vom 9. März 2000 - [X.] - [X.], 1277, 1278). Diese Kenntnis der Regressabteilung der Klägerin bestand nach den nicht angegriffenen Fest-stellungen des [X.] erst ab 11. Mai 2004. Die dreijährige [X.]sfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. war hiernach bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Auch die ab 1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB war noch nicht abgelaufen und ihr Ablauf durch den Rechtsstreit gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB), was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt. 13 b) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als es eine entsprechende An[X.]dung der Höchstfrist von 10 Jahren ab dem Schadensereignis nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] ausschließt. 14 Eine unmittelbare An[X.]dung der für den [X.] des Geschä-digten gegen den Haftpflichtversicherer geltenden Höchstfrist des § 3 Nr. 3 15 - 6 - Satz 2 Halbs. 2 [X.] (vgl. Senat, [X.] 67, 372, 375, 377; Urteil vom 25. November 1986 - [X.] ZR 148/86 - [X.], 561, 562) auf den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ist schon nach dem eindeutigen Wort-laut der Bestimmung ausgeschlossen, wie auch die Revision nicht verkennt. 16 Eine entsprechende An[X.]dung des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] auf den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger hat das Berufungsge-richt abgelehnt. Die Revision nimmt das hin. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. c) Auch eine entsprechende An[X.]dung des § 3 Nr. 8 [X.] hat das Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Das beanstandet die Revision oh-ne Erfolg. 17 aa) Nach § 3 Nr. 8 [X.] wirkt ein rechtskräftiges Urteil, [X.]n es zwi-schen dem [X.] und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers, soweit durch das Urteil festgestellt wird, dass einem [X.] ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht; [X.]n ein solches Urteil zwi-schen dem [X.] und dem Versicherer ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherungsnehmers. 18 Die Revision verkennt nicht, dass eine "Rechtskrafterstreckung" wie in § 3 Nr. 8 [X.] allenfalls sinngemäß erfolgen könnte, [X.]n sich der Versicherer lediglich außergerichtlich auf die Verjährungseinrede des § 3 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] berufen hat, dies zwischen den Parteien unstreitig ist und die Einrede der Verjährung im Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten oder sei-nem Rechtsnachfolger und dem Schädiger von letzterem erhoben worden ist. Eine solche entsprechende An[X.]dung der [X.] entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut setzt nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung [X.], dass der Gesetzgeber planwidrig die gesetzliche Regelung lückenhaft und 19 - 7 - unvollständig gelassen hat (vgl. [X.] 149, 165, 174; 162, 98, 102). Das ist hier nicht der Fall. 20 Der Gesetzgeber hat zwar mit § 3 Nr. 3 [X.] die Verjährung des Direkt-anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer weitgehend an die Verjährung des [X.] gegen den Schädiger angeglichen. Es sollte für den [X.] vermieden werden, dass diese beiden eng zusammenhängenden [X.] des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenen [X.]punkten verjähren und dadurch für den Geschädigten wie auch für die übrigen Beteilig-ten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. die Geset-zesbegründung [X.]. [X.]/2252 S. 16; Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122). Diese Angleichung ist jedoch nicht vollständig. [X.]) Zum einen hat der Gesetzgeber gleichwohl für den [X.] eine Frist von zehn Jahren vorgesehen, nach deren Ablauf die Verjährung des [X.]s gegen den Haftpflichtversicherer endet (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]). Diese Abweichung von der Frist des § 197 BGB von dreißig Jahren hat der Gesetzgeber auch bei Anpassung des § 3 Nr. 3 Satz 4 [X.] durch Art. 5 Abs. 29 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 ([X.] 3138) unverändert beibehalten. Der Gesetzgeber hat also [X.] in Kauf genommen, dass die Verjährung des [X.]s des [X.] gegenüber dem Haftpflichtversicherer schon nach zehn Jahren en-det, während der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt-nis erst in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an verjährt (vgl. § 199 Abs. 2, 3 Nr. 2 BGB; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.], 1; [X.]. [X.]). 21 - 8 - cc) Zum anderen macht der Gesetzgeber die Rechtskrafterstreckung vom Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung abhängig. § 3 Nr. 8 [X.] re-gelt nach seinem Wortlaut die Erstreckung der Rechtskraft eines ergangenen Urteils, nicht aber eine Angleichung der Verjährungsfristen außerhalb eines Rechtsstreits (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.] ZR 296/02 - aaO). Bei dieser Sachlage handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die einer Analogie nicht zugänglich ist. Es fehlt an einer Entscheidung, deren Rechtskraft auf den anderen Beteiligten erstreckt werden könnte. Das hat zur Folge, dass der Ersatzanspruch gegen den Schädiger immer dann in längerer [X.] als zehn Jahren verjährt, [X.]n der Schädiger sich nicht auf ein auch zu seinen Gunsten ergangenes klageabweisendes Urteil gegen seinen Haftpflichtversicherer beru-fen kann. 22 (1) Wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - vorprozessual (mit Recht) wegen Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] von einer Klage gegen den Versicherer abgesehen hat, ist kein Raum für eine Rechtskrafterstreckung zugunsten des Schädigers. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen bestehenden Deckungsanspruch des schädigenden Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer pfänden, sich zur Ein-ziehung überweisen lassen und dann durchsetzen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.]/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 3 [X.] Rn. 21; [X.]/Langheid, [X.], 2. Aufl., § 3 [X.] Rn. 16; [X.], [X.], 5. Aufl., Rn. 842; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 [X.] Rn. 4; Prölss/[X.], [X.], 27. Aufl., § 3 Nr. 3 [X.] Rn. 2). 23 (2) Einer entsprechenden An[X.]dung des § 3 Nr. 8 [X.] auf die Fälle, in denen der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger von einer klagewei-sen Geltendmachung des [X.]s wegen der kürzeren Verjährungsfrist 24 - 9 - absehen, steht auch entgegen, dass der Geschädigte und sein Rechtsnachfol-ger anderenfalls schlechter gestellt würden als sie ohne Einführung des Direkt-anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer stünden. Ohne den [X.] verjährte der Ersatzanspruch gegen den Schädiger nämlich erst dreißig Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB), während sich nach Ansicht der Revision dann der Geschädigte das Ende der Verjährungsfrist schon nach zehn Jahren entgegenhalten lassen müsste. Eine solche Schlechterstellung entspräche nicht dem mit der Einführung des Direkt-anspruchs verfolgten Zweck, den Schutz des [X.] zu verbessern und kann nicht als vom Gesetzgeber gewollt angesehen werden. (3) Eine entsprechende An[X.]dung des § 3 Nr. 8 [X.] in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der geltend gemachten Auf[X.]dungen davon abhinge, gegen [X.] der Geschädigte zuerst Klage erhebt. Diese Mög-lichkeit hat der Gesetzgeber eröffnet. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belas-tung des Versicherers ist dadurch nicht ersichtlich (so ausdrücklich [X.]/[X.]/[X.] aaO). Dabei ist zu bedenken, dass das Interesse des Versicherers am Abschluss seiner Akten [X.]iger schwer wiegt als das Verlan-gen des Geschädigten, seinen berechtigten Anspruch zu befriedigen. 25 Entgegen der Ansicht der Revision besteht nach allem kein Bedarf für ei-ne entsprechende An[X.]dung des § 3 Nr. 8 [X.] auf Fälle der vorliegenden Art. 26 - 10 - II[X.] 27 Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück-zuweisen. [X.]

Greiner [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 271/05 - [X.], Entscheidung vom 03.04.2006 - 13 U 184/05 -

Meta

VI ZR 139/06

09.01.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. VI ZR 139/06 (REWIS RS 2007, 5896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5896

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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