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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt
(R)
11/11
vom
16. Dezember
2011
in dem
anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
durch die [X.], den Richter Prof. Dr. König, die Richterin
Dr.
Fetzer, die
Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 16. Dezember
2011
gemäß §
146
Abs. 3
Satz
1
BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die
Revision der Rechtsanwältin
gegen das Urteil des 3. Se-nats des [X.] vom 21. März 2011 wird als unbegründet verworfen.
Die Rechtsanwältin
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1
Ergänzend bemerkt der Senat:
2
1. Die Beanstandung der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§
338 Nr. 6 StPO) ist aus den in der Antragsschrift des [X.] bezeichneten Gründen jedenfalls unbegründet.
2. Entgegen dem Vortrag der Revision hat der [X.] die Zielrichtung der von der Rechtsanwältin gestellten Beweisanträge ersichtlich nicht verkannt.
3. Die im Strafverfahren gegen die Rechtsanwältin getroffenen Feststel-lungen tragen den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch (vgl. [X.], [X.] vom 2. Dezember 2008 -
3 [X.], [X.], 692; zu den [X.] bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Verteidigerhan-deln s. auch [X.], Urteil vom 10. April 2002 -
5 [X.], [X.]St 47, 278,
3
4
-
3
-
280 ff.). Am Eintritt der Bindungswirkung nach § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO be-steht kein Zweifel.
[X.]König Fetzer
[X.]
Stüer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2009 -
1 [X.]/07 -
AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 -
BayAGH II -
27/09 -
Meta
16.12.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. AnwSt (R) 11/11 (REWIS RS 2011, 281)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 281
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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