Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2011, Az. AnwZ (Brfg) 5/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8470

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[X.][X.] ([X.]) 5/10 vom 21. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen [X.]wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.], [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin [X.] am 21. März 2011 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 • fest-gesetzt. Gründe: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der [X.]erufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - [X.] Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Senat hat zu der Frage, unter welchen [X.] bei einem sich im Vermögensverfall befindenden Rechtsanwalt eine Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, bereits zahl-reiche grundlegende Entscheidungen getroffen (zuletzt [X.]eschluss vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08, Anw[X.]l. 2010, 442). Das gilt auch hinsichtlich Erklärungen des Rechtsanwalts, keine [X.] entgegenzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 70/03 - und vom 17. Oktober 2005 - [X.] ([X.]) 73/04). Neue Umstände, die eine Fortführung oder Abänderung dieser Rechtsprechung erfordern würden, zeigt der [X.] nicht auf. 3 2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die [X.]erufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Solche Schwierigkeiten bestehen nicht, wenn - wie hier - die insoweit in [X.]etracht kommende Frage bereits geklärt ist. 4 3. Schließlich ist die [X.]erufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der [X.] hat sämtliche entscheidungserhebliche Fragen berücksichtigt, weswegen der durch den Kläger behauptete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht gegeben ist. Das gilt auch hin-sichtlich des nach dem Klagevortrag werthaltigen Grundstücks in der [X.] in [X.]

, für das überdies mit [X.]eschluss des [X.] - 4 - richts [X.] vom 5. Januar 2011 ([X.] 1 ) wegen Steuerforderun-gen in Höhe von rund 100.000 • die Zwangsversteigerung angeordnet worden ist. I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.] mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 6 [X.] König Fetzer [X.]

Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.06.2010 - [X.]ayAGH I - 6/10 -

Meta

AnwZ (Brfg) 5/10

21.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2011, Az. AnwZ (Brfg) 5/10 (REWIS RS 2011, 8470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8470

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