Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2011, Az. AnwZ (Brfg) 6/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8330

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[X.][X.] ([X.]) 6/10 vom 23. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen [X.]

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 23. März 2011 beschlossen: Nachdem der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts-hofs vom 21. Mai 2010 zurückgenommen hat, hat er die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit Bescheid vom 11. September 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragt, die Berufung ge-gen dieses Urteil zuzulassen. Mit einem an den [X.] adressierten Schriftsatz vom 27. August 2010 hat er persönlich die Rücknahme seines [X.] erklärt. Der vom [X.] weitergeleitete Schriftsatz ist am 6. September 2010 beim [X.] eingegangen. In Unkenntnis dieser Rücknahmeerklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 mitgeteilt, dass sie den [X.] am 14. Dezember 2010 wegen nachgewiesener Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des [X.] habe. Das gerichtliche Verfahren habe sich daher erledigt. Der Kläger 1 - 3 - hat sich - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - mit Schriftsatz vom 22. Dezember der Erledigungserklärung angeschlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 sind die Parteien auf die zu den Akten gelangte Rücknahmeerklärung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden. Von der beiden Seiten eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat nur die Beklagte Gebrauch gemacht, die mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 beantragt hat, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. I[X.] Im Hinblick auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27. August 2010 er-klärte Rücknahme seines Antrags auf Zulassung der Berufung, ist lediglich noch im [X.] über die Kosten des Zulassungsverfahrens ( § 112e Satz 2 [X.], § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog) zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand 2010, § 124a Rn. 118). Die Kosten fallen dabei demjenigen zur Last, der den Antrag zurückgenommen hat (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 155 Abs. 2 VwGO). 2 Da die [X.] nicht der Einwilligung des Gegners bedurfte (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO), ist sie mit Eingang beim [X.] und damit vor den von den Parteien abgegebenen Erledigungserklä-rungen wirksam geworden. Es ist unschädlich, dass sie zunächst bei dem [X.] unzuständigen [X.] eingereicht wurde (zur Zuständigkeit vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO), denn dieser hat die Rücknahmeerklärung an den [X.] weitergeleitet (zur Weiterleitung einer Prozesserklä-rung an das zuständige Gericht vgl. [X.]/[X.], VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 18, 44; [X.] in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 42). Der postulationsfähige Kläger war auch nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 67 3 - 4 - Abs. 4 Satz 3, 8, Abs. 2 Satz 1 VwGO befugt, die [X.] persönlich zu erklären. Da somit das Zulassungsverfahren bereits mit der am [X.] 2010 beim [X.] eingegangenen Rücknahmeerklärung seinen rechtskräftigen Abschluss fand (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist für eine Erledigung der Hauptsache und damit für eine Kostenent-scheidung nach § 112c Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum mehr. Vielmehr sind dem Kläger zwingend nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 4 [X.] König Fetzer [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.05.2010 - [X.] - 29/09 -

Meta

AnwZ (Brfg) 6/10

23.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2011, Az. AnwZ (Brfg) 6/10 (REWIS RS 2011, 8330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8330

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