Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. I ZR 180/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5051

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 180/01Verkündet am:15. Januar 2004FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: ja[X.]UWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 3; [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1a) Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstan-dete Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die [X.] im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt wer-den, ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es [X.], daß die Handlung ein Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) ver-letzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.b) Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht befugt,Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstößen gegen ein verbraucher-schützendes Gesetz geltend zu machen.c) Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher im Sinnedes § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlichgestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten [X.] (die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils [X.] Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zu-ordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.[X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - I ZR 180/01 - [X.] LG [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Januar 2004 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 5. Zivilsenatsdes [X.]s vom 27. März 2001 aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der Zivilkammer 16des [X.] vom 7. Dezember 1999 wird [X.].Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.Von Rechts [X.]:Die Beklagte, ein Reiseunternehmen, warb am 18. April 1999 in der Zei-tung "[X.]" für Flüge ab und bis [X.]. In der - nachfolgend [X.] - Rubrik "[X.]" dieser Anzeige bot sie Flüge nach- 3 [X.] und [X.] sowie zu außereuropäischen Zielflughäfen (u.a. [X.], [X.], [X.] und [X.]) an. Die Preise für die [X.] waren als Mindestpreise (z.B. "ab DM 560,-") angegeben. [X.] stand in kleinerer Schrift: "Zzgl. Steuern: [X.] DM [X.] 27,-/Belgien DM 48,-/Italien DM 59,-/Südafrika DM 68,-/Australien [X.] [X.] bis 101,-".Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, daß die Beklagtedurch diese Art der Flugpreisangabe gegen die [X.] habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, we-sentliche Belange der Verbraucher zu berühren.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken [X.] für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen,gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, [X.] zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslands-steuern in den genannten Preis einzubeziehen.Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die [X.] gestellt.Das [X.] hat die Klage [X.] -Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] dem Klageantrag verurteilt.Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision,deren Zurückweisung der Kläger beantragt.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellungdes landgerichtlichen [X.]eils, das die Klage abgewiesen hat.[X.] Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinenvollständigen Tatbestand enthält.1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des§ 543 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in ersterInstanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO).Danach müssen [X.]eile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestandaufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein [X.]eil nicht fürrevisibel gehalten hat ([X.], [X.]. v. 16.10.2003 - [X.], [X.], 2247 [X.], 2416 m.w.N., für [X.]Z vorgesehen).Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigenTatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichendeGrundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu [X.] ZIP- 5 -2003, 2247, 2248 m.w.N.). Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhaltist einfach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben überdie Parteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem [X.] Grund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.I[X.] Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltendgemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht,kann nicht zugestimmt [X.] Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß [X.] des [X.], soweit sie Prozeßvoraussetzung ist, nach§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.Diese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisi-onsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. [X.], [X.]. v. 14.12.2000- I ZR 181/99, [X.], 846, 847 = WRP 2001, 926 - [X.]; [X.],UWG, 3. Aufl., § 13 [X.]. 4, 37).Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 18. April 1999 war [X.] als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der [X.] des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 ([X.] I S. 1169)klagebefugt.Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andereFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Eurovom 27. Juni 2000 ([X.] I S. 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom30. Juni 2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. [X.] vom 26. November 2001(SchuldRModG, [X.] I S. 3138) mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit derletzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 [X.], wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Ein-richtungen nach § 4 [X.] nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger,da er nach § 22a [X.] in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragenworden ist (§ 16 Abs. 4 [X.]).2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtzu.a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete [X.] gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den [X.] (Steuern und Sicherheitsgebühren) nicht [X.] der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoß sei wett-bewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die beanstandete Werbung habe zueinem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der [X.] zu den Preisen für die Flüge selbst könnten Fehlerunterlaufen. Die Zuschläge seien zudem nicht für die Zielflughäfen, sondern fürdie einzelnen [X.] angegeben. Für die [X.] werde dabei nur eine Marge("DM [X.] bis 101,-") genannt. Eine solche Werbung mit Preisen, aus deneneinzelne Preisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch dieFlugpreise von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangaben-verordnung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preiseangesehen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht [X.] berühre wesentliche Belange der Verbraucher.Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die [X.] zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu wichtigen und attrakti-ven Metropolen, für die sich viele Verbraucher interessierten.b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.], weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der [X.] im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revisionnicht angegriffen - entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete [X.] gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen hat. Die Beklagte hat [X.] geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher[X.], [X.]. [X.], [X.], 1166, 1168 = [X.] - Fernflugpreise; vgl. auch [X.], [X.]. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, [X.], 889, 890 = [X.], 1222 - Internet-Reservierungssystem).bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlichauch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren Vorschriften [X.] regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. [X.][X.], 1166, 1168 - Fernflugpreise; [X.], [X.]. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01,GRUR 2003, 971, 972 = [X.], 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst, für[X.]Z vorgesehen). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll [X.] Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werdenund zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand unter-einander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. [X.] [X.],1166, 1168 - Fernflugpreise, m.w.[X.] 8 -cc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der zur [X.] als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden [X.], unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 [X.] gegen [X.] geltend [X.], nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebe-fugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der [X.] Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührtwerden.Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt,ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung [X.] abzustellen (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, [X.], 753 f. = [X.], 169 - Telefonwerbung II; [X.]. [X.], [X.], 280, 281 = [X.], 288 - Telefonwerbung III; [X.].v. [X.], [X.], 1085, 1088 = [X.], 1263 - Be-lehrungszusatz). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützendeZielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der [X.] müsse eine Handlung betreffen, durch die [X.] "berührt" werden, bedeutet nicht, daß Verbraucher-verbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen [X.] vorgehen dürften (vgl.[X.]/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 [X.]. 43; [X.],Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 13 [X.]. 31b).Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es auf [X.] eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. [X.] GRUR 1989, 753 [X.] Telefonwerbung II; [X.] aaO § 13 [X.]. [X.]) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten [X.] werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der [X.] einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nichtirregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucherkann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise unddie jeweils hinzukommenden Steuern, als Bestandteile der Endpreise ohneweiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berech-nen.Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau aufden ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei [X.] zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird [X.] durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korri-giert. Ein verständiger Verbraucher wird diese weiteren Angaben, die - wennauch in kleinerer Schrift - unmittelbar unter den Angaben zu den Zielflughäfenund den Preisangaben für die Flüge selbst stehen, in jedem Fall zur Kenntnisnehmen. Wer sich für die beworbenen Flüge interessiert, wird keine [X.] Schwierigkeiten haben, die Angaben über die anfallenden Steuern dengenannten Zielflughäfen zuzuordnen und die letztlich für die Flüge zu zahlen-den Mindestpreise - bei Flügen in die [X.] mit [X.] beiden Mindestpreisen (vgl. dazu [X.] [X.], 1166, 1169 - Fernflugpreise) -zu berechnen. Durch die beanstandete Art und Weise der Preisangaben wirddeshalb ein verständiger Durchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneig-ter gemacht, sich näher mit der Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zubegründen, daß die beanstandete Handlung wesentliche Belange der Verbrau-cher berührt, auch wenn zusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und Weiseder Preisangabe den Preisvergleich geringfügig [X.] 10 -II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht ausanderen Gründen als richtig dar.1. Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nichtauf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] stützen.Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a [X.] und § 4[X.] eingetragen, die als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vor-schriften des [X.] traten aber erst am 1. Januar 2002und damit erst nach dem Zeitpunkt, in dem die beanstandete [X.] begangen wurde (18.4.1999), in [X.] (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3SchuldRModG).Aus § 22 [X.], der Vorgängervorschrift des § 2 [X.], kann der Klä-ger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift [X.] in [X.] getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des [X.] und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur [X.] auf Euro vom [X.], [X.] I S. 897).2. Die Klage kann weiterhin nicht damit begründet werden, daß die [X.] durch ihre Preisangaben für Flüge auch in anderen Rubriken der Anzeige"Fliegen ab/bis [X.]" gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen habe und [X.] insoweit wesentliche Belange der Verbraucher berührt seien. Mit ihremgegenteiligen Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nichtgehört werden, weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einfüh-ren will, was in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v.28.3.2002 - I ZR 283/99, [X.], 725, 727 = [X.], 682 - [X.], m.w.[X.] 11 -IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-zuheben. Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil des [X.]s war [X.].Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]BüscherBergmann

Meta

I ZR 180/01

15.01.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. I ZR 180/01 (REWIS RS 2004, 5051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5051

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