Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. I ZR 104/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2029

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. Juli 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaFernflugpreise[X.] § 1 Abs. 1 Satz 1Wird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreiseanzugeben unter Einschluß der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowieder Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruchgenommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.).UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung für Flugreisen, diegegen Vorschriften der [X.] verstößt, geeignet ist, [X.] auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen.[X.], [X.]. v. 5. Juli 2001 - [X.] - [X.] 2 - [X.] I- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Juli 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof. Dr. Bornkamm [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 11. Februar 1999 unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als dieses den Unterlassungsantrag in seiner - auf Anlage [X.] bezogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegendas [X.]eil des [X.], [X.] für [X.], vom 17. Juni 1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daßdas [X.]eil im Kostenpunkt abgeändert und die Verurteilung der [X.] zur Unterlassung unter Beibehaltung der Androhung [X.] wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen odersonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage [X.]für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des Zusatzes "[X.] [X.] Steuer" zu werben.Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 51 % der Klägerin, zu49 % der [X.] [X.] -Von Rechts [X.]:Die Beklagte, ein Reisebüro, warb am 4. März 1997 in der "[X.]" für Linienflüge nach [X.], [X.], [X.] undHarare. In der - nachfolgend verkleinert wiedergegebenen - Anzeige ([X.]) war jeweils der Preis für den Flug selbst herausgestellt. Durch ein deutlichsichtbares Sternchen wurde auf eine Fußnote verwiesen, in der es einleitendhieß: "Preise gültig ab allen [X.] Flughäfen [X.] Steuern und [X.] 20 bis 71,50 [X.] 5 -In einem am 11. Juli 1997 in [X.]. verteilten Prospekt (Anlage [X.])warb die Beklagte u.a. für Linienflüge zu einer Reihe von [X.] - wienachfolgend verkleinert wiedergegeben - mit der Angabe der Preise für denFlug als solchen und dem auf alle entsprechenden Angebote bezogenen, her-vorgehobenen Zusatz "Alle Preise zuzüglich [X.] 6 -Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.] e.V. istder Ansicht, daß die Beklagte durch diese Art der Preisangabe gegen [X.] ([X.]) verstoßen habe. Darin liege auch ein Wett-bewerbsverstoß, der geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Reisemarkt we-sentlich zu beeinträchtigen.Die Klägerin hat die Beklagte abgemahnt und ein Verfahren vor der Ei-nigungsstelle für [X.]streitigkeiten bei der Industrie- und Handels-kammer für M. durchgeführt. Dadurch sind ihr Kosten in Höhe von476,15 DM entstanden.Die Klägerin hat beantragt,[X.]der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-mittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des[X.] in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich [X.] unter Angabe eines Preises und dem Hinweis zuwerben, daß zusätzlich Kosten für Steuern und Gebühren in [X.] anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM und 71,50 DM,und/oder unter Angabe von Preisen zu werben, ohne gleichzeitigin bezifferter Form darauf hinzuweisen, daß zusätzlich [X.] Sicherheitsgebühren/Steuern anfallen, undI[X.]die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 476,15 DM zu [X.] 7 -Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei nicht ver-pflichtet, neben dem Preis für den Flug als solchen die anfallenden Steuernund Gebühren anzugeben. Dies sei auch nicht möglich, weil Steuern und Ge-bühren (Flughafensteuer, Sicherheits- und Einreisegebühren) je nach Start-und Zielflughafen, Datum der Buchungen, Flugzeit, Fluggesellschaft [X.] verschieden seien und häufigen, kurzfristigen Schwankungenunterlägen. Die Steuern und Gebühren könnten deshalb jeweils nur für einenbestimmten Flug auf Anfrage beziffert werden. Keinesfalls werde der Wettbe-werb durch die beanstandete Art der Preisangabe wesentlich beeinträchtigt.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.Gegen dieses [X.]eil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die [X.] beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,daß die Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, im [X.] Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen odersonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage [X.] [X.] zu unterschiedlichen Zielen unter Angabe des [X.] und des alle Ziele betreffenden Hinweises zu wer-ben, daß zusätzliche Kosten für Steuern und Gebühren in einer[X.] anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM oder 71,50 DM, [X.] in Anlage [X.] für Flugreisen unter Angabe von Preisen und desZusatzes "alle Preise [X.] Steuer" zu werben.Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche [X.]eil abgeändert und [X.] abgewiesen (O[X.] OLG-Rep 1999, 221).- 8 -Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die [X.], begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen[X.]eils.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin fürden geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht aktivlegitimiert sei.Die Beklagte habe allerdings durch die Art ihrer Preisangabe in der [X.] vom 4. März 1997 (Anlage [X.]) und in ihrem am 11. Juli 1997 verteiltenProspekt gegen § 1 Abs. 1 [X.] verstoßen, weil sie nicht jeweils den für [X.] zu zahlenden Endpreis angegeben habe. Die Angabe eines einheitlichenFlugpreises von allen [X.] Flughäfen zu einem ausländischen Zielflug-hafen und zurück sei zwar praktisch ausgeschlossen, weil von den aus [X.] ankommenden Reisenden unterschiedliche Passagier-Gebühren [X.] würden (bei 27 [X.] Flughäfen 14 verschiedene Gebühren zwi-schen 1,50 DM und 20,50 DM). In der Werbung könne aber ein Mindestpreis,ein Höchstpreis oder eine Preismarge als Endpreis genannt werden.Der Klägerin stehe jedoch wegen der beanstandeten Handlungen keinUnterlassungsanspruch zu, weil der [X.]verstoß der [X.] nichtgeeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Dabei sei zu be-rücksichtigen, daß die beanstandete Art der Werbung in erheblichem Umfangüblich sei. Dies habe seinen Grund darin, daß sie in anderen Ländern, insbe-- 9 -sondere der [X.], zulässig sei, sowie darin, daß die [X.] Endpreises für Flüge, die innerhalb eines längeren Zeitraums - noch ohnenähere Bestimmung des Datums und des [X.] - stattfinden sollten, er-hebliche Probleme bereite. Der Verkehr sei deshalb weitgehend an die Unter-scheidung zwischen dem "reinen" Flugpreis und den hinzukommenden - [X.] der Buchung genau festzustellenden - Steuern und Gebühren gewöhnt.Die mit den Angeboten von Fernreisen umworbenen Verkehrskreise [X.] bei einer Werbung wie in Anlage [X.] in der Lage zu erkennen, daß [X.] um etwa 20,-- DM bis 70,-- DM über dem herausgestellten Flugpreisliegen werde und innerhalb dieser [X.] weder mit einem niedrigen noch miteinem hohen Preis sicher zu rechnen sei. Diese Werbung sei daher nicht [X.], der [X.] einen wesentlichen [X.]vorsprung zu verschaf-fen. Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher seien nicht ernsthaftbeeinträchtigt.Für die Werbung der [X.] in ihrem Prospekt (Anlage [X.]), in [X.] hinzukommende Steuern und Gebühren nur mit dem unbezifferten Zusatz"Preise [X.] Steuer" hingewiesen worden sei, gelte nichts anderes.I[X.] Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.1. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruchaus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur insoweitgeltend machen, als sie sich gegen eine Werbung wie in dem am 11. Juli 1997verteilten Prospekt der [X.] (Anlage [X.]) [X.] 10 -a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte,auch wenn sie nur Vermittler gewesen sein sollte (vgl. Völker, Preisangaben-recht, 1996, § 1 [X.] Rdn. 28 m.w.[X.]), gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ver-stoßen hat, weil sie in ihrer Anzeige vom 4. März 1997 und in ihrem Prospektfür Flugreisen mit Preisangaben geworben hat, ohne die für die Flüge zu zah-lenden Endpreise anzugeben. Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1Abs. 1 Satz 1 [X.] die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und [X.] Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlensind. Nach dem Zweck der [X.] soll dem [X.] über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleichverhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nichtvergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. [X.]Z 108, 39, 40 f. - Stundungsangebote; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 274,275 = [X.], [X.]; [X.]/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. [X.] Rdn. 7, [X.] m.w.[X.]). Dementsprechend ist dann, wenn unter Angabe von Preisen [X.] geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitli-ches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusseserscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt bezie-hender Endpreis anzugeben (vgl. [X.], [X.]. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, [X.], 845, 846 = [X.], 652 - Nebenkosten, m.w.[X.]). Die Werbung [X.] enthält aus der Sicht der Letztverbraucher einheitliche Leistungsan-gebote, die nicht nur den Flug selbst umfassen, sondern auch die Begleichungderjenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommenwerden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.) sowie der bei [X.] anfallenden Steuern (vgl. dazu auch - zur PreisangabenVO a.F. -[X.], [X.]. v. 17.10.1980 - I ZR 132/78, [X.] 1981, 140, 141 = WRP 1981, 23- Flughafengebühr). Von der Pflicht zur Endpreisangabe wurde die Beklagte- 11 -auch nicht dadurch befreit, daß ihre Flugpreise genehmigte Beförderungsent-gelte als Bestandteile einschließen, da diese nur die Preise für den Flug alssolchen und nicht die zu zahlenden Endpreise sind. Auf die Vorschrift des § 1Abs. 3 [X.] in ihrer früheren - durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der [X.] zur Änderung der [X.] vom [X.] (BGBl. [X.]. 1910) aufgehobenen - Fassung kann sich die Beklagte daher nicht berufen.Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehende Verpflichtung zur Angabeder Endpreise ist unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer be-stimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbe-standteile zusammenzurechnen (vgl. dazu [X.] [X.] 1981, 140, 141 - Flug-hafengebühr), oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand [X.], die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittli-chen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25.2.1999- I ZR 4/97, [X.] 1999, 762, 763 = [X.], 845 - Herabgesetzte Schluß-verkaufspreise; Völker aaO § 1 [X.] Rdn. 39). Die Pflicht der [X.],Endpreise anzugeben, entfällt auch nicht deshalb, weil die Flugreisen zu be-stimmten Zielen je nach dem Reisetag, den Abflugs- und Ankunftszeiten undder Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet sind. [X.] bewirbt der Sache nach nicht bestimmte, stets völlig gleiche Leistun-gen, sondern Leistungen, die wegen Abweichungen in der Flugroute, [X.] usw. jeweils einen etwas unterschiedlichen Inhalt haben können.Jeder einzelne Flug hat jedoch einen bestimmten Preis, da die Preisbestand-teile insoweit jeweils feststehen. Wenn die Beklagte unter diesen Umständenmit Preisbestandteilen wirbt, hat sie den im Einzelfall tatsächlich zu entrichten-den Endpreis anzugeben (zur Angabe von Preisen mit variablen - [X.] verbrauchsabhängigen - Bestandteilen vgl. dagegen [X.], [X.]. [X.], [X.] 1999, 261, 262 = [X.], 94 - [X.], m.w.[X.]).- 12 -Dies bedeutet entgegen der Ansicht der [X.] nicht, daß sie im Ergebnisauf Werbung für die von ihr angebotenen Flugreisen verzichten müßte. [X.] sie z.B. - wie dies andere Fluggesellschaften tun - in der Weise werben,daß sie Flüge "ab" einem bestimmten Preis anbietet und in der Werbung er-läutert, warum ein bestimmter Preis nicht genannt wird. Die Verpflichtung [X.] bedeutet demgemäß nicht, daß der [X.] - über den be-grenzten Zweck der [X.] hinaus - vorgeschrieben würde,Endpreise zu bilden oder anzugeben, die sie als Unternehmen nicht [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, [X.] 1992, 857, 858 = [X.], 696 - Teilzahlungspreis I; [X.]. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, [X.] 1993,127 = WRP 1993, 108 - Teilzahlungspreis II; [X.] [X.], 274, 275 - [X.]) Die beanstandeten Verstöße gegen die [X.] sindauch als Verstöße gegen § 1 UWG zu werten. Eine Verletzung der [X.] des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist allerdings nicht ohne weiteres wett-bewerbswidrig, auch wenn diese unmittelbar das Marktverhalten regelt (vgl.[X.], [X.]. v. [X.], [X.] 1993, 62, 63 = [X.], 693 - Kilopreise III; [X.]. v. 11.11.1993 - I ZR 315/91, [X.] 1994, 311, 312 = WRP1994, 177 - Finanzkaufpreis "ohne [X.]hrkosten"). Die Beklagte hat jedoch nichtnur versehentlich, sondern bewußt und planmäßig unter Verstoß gegen [X.] geworben. Sie hat damit nicht nur möglichen Kundenden Vergleich mit den Preisen von gesetzestreuen Mitbewerbern erschwert,sondern ihre Preise - jedenfalls auf den ersten Blick - als günstiger erscheinenlassen, als dies tatsächlich der Fall war. Dies gilt auch für die Werbung in [X.] vom 4. März 1997 (Anlage [X.]), in der die Preisangabe durchden Text einer [X.] ergänzt worden ist. Dieses Vorgehen war- 13 -geeignet, der [X.] einen - wenn auch im Fall der Zeitungsanzeige nurgeringen - [X.]vorsprung zu verschaffen.c) Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, ist der Verstoßgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], den die Beklagte mit ihrer Anzeige vom4. März 1997 (Anlage [X.]) begangen hat, jedoch nicht geeignet, den Wettbe-werb auf dem maßgeblichen Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).Die [X.]Novelle 1994 hat das Erfordernis der wesentlichen Beein-trächtigung des [X.] als Voraussetzung für die Klagebefugnis [X.], die mit dem Antragsgegner nicht in einem konkreten Wettbe-werbsverhältnis stehen, eingeführt, um die wettbewerbsrechtliche [X.], die für das [X.]geschehen insgesamt oder füreinzelne Wettbewerber allenfalls eine marginale Bedeutung haben, zu [X.] (vgl. Begründung des Entwurfs eines [X.]Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 13 f., abgedruckt [X.], 369; [X.]Z133, 316, 322 - Altunterwerfung I). Die Ausübung der im allgemeinen Interessegewährten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG sollte auf solche Fälle be-schränkt werden, in denen die Auswirkungen des [X.]verstoßes aufdas [X.]geschehen so erheblich sind, daß seine Verfolgung auchwirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu auch [X.]lullis, Handbuchdes [X.]prozesses, 3. Aufl., Rdn. 382; Pastor/[X.]/[X.], Der[X.]prozeß, 4. Aufl., [X.]. 23 Rdn. 32). Dementsprechend kann es fürdie Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des [X.] nicht ge-nügen, daß dem [X.]verstoß die Verletzung eines gesetzlichen Ge-oder Verbots zugrunde liegt oder der Verstoß geeignet ist, irgendeinen ge-ringfügigen [X.]vorsprung zu begründen (vgl. [X.], [X.]. v. 5.10.2000 -- 14 - I ZR 210/98, [X.] 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 - [X.]; [X.]lullis aaO Rdn. 384, 388).Der beanstandete Verstoß gegen die [X.] in [X.] ist zwar geeignet, der [X.] einen gewissen [X.] zu verschaffen, dieser ist aber so geringfügig, daß die Verfol-gung des [X.]verstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebe-fugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allgemeinheitliegt. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die [X.] allerdings nicht darauf berufen, daß ein erheblicher Teil der Wettbewer-ber bei der Angabe von Flugpreisen ebenso verfährt wie sie selbst bei [X.] vom 4. März 1997. Diejenigen Wettbewerber, die sich an dievorgeschriebene Form der Preisangabe halten, werden durch den beanstan-deten Verstoß gegen die [X.] um so mehr beeinträchtigt,je häufiger solche Verstöße sind. Denn herausgestellte Endpreise werden aufden ersten Blick um so weniger werbewirksam sein, je mehr der Verkehr [X.] ist, daß mit dieser Preisangabe noch nicht der Endpreis genannt ist.Dieser Nachteil für die gesetzestreuen Wettbewerber ist bei einer Art [X.] wie in Anlage [X.] jedoch nicht so erheblich, daß von einer [X.] Beeinträchtigung des [X.] auf dem Markt für Flugreisen zusprechen wäre.Die beanstandete Art der Preisangabe wird einen verständigen Durch-schnittsverbraucher, der die Entscheidung für das Angebot eines Fernflugeserst nach reiflicher Überlegung treffen wird, nicht irreführen. In der [X.] zwar der für den Flug als solchen zu zahlende Preis herausgestellt, [X.] verweist aber unstreitig deutlich sichtbar auf die Fußnote,aus der sich ergibt, daß zu dem genannten Preis Steuern und Gebühren von- 15 -20,-- DM bis 71,50 DM hinzukommen. Wer an den angebotenen Fernflügeninteressiert ist, wird bei einer Anzeige in der vorliegenden Gestaltung - auch [X.] auf den erheblichen Preis solcher Flüge - sogleich auch auf den Textder [X.] aufmerksam werden, aus dem sich ergibt, daß derletztlich zu zahlende Preis höher ist als der herausgestellte Preis. Dies gilt umso mehr, als der Verkehr nach der nicht angegriffenen Feststellung des [X.] weitgehend daran gewöhnt ist, zwischen dem "reinen" Flugpreisund den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden. Ein [X.] hat - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - keinen vernünftigenAnlaß, sicher damit zu rechnen, daß der Zuschlag für Steuern und Gebühreneher im unteren Bereich der [X.] liegen wird.Das von der [X.] ebenfalls geschützte Interesseder Verbraucher an optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten (vgl. dazu [X.][X.] 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise) kann von [X.] zur Förderung gewerblicher Interessen nur geltend gemacht werden,soweit es sich mit dem Interesse am Wettbewerb auf dem Markt deckt. Es wirdhier nur geringfügig betroffen, weil bei einer Preisangabe wie in Anlage [X.] dieSpanne der möglichen Flugpreise sehr einfach zu errechnen ist. Angesichtsdes Umstands, daß es sich hier um einen recht geringfügigen [X.], kommt auch der von der Revision hervorgehobenen Nachahmungs-gefahr keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob die [X.] und Weise der Preisangabe geeignet ist, den Wettbewerb auf dem [X.] zu beeinträchtigen. Der Nachahmungsgefahr wird allerdings in [X.] Zusammenhang dann Gewicht beizumessen sein, wenn von dem wettbe-werbswidrigen Verhalten eine Sogwirkung in der Weise ausgeht, daß Wettbe-werber veranlaßt werden, ein solches Verhalten deshalb zu übernehmen, weilsie sonst erhebliche Nachteile im Wettbewerb befürchten müßten (vgl. OLG- 16 -Karlsruhe NJW-RR 1996, 1326, 1327). Davon kann hier jedoch keine Redesein.Ein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfol-gung von Verstößen gegen die [X.], wie sie [X.] Rechtsstreits sind, ist hier um so weniger gegeben, als die zuständigenBehörden eine solche Nichteinhaltung der Vorschriften der Preisangabenver-ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch als Ordnungs-widrigkeiten ahnden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] n.F.; [X.] [X.] 2001,258, 259 - Immobilienpreisangaben).d) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht auchbei der beanstandeten Form der Preisangabe in dem am 11. Juli 1997 [X.] Prospekt der [X.] (Anlage [X.]) eine wesentliche Beeinträchtigungdes [X.] verneint hat.In diesem Prospekt ist der für den Flug als solchen zu zahlende Preisdeutlich herausgestellt, daneben allerdings unübersehbar darauf hingewiesen,daß die genannten Preise "zuzüglich Steuer" gelten. Trotz dieses Zusatzes istdie Preisangabe aber geeignet, das Angebot auf den ersten Blick günstigererscheinen zu lassen, als es tatsächlich ist, weil dabei der Zusatz "Alle Preisezuzüglich Steuer" noch nicht wahrgenommen wird. Anders als im Fall der [X.] vom 4. März 1997 (Anlage [X.]) kommt hier hinzu, daß dem Kunden keineweiteren Angaben zu den sonstigen Preisbestandteilen gemacht werden, sodaß ihm der Endpreis noch nicht einmal in Form eines Mindest- und einesHöchstpreises genannt wird. Diese unvollständige - in Widerspruch zu § 1Abs. 1 Satz 1 [X.] stehende - Art der Preisangabe ist geeignet, den Wett-bewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen. Sie ist- 17 -zwar nicht irreführend, erschwert aber erheblich die durch die Preisangaben-verordnung geschützte Möglichkeit des Preisvergleichs, der ein unerläßlicherBestandteil des wirtschaftlichen [X.] ist (vgl. [X.] [X.] 1999, 762,763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise).2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltendgemachten Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM. Die Klägerin verlangt in-soweit - unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl.[X.]Z 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjährung; [X.], [X.]. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, [X.], 633, 636 - Sicherungsschein [insoweit in [X.]2000, 731 nicht abgedruckt], m.w.[X.]) - Aufwendungsersatz für ihre Abmahnungvom 6. Mai 1997, die sich nur gegen die Werbung der [X.] in der [X.] vom 4. März 1997 (Anlage [X.]) gerichtet hat. Da ihr - wie darge-legt - hinsichtlich dieser Werbung kein materiell-rechtlicher Unterlassungsan-spruch zusteht, kann sie auch nicht die Erstattung ihrer insoweit entstandenenAbmahnkosten verlangen. Abmahnkosten für die zweite Abmahnung [X.] vom 15. Juli 1997 - betreffend die [X.] der [X.](Anlage [X.]) - hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht.3. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, dieihr infolge der Durchführung des Verfahrens vor der [X.] entstanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwen-dungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB)steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Durchführung des Verfah-rens vor der Einigungsstelle nach den erfolglosen Abmahnungen nicht mehrdem mutmaßlichen Willen der [X.] entsprach, sondern ein Versuch derKlägerin war, im eigenen Interesse einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. [X.] [X.] 1988, 715 f.; vgl. weiter [X.]/[X.], § 27a [X.] 18 -Rdn. 119; [X.]/Hefermehl, [X.]recht, 22. Aufl., [X.]. [X.]. 555; [X.]lullis aaO Rdn. 84 f.; [X.], Außergerichtliche Konfliktlösung imgewerblichen Rechtsschutz, 1998, [X.] f.).II[X.] Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Ko-stenpunkt und insoweit aufzuheben, als dieses unter Abänderung des landge-richtlichen [X.]eils den Unterlassungsantrag in seiner - auf die Anlage [X.] be-zogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.Im Umfang der Aufhebung war die Berufung der [X.] gegen daslandgerichtliche [X.]eil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieses im Ko-stenpunkt abgeändert und die Verurteilung der [X.] zur [X.] dem im Berufungsverfahren geänderten Unterlassungsantrag derKlägerin neu gefaßt wird.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann v. Ungern-Sternberg [X.]Bornkamm Pokrant

Meta

I ZR 104/99

05.07.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. I ZR 104/99 (REWIS RS 2001, 2029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2029

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