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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 160/01Verkündet am:15. Januar 2004FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Januar 2004 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 27. März 2001 aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der [X.] Berlin vom 16. November 1999 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.Von Rechts [X.]:Die Beklagte, eine Fluggesellschaft, warb am 6. März 1999 in der Zei-tung "R. " mit der - nachfolgend wiedergegebenen - Anzeige [X.] ab [X.]. Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise(z.B. "ab DM 449,-") angegeben. In unmittelbarem Zusammenhang mit [X.] stand in kleinerer Schrift: "+ 19,-*". Das Sternchen wies auf [X.] "Luftsicherheitskosten/[X.]" [X.] 3 -- 4 -Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, daß die Beklagtedurch diese Art der Flugpreisangabe gegen die [X.] habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, we-sentliche Belange der Verbraucher zu berühren.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken [X.] für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen,gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, [X.] zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslandssteu-ern in den genannten Preis einzubeziehen.Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die [X.] gestellt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] dem Klageantrag verurteilt ([X.] 2001, 301).Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision,deren Zurückweisung der Kläger [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellungdes landgerichtlichen [X.]eils, das die Klage abgewiesen hat.[X.] Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinenvollständigen Tatbestand enthält.1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des§ 543 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in ersterInstanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO).Danach müssen [X.]eile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestandaufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein [X.]eil nicht fürrevisibel gehalten hat ([X.], [X.]. v. 16.10.2003 - [X.], NJW 2004, 217m.w.N., für [X.]Z vorgesehen).Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigenTatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichendeGrundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu [X.] NJW2004, 217 m.w.N.). Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist [X.] gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über dieParteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang [X.] der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.I[X.] Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltendgemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht,kann nicht zugestimmt werden.- 6 -1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß [X.] des [X.], soweit sie Prozeßvoraussetzung ist, nach§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.Diese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisi-onsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. [X.], [X.]. v. 14.12.2000- I ZR 181/99, [X.], 846, 847 = WRP 2001, 926 - [X.]; [X.],UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 4, 37).Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 6. März 1999 war [X.] als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der [X.] des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 ([X.] I S. 1169)klagebefugt.Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andereFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Eurovom 27. Juni 2000 ([X.] I S. 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom30. Juni 2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. ades Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001(SchuldRModG, [X.] I S. 3138) mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit derletzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 [X.], wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Ein-richtungen nach § 4 [X.] nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger,da er nach § 22a [X.] in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragenworden ist (§ 16 Abs. 4 [X.]).- 7 -2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtzu.a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete [X.] gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den [X.] (Flughafengebühren und [X.])nicht als Bestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser [X.] wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die beanstandete Werbung ha-be zu einem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hin-zurechnung der [X.] zu den Preisen für die Flüge selbst könntenFehler unterlaufen. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelnePreisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch die Flugprei-se von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangabenverord-nung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preise angese-hen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesen werde.Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher.Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die [X.] zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu beliebten Urlaubszielen,für die sich viele Verbraucher interessierten.b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.], weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der [X.] im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revisionnicht angegriffen - entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete [X.] -zeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen hat. Die Beklagte hat [X.] geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher[X.], [X.]. [X.], [X.], 1166, 1168 = [X.] - Fernflugpreise; vgl. auch [X.], [X.]. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, [X.], 889, 890 = [X.], 1222 - Internet-Reservierungssystem).bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlichauch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren Vorschriften [X.] regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. [X.][X.], 1166, 1168 - Fernflugpreise; [X.], [X.]. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01,GRUR 2003, 971, 972 = [X.], 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst, für[X.]Z vorgesehen). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll [X.] Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werdenund zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand unter-einander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. [X.] GRUR 2003,1166, 1168 - Fernflugpreise, m.w.[X.]) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der zur [X.] als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden [X.], unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 [X.] gegen [X.] geltend [X.], nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebe-fugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der [X.] Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührtwerden.Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt,ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung als- 9 -solche abzustellen (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, [X.], 753 f. = [X.], 169 - Telefonwerbung II; [X.]. [X.], [X.], 280, 281 = [X.], 288 - Telefonwerbung III; [X.].v. [X.], [X.], 1085, 1088 = [X.], 1263 - Be-lehrungszusatz). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützendeZielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der [X.] müsse eine Handlung betreffen, durch die [X.] "berührt" werden, bedeutet nicht, daß Verbraucher-verbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen [X.] vorgehen dürften (vgl.[X.]/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rdn. 43; [X.],Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 13 Rdn. 31b).Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es auf [X.] eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. [X.] GRUR 1989, 753 [X.] Telefonwerbung II; [X.] aaO § 13 Rdn. 35).dd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten [X.] werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der [X.] einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nichtirregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucherkann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise unddie jeweils hinzukommenden Luftsicherheitskosten und [X.], [X.] der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die [X.] ohne Schwierigkeiten [X.] 10 -Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau aufden ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei [X.] zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird [X.] durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korri-giert. Ein verständiger Verbraucher kann den Hinweis, daß zu den [X.] jeweils 19 DM hinzukommen, nicht übersehen. Ein Sternchenhinweis führtzu der Erläuterung, daß dieser Betrag für Luftsicherheitskosten und [X.] zu bezahlen ist. Diese Erläuterung steht unmittelbar neben der wichti-gen Angabe, daß die Preise für Hin- und Rückflug gelten. Wer sich für die [X.] Flüge interessiert, wird keine nennenswerten Schwierigkeiten haben,die letztlich für die Flüge zu zahlenden Mindestpreise zu berechnen. Durch diebeanstandete Art und Weise der Preisangaben wird deshalb ein [X.] allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich näher mitder Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen, daß die bean-standete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, auch wennzusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und Weise der Preisangabe denPreisvergleich geringfügig erschwert.II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht ausanderen Gründen als richtig dar.Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nichtauf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] stützen.Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a [X.] und § 4[X.] eingetragen, die Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes tratenaber als Anspruchsgrundlagen erst am 1. Januar 2002 und damit erst nach [X.], in dem die beanstandete [X.] begangen wurde(6.3.1999), in [X.] (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3 SchuldRModG).- 11 -Aus § 22 [X.], der Vorgängervorschrift des § 2 [X.], kann der Klä-ger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift [X.] in [X.] getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des [X.] und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur [X.] auf Euro vom [X.], [X.] I S. 897). Der [X.] auch nicht geltend machen, daß die Beklagte nach dem Inkrafttreten des§ 22 [X.] vergleichbare Verstöße begangen habe. Mit ihrem gegenteiligenVorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden,weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was inder Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 103/00,GRUR 2003, 436, 439 = [X.], 384 - Feldenkrais, m.w.[X.]. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-zuheben. Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil des [X.]s war [X.] 12 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]BüscherBergmann
Meta
15.01.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. I ZR 160/01 (REWIS RS 2004, 5035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5035
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