Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. 5 StR 546/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8505

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Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 30. August 2022 – 5 StR 169/22 mwN).

3

So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 546/23

05.12.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 31. Mai 2023, Az: 532 Ks 2/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. 5 StR 546/23 (REWIS RS 2023, 8505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8505

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