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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 61/00vom22. Oktober 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] [X.], Dr. [X.] die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrichund Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt[X.]remen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die im [X.]eschwerdeverfahren entstandenenKosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort [X.] notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird auf 100.000 [X.] -Gr:[X.] im Jahre 1944 geborene Antragsteller wurde - nachdem frreZulassungen zurckgenommen bzw. widerrufen worden waren - zuletzt wiederim September 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts-gericht und Landgericht [X.]. zugelassen. Durch [X.] 19. Januar 2000hat die Antragsgegnerin die Zulassung [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegenVermögensverfalls widerrufen und [X.] die sofortige Vollziehung angeordnet.Der Antragsteller hat die Aufhebung der Widerrufsentscheidung beantragt. [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewie-sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist [X.] § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO zulssig; eshat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1. Gemû § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdetsind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.] 4 -schlechte finanzielle Verltnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nichtordnen kann und er auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen(st. Rspr.). Ein [X.] wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahrenr das Verms Rechtsanwalts erffnet oder der Rechtsanwalt in dasvom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu frende Verzeichnis(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeûordnung) eingetragenist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]RAO).2. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs vor.Der Antragsteller hat am 22. November 1999 die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben und ist deswegen [X.] § 915 ZPO am 27. November1999 in das vom Vollstreckungsgericht zu frende Verzeichnis [X.] § 915ZPO eingetragen worden.3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, [X.] die Vorausset-zungen des [X.]s nachtrlich zweifelsfrei weggefallen sind. [X.] die Vorlage einer vollstigen Übersicht r die bestehenden [X.] und laufenden Einkfte erforderlich gewesen; eine solche hatder Antragsteller nicht vorgelegt. Im rigen kann die gesetzliche [X.] nunmehr auch darauf gesttzt werden, [X.] das Amts-gericht - Insolvenzgericht - [X.]. am 17. Januar 2001 einen Antrag auf [X.] Insolvenzverfahrens r das Verms Antragstellers mangelsMasse abgewiesen hat.- 5 -4. Ist ein Rechtsanwalt in [X.], werden dadurch die Inter-essen der Rechtsuchenden regelmûig gefrdet. [X.] dies in seinem Falleausnahmsweise anders sei, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Gefr-dung der Rechtsuchenden wird im Gegenteil dadurch unterstrichen, [X.] gegenden Antragsteller ein seit dem 7. Mrz 2001 rechtskrftiger Strafbefehl [X.] ist, mit welchem er wegen Veruntreuung von [X.] zu einerGeldstrafe verurteilt worden ist.Hirsch [X.] Ganter [X.] Schott Wllrich [X.]
Meta
22.10.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwZ (B) 61/00 (REWIS RS 2001, 948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 948
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