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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 3/01vom31. Mai 2002in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, [X.],[X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte ProfessorDr. [X.], [X.] und Dr. Wosgien am 31. Mai 2002 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des Hessischen [X.]es vom [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.] tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 Euro (100.000,-- DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] vom 24. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-gen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidunghat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] [X.]eschwerde des Antragstellers, die er mit einem im mündlichen Termin- 3 -rreichten Schriftsatz [X.] hat. Dem Antragsteller ist daraufhin aufge-geben worden,a) eine aktuelle Vermögensrsicht (mit den aktuellen [X.]ela-stungen des [X.]) und einen [X.],b) die [X.] fr seine Mietsser sowie sei-ner sonstigen Einkfte (Praxisgewinn, Zinseinkfte) fr dieJahre 1999 und 2000,c) die Titel des Finanzamts und etwaige Absprachen hinsicht-lich des Erlasses der [X.](Schriftsatz vom13.12.2001 zu [X.] und zu belegen. Mit einer anschließenden [X.] schriftlichen Verfahren hat sich der Antragsteller einverstanden [X.].[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdet sind.Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete- 4 -schlechte Vermsverltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]e-weisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] Aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller - in der Widerrufs-verfim einzelnen aufgefrten - titulierten Forderungen und Vollstrek-kungsverfahren ist die Antragsgegnerin und der [X.] mit [X.] ausgegangen, [X.] der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses [X.] Vermsverfall geraten war. Nachdem 1998 gegenden Antragsteller in 80 Verfahren die Zwangsvollstreckung betrieben, von [X.] seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO aber nach deren Er-ledigung abgesehen worden war, waren bei [X.] der [X.] anderem 18 [X.]. Auch diese Verfahren [X.] zwar zum Zeitpunkt der mlichen Verhandlung vor dem [X.] weitgehend durch Zahlung erledigt. Vielfach hat der Antragsteller jedocherst am 23. Mai 2000 gezahlt, ersichtlich - wie sich aus der Gleichzeitigkeit [X.] letzten schriftstzlichen Sachvortrags vor dem [X.] ergibt -unter dem Druck des Widerrufsverfahrens, so [X.] die Vermutung einer bloûenUmschuldung nahe liegt. [X.] spricht auch, [X.] wrend des laufenden [X.]e-schwerdeverfahrens weitere Vollstreckungsmaûnahmen gegen den [X.] bekannt geworden sind, auf die unter 2) noch einzugehen ist. Nur bei-spielsweise ist anzufren, [X.] der Antragsteller etwa durch [X.] 5. Oktober 2000 ausgeurteilte [X.]etrr 8.550,-- DM nebst Zinsen unddurch [X.]eschluû vom 22. November 2000 - im gleichen Verfahren - festgesetzteKostr 2.107,10 DM erst im Mrz 2002 gezahlt hat. Die [X.] hat mit Schreiben vom 7. August 2001 mitgeteilt, [X.] der [X.] 5 -steller nicht [X.]. Unter diesen Umstwird die Annahme des [X.] zumZeitpunkt der Widerrufsverfch nicht dadurch in Frage gestellt, [X.] erEigentmer verschiedener allerdings belasteter [X.] war und - wie ervorgetragen hat - eine mit 12 % zu verzinsende [X.] inne hatte.[X.] gegen den Antragsteller seit Jahren immer wieder Vollstreckungsmaû-nahmen ergriffen werden muûten, lût den [X.] zu, [X.] er dauerhaft [X.] die erforderlichen liquiden Mittel zur [X.]edienung seiner Verbindlichkeitenverfte und eine Verwertung seiner Vermswerte nicht ohne weiteresmlich war und zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gefrt tte.Anhaltspunkte fr einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdet gewesen w-ren, lagen nicht vor. Ob ein Rckgriff auf die Vermswerte des [X.] bei [X.] ohne weiteres mlich und erfolg-versprechend gewesen wre, erscheint nicht gesichert.2. Obwohl grundstzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfmaûgeb-lich ist, kann im [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nochbercksichtigt werden, wenn der [X.] zweifelsfrei weggefallen ist([X.]GHZ 75, 356; st. Rspr.). Eine solche zwischenzeitlich erfolgte zweifelsfreieKonsolidierung seiner Vermsverltnisse hat der Antragsteller nicht nach-gewiesen. Die Auflagen des Senats hat er nur teilweise erfllt:So hat er zwar fr seinen gegenwrtigen Grundbesitz in [X.]([X.] 13, 15, 15a, 17 und 19) ein Wertgutachten aus dem [X.] 2.560.000,-- DM vorgelegt und dinglich gesicherte Darlehnsverbind-- 6 -lichkeiten bei der [X.] in [X.] 383.683,44 Euro undder Allgemeinen Hypothekenbank R. in [X.] 136.880,86 Euro(Stand jeweils 28. Februar 2002) nachgewiesen. Fr die eingetragenenZwangssicherungshypotheken des Finanzamts hat er Steuerschulden (u. a.Einkommensteuer 1998, 2000, 2001, Umsatzsteuer 2000 und 2001, [X.] November und Dezember 2001, Januar und Februar 2002) in [X.]39.292,15 Euro (einschlieûlich [X.]in [X.] 6.850,90 Eu-ro), die laut [X.] Finanzamts vom 27. Mrz 2002 begin-nend ab 15. April 2002 bis zum 15. Dezember 2002 zu tilgen sind, belegt. So-weit eingetragene [X.]elastungen nach den Angaben des Antragstellers nichtmehr valutieren, sind aber Grundschuldbriefe nur teilweise vorgelegt worden.Auch Nachweise fr Zusr den [X.] der [X.]t [X.] nicht erbracht.Die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszfr seine Konten beiden [X.] und M. eG vom 14. Mrz 2002 bzw.23. Mrz 2002 weisen zwar Guthaben auf, dabei bleibt aber offen, ob die [X.] dauerhaft im Haben gefrt werden.Nach den vorgelegten Steuerbescheiden [X.] und 2000 hat der [X.] aus Kapitalverms Vermietung und [X.]. Dabei ist aber zu bedenken, [X.] der Antragsteller neben [X.] steuerlich zu [X.] Schuldzinsen auch [X.] erbringen haben wird. Fr die anwaltliche Ttigkeit ist jeweils ein [X.] worden. Soweit der Antragsteller fr 2001 insoweit einen Überschuûvon ca. 77.000 DM ermittelt hat, ist die von ihm selbst erstellte [X.] 7 -Überschuûrechnung nicht in allen Punkten nachvollziehbar (beispielsweisehinsichtlich der betrieblichen Aufwendungen fr die [X.]-[X.]ank).Fr die von der Antragsgegnerin wrend des [X.]eschwerdeverfahrensaufgefrten weiteren Verbindlichkeiten, die wiederum zu Vollstreckungsmaû-nahmen gefrt haben, hat der Antragsteller zwar zum grûten Teil [X.], es fehlt aber u. a. an Nachweisen fr Zahlungen auf Forderungen [X.] [X.], [X.]und [X.]aufgrund des [X.] und Überwei-sungsbeschlusses des Amtsgerichts [X.] vom 12. November 2001 in[X.] 1.766,52 Euro (VU Amtsgericht [X.] vom 11.1.2002 ) - die eingereichten Quittungen beziehen sich auf andere Titel -,auf Forderungen in Sachen [X.]. aufgrund der [X.] und Überwei-sungsbeschlsse des Amtsgerichts K. vom 20. Mrz r510,25 DM und 2.345,20 DM (64 [X.]und 64 [X.]) und auf Forde-rungen der Krankenversicherung AG aufgrund des [X.] des Amtsgerichts E. vom 31. Juli r5.221,82 DM ([X.]. 01548582308). Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich [X.] in Sachen Dr. P. . Die vorgelegte Quittung bezieht sich auf [X.] (14 O ), das nicht mit dem von der Antragsgegnerinangegebenen Aktenzeichen (14 O ) reinstimmt.Da die [X.]ercksichtigung des nachtrlichen Wegfalls des Verms-verfalls im [X.]eschwerdevefahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung [X.] bei ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen fr einesofortige neue Zulassung zu vermeiden, kommen weitere Ermittlungen im [X.]e-schwerdeverfahren nicht in [X.]etracht. Der Antragsteller wird ggfs. im [X.] 8 -sungsverfahren die verbleibenden Zweifel und Unsicherheiten im Hinblick [X.] auszurmen haben.[X.][X.] Frellesen [X.] [X.] Schott Wosgien
Meta
31.05.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2002, Az. AnwZ (B) 3/01 (REWIS RS 2002, 3013)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3013
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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