Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2002, Az. AnwZ (B) 3/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 3013

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 3/01vom31. Mai 2002in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, [X.],[X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte ProfessorDr. [X.], [X.] und Dr. Wosgien am 31. Mai 2002 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des Hessischen [X.]es vom [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.] tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 Euro (100.000,-- DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] vom 24. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-gen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidunghat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] [X.]eschwerde des Antragstellers, die er mit einem im mündlichen Termin- 3 -rreichten Schriftsatz [X.] hat. Dem Antragsteller ist daraufhin aufge-geben worden,a) eine aktuelle Vermögensrsicht (mit den aktuellen [X.]ela-stungen des [X.]) und einen [X.],b) die [X.] fr seine Mietsser sowie sei-ner sonstigen Einkfte (Praxisgewinn, Zinseinkfte) fr dieJahre 1999 und 2000,c) die Titel des Finanzamts und etwaige Absprachen hinsicht-lich des Erlasses der [X.](Schriftsatz vom13.12.2001 zu [X.] und zu belegen. Mit einer anschließenden [X.] schriftlichen Verfahren hat sich der Antragsteller einverstanden [X.].[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdet sind.Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete- 4 -schlechte Vermsverltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]e-weisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] Aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller - in der Widerrufs-verfim einzelnen aufgefrten - titulierten Forderungen und Vollstrek-kungsverfahren ist die Antragsgegnerin und der [X.] mit [X.] ausgegangen, [X.] der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses [X.] Vermsverfall geraten war. Nachdem 1998 gegenden Antragsteller in 80 Verfahren die Zwangsvollstreckung betrieben, von [X.] seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO aber nach deren Er-ledigung abgesehen worden war, waren bei [X.] der [X.] anderem 18 [X.]. Auch diese Verfahren [X.] zwar zum Zeitpunkt der mlichen Verhandlung vor dem [X.] weitgehend durch Zahlung erledigt. Vielfach hat der Antragsteller jedocherst am 23. Mai 2000 gezahlt, ersichtlich - wie sich aus der Gleichzeitigkeit [X.] letzten schriftstzlichen Sachvortrags vor dem [X.] ergibt -unter dem Druck des Widerrufsverfahrens, so [X.] die Vermutung einer bloûenUmschuldung nahe liegt. [X.] spricht auch, [X.] wrend des laufenden [X.]e-schwerdeverfahrens weitere Vollstreckungsmaûnahmen gegen den [X.] bekannt geworden sind, auf die unter 2) noch einzugehen ist. Nur bei-spielsweise ist anzufren, [X.] der Antragsteller etwa durch [X.] 5. Oktober 2000 ausgeurteilte [X.]etrr 8.550,-- DM nebst Zinsen unddurch [X.]eschluû vom 22. November 2000 - im gleichen Verfahren - festgesetzteKostr 2.107,10 DM erst im Mrz 2002 gezahlt hat. Die [X.] hat mit Schreiben vom 7. August 2001 mitgeteilt, [X.] der [X.] 5 -steller nicht [X.]. Unter diesen Umstwird die Annahme des [X.] zumZeitpunkt der Widerrufsverfch nicht dadurch in Frage gestellt, [X.] erEigentmer verschiedener allerdings belasteter [X.] war und - wie ervorgetragen hat - eine mit 12 % zu verzinsende [X.] inne hatte.[X.] gegen den Antragsteller seit Jahren immer wieder Vollstreckungsmaû-nahmen ergriffen werden muûten, lût den [X.] zu, [X.] er dauerhaft [X.] die erforderlichen liquiden Mittel zur [X.]edienung seiner Verbindlichkeitenverfte und eine Verwertung seiner Vermswerte nicht ohne weiteresmlich war und zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gefrt tte.Anhaltspunkte fr einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdet gewesen w-ren, lagen nicht vor. Ob ein Rckgriff auf die Vermswerte des [X.] bei [X.] ohne weiteres mlich und erfolg-versprechend gewesen wre, erscheint nicht gesichert.2. Obwohl grundstzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfmaûgeb-lich ist, kann im [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nochbercksichtigt werden, wenn der [X.] zweifelsfrei weggefallen ist([X.]GHZ 75, 356; st. Rspr.). Eine solche zwischenzeitlich erfolgte zweifelsfreieKonsolidierung seiner Vermsverltnisse hat der Antragsteller nicht nach-gewiesen. Die Auflagen des Senats hat er nur teilweise erfllt:So hat er zwar fr seinen gegenwrtigen Grundbesitz in [X.]([X.] 13, 15, 15a, 17 und 19) ein Wertgutachten aus dem [X.] 2.560.000,-- DM vorgelegt und dinglich gesicherte Darlehnsverbind-- 6 -lichkeiten bei der [X.] in [X.] 383.683,44 Euro undder Allgemeinen Hypothekenbank R. in [X.] 136.880,86 Euro(Stand jeweils 28. Februar 2002) nachgewiesen. Fr die eingetragenenZwangssicherungshypotheken des Finanzamts hat er Steuerschulden (u. a.Einkommensteuer 1998, 2000, 2001, Umsatzsteuer 2000 und 2001, [X.] November und Dezember 2001, Januar und Februar 2002) in [X.]39.292,15 Euro (einschlieûlich [X.]in [X.] 6.850,90 Eu-ro), die laut [X.] Finanzamts vom 27. Mrz 2002 begin-nend ab 15. April 2002 bis zum 15. Dezember 2002 zu tilgen sind, belegt. So-weit eingetragene [X.]elastungen nach den Angaben des Antragstellers nichtmehr valutieren, sind aber Grundschuldbriefe nur teilweise vorgelegt worden.Auch Nachweise fr Zusr den [X.] der [X.]t [X.] nicht erbracht.Die vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszfr seine Konten beiden [X.] und M. eG vom 14. Mrz 2002 bzw.23. Mrz 2002 weisen zwar Guthaben auf, dabei bleibt aber offen, ob die [X.] dauerhaft im Haben gefrt werden.Nach den vorgelegten Steuerbescheiden [X.] und 2000 hat der [X.] aus Kapitalverms Vermietung und [X.]. Dabei ist aber zu bedenken, [X.] der Antragsteller neben [X.] steuerlich zu [X.] Schuldzinsen auch [X.] erbringen haben wird. Fr die anwaltliche Ttigkeit ist jeweils ein [X.] worden. Soweit der Antragsteller fr 2001 insoweit einen Überschuûvon ca. 77.000 DM ermittelt hat, ist die von ihm selbst erstellte [X.] 7 -Überschuûrechnung nicht in allen Punkten nachvollziehbar (beispielsweisehinsichtlich der betrieblichen Aufwendungen fr die [X.]-[X.]ank).Fr die von der Antragsgegnerin wrend des [X.]eschwerdeverfahrensaufgefrten weiteren Verbindlichkeiten, die wiederum zu Vollstreckungsmaû-nahmen gefrt haben, hat der Antragsteller zwar zum grûten Teil [X.], es fehlt aber u. a. an Nachweisen fr Zahlungen auf Forderungen [X.] [X.], [X.]und [X.]aufgrund des [X.] und Überwei-sungsbeschlusses des Amtsgerichts [X.] vom 12. November 2001 in[X.] 1.766,52 Euro (VU Amtsgericht [X.] vom 11.1.2002 ) - die eingereichten Quittungen beziehen sich auf andere Titel -,auf Forderungen in Sachen [X.]. aufgrund der [X.] und Überwei-sungsbeschlsse des Amtsgerichts K. vom 20. Mrz r510,25 DM und 2.345,20 DM (64 [X.]und 64 [X.]) und auf Forde-rungen der Krankenversicherung AG aufgrund des [X.] des Amtsgerichts E. vom 31. Juli r5.221,82 DM ([X.]. 01548582308). Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich [X.] in Sachen Dr. P. . Die vorgelegte Quittung bezieht sich auf [X.] (14 O ), das nicht mit dem von der Antragsgegnerinangegebenen Aktenzeichen (14 O ) reinstimmt.Da die [X.]ercksichtigung des nachtrlichen Wegfalls des Verms-verfalls im [X.]eschwerdevefahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung [X.] bei ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen fr einesofortige neue Zulassung zu vermeiden, kommen weitere Ermittlungen im [X.]e-schwerdeverfahren nicht in [X.]etracht. Der Antragsteller wird ggfs. im [X.] 8 -sungsverfahren die verbleibenden Zweifel und Unsicherheiten im Hinblick [X.] auszurmen haben.[X.][X.] Frellesen [X.] [X.] Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 3/01

31.05.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2002, Az. AnwZ (B) 3/01 (REWIS RS 2002, 3013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3013

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.