Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 39/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 3072

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[X.] ([X.]) 39/01vom27. Mai 2002in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. [X.] 27. Mai 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.]es in der Freien und Hanse-stadt [X.] vom 15. Mai 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 • (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit dem 18. August 1975 als Rechtsanwalt bei [X.] und [X.]zugelassen. Diese Zulassung wurde [X.] 1980 auf das Oberlandesgericht H. erweitert.Mit Verfügung vom 9. September 1999 widerrief die Antragsgegnerin die [X.] 3 -sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAOwegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), [X.]. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht erfolgt.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdetsind.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer [X.] nicht [X.], geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;[X.]eweisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] gegen ihn (st.Rspr., vgl. [X.] vom25. Mrz 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.] vom21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Diese Voraus-setzungen waren im [X.]punkt des Erlasses der [X.] erfllt,auch wenn der Antragsteller nicht in das vom Insolvenzgericht oder Vollstrek-kungsgericht zu fhrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.]; § 915 ZPO) eingetra-gen war und die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO geregelte Vermutung fr einenVermögensverfall damit nicht eingreift. Denn in der [X.] vor dem 9. September- 4 -1999 war es bereits zu vier erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen [X.] gekommen, von denen zwei die Grundlage der Widerrufsverf-gung waren. [X.] hinaus bestanden weitere, nicht unerhebliche Verbind-lichkeiten, deren Tilgung nicht gesichert war. [X.]ehauptete Ratenzahlungsverein-barungen mit seinen Glubigern legte der Antragsteller nach den nicht ange-griffenen Feststellungen des [X.]es ebensowenig vor wie ange-kigte [X.] seiner Glbiger, bis auf weiteres keine Zwangsvollstrek-kungsmaûnahmen zu ergreifen, oder behauptete [X.] Dritter, Schuldendes Antragstellers zu bernehmen. Dies rechtfertigte zum [X.]punkt der [X.] Annahme eines beim Antragsteller eingetretenen [X.]) Anhaltspunkte fr einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet wren, lagennicht vor. Der [X.] [X.] zu einer derartigen Gefr-dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man-dantengeldern und den darauf mlichen Zugriff von Glbigern des [X.]. Die Gefahr, [X.] der in [X.] geratene Rechtsanwalt ihmanvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - fr eigene Zwecke verwendet, wirdnicht, wie der Antragsteller meint, durch die Einrichtung eines Anderkontosausgeschlossen (st.Rspr., z.[X.]. [X.] vom 21. September 1987- [X.] ([X.]) 20/87, [X.]RAK-Mitt. 1988, 50 unter [X.] b). Denn es kommt immerwieder vor, [X.] Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. [X.]ei diesen [X.] es ausschlieûlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhal-tenen [X.]etrstimmungsgemû verwendet oder nicht (vgl. [X.]vom 21. September 1987, aaO; [X.] vom 25. Mrz 1991 - [X.] ([X.])73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102 unter [X.] b).- 5 -2. Obwohl es fr die gerichtliche Überprfung der Widerrufsverfnggrundstzlich auf den [X.]punkt des Erlasses der angefochtenen Verfungankommt, ist ein zweifelsfreier Wegfall des [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu bercksichtigen (st.Rspr.,[X.]GHZ 75, 356). [X.] ist im Streitfall jedoch nichts zu ersehen. Nach den nichtangegriffenen Feststellungen des [X.]es hat sich die [X.] des Antragstellers nach [X.] der Widerrufsverfgung keineswegsverbessert. Ein weiterer Glubiger, das Finanzamt [X.], hat [X.] einer Steuerschuld des Antragstellers in Hhe von 195.269,39 [X.]. Ein mit einem Vollstreckungsaufschub biszum 15. Dezember 2000 vereinbarter Tilgungsplan wurde vom Antragstellernicht eingehalten; eine Verlgerung des Vollstreckungsaufschubs und/oder einneuer Tilgungsplan wurde nicht vereinbart.Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Se-nats, nach welcher der [X.] nachtrlich behoben sein kann,wenn der Anwalt sich in Vergleichs- und [X.] mit sei-nen Glbigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtethat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und wrend des Laufs dieser Raten-zahlungen keine Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn eingeleitet werden ([X.]e-schluû vom 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 35/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 29). Denneine umfassende Darstellung seiner derzeitigen Vermsverhltnisse hat [X.] im laufenden gerichtlichen Verfahren ebensowenig vorgelegt wie[X.]elege fr seine [X.]ehauptung, [X.] er "mit allen ... Glbigern Ratenzahlungs-vereinbarungen getroffen und auch erfllt habe". Mit Schriftsatz seines [X.] vom 12. Februar 2002 rmt der Antragsteller durch [X.]e-zugnahme auf sein Schreiben vom 11. Januar 2002 den fortbestehenden [X.] hat auch nicht dargetan, [X.] die Interessen [X.] durch den [X.] nicht (mehr) gefrdet sind. [X.] Vorbringen, er sei in der Lage, eine werthaltige [X.]rgschaft von [X.] in [X.] fr seine Mandantschaft beizubringen, [X.] nicht aus und rechtfertigt auch nicht eine - vom Antragsteller beantragte -Aussetzung des Verfahrens.Deppert Ganter [X.] FrellesenSchott [X.]

Meta

AnwZ (B) 39/01

27.05.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2002, Az. AnwZ (B) 39/01 (REWIS RS 2002, 3072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3072

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