Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. X ZA 2/18

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6292

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100718BXZA2.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 2/18
vom
10. Juli 2018
in der Verfahrenskostenhilfesache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Juli 2018
durch die
Richter Dr.
[X.],
Dr.
Grabinski, Hoffmann
und Dr.
Deichfuß
sowie die Richterin Dr.
Marx

beschlossen:

Der Antrag des Anmelders
auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betref-fend die Patentanmeldung 10 2009 040 213.6
unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:
[X.] Der Anmelder reichte am 7. September 2009 eine Patentanmeldung betreffend einen "Stromgenerator auf Wärmebasis"
beim Deutschen Patent-
und Markenamt ein. Anspruch 1, auf den die weiteren Ansprüche rückbezogen sind, hat in der
mit dem Hauptantrag geltend gemachten Fassung folgenden Wortlaut:
"Vorrichtung zur Umwandlung von Wärme in Elektrizität durch Simulation natür-licher, thermodynamischer Vorgänge bei gleichzeitiger Nutzung des Wassers als Arbeitsmedium bestehend aus:
einem hermetisch geschlossenen Druckkessel (1), der im oberen Bereich eine Öffnung aufweist, die einen Druckregler (4) und eine an ihn funktionsmäßig an-geschlossene [X.] (3) luftdicht aufnimmt und
der in
im unteren Bereich seines Inneren einen Wärmetauscher enthält, der nach außen über zwei Leitungen, Vor-
und Rücklaufleitungen, mit dem thermischen Solarmodul 1
-
3
-
(2) verbunden ist, einer weiteren, dicht eingebauten Versorgungsleitung (19), sowie einem über dem Druckkessel (1) senkrecht stehenden, sich von
unten nach oben verjüngenden Trichter (6), mit zwei offenen, für Strömung freien Durchzug gewährenden Enden (10) und (11), der oberhalb der [X.] (3) einen aufladbaren Plattenkondensator (8) lotrecht aufnimmt und einer Basisplatte (15), in der
der Druckkessel (1) sowohl nach unten als auch
seitlich in einer Wärmedämmung (21) eingebettet ist, und einem Wärmetauscher (12), der in Form einer nach außen wärmegedämmten Haube ist, die dicht über der Basisplatte (15) steht und deren Inhalt großräumig umschließt."
Das Patentamt wies die Anmeldung, die unter dem Aktenzeichen 10
2009 040 213.6 geführt wird, mit der Begründung zurück, der Gegenstand der Anmeldung sei
keine Erfindung im Sinne des §
1 [X.], weil es an der er-forderlichen Realisierbarkeit im
Hinblick auf seine Funktion fehle.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Patentgericht nach [X.] Verhandlung zurückgewiesen.
I[X.] Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg hat (§
138 Abs. 1 [X.] iVm § 114 Abs. 1 ZPO).
Das Patentgericht
hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines [X.] nach § 100 Abs. 3 [X.] statthaft und zu prüfen ist.
1. Der
insoweit von dem
Anmelder gerügte
Verstoß gegen den Grund-satz
rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) ist nicht
gegeben.
a) Das Patentgericht hat sich mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Anmelders zur Begründung seiner Beschwerde im [X.] auseinandergesetzt. Es hat sowohl seinen Einwand, dass die Stoßionisation durch Stöße zwischen (freien) Wassermolekülen und Sedimentteilchen stattfinde, als auch seine er-2
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gänzende Überlegung
behandelt, dass sich die erforderliche Energie aus der "Bahngeschwindigkeit"
des Wassermoleküls multipliziert mit der Masse des Se-dimentteilchens ergebe. Der Anmelder behauptet nicht, dass er im [X.] hiervon abweichenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Dafür ist auch sonst nichts
ersichtlich.
b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch nicht darin, dass das Patentgericht die
Anregung des Anmelders, ein Modell der er-findungsgemäßen Vorrichtung vorzuführen, nicht aufgegriffen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Patentgericht den Anmelder
davon abgehalten hätte, die in seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufge-zeigte Möglichkeit, eine solche Modellvorrichtung in die mündliche Verhandlung mitzubringen und dort vorzuführen, in die Tat umzusetzen. Für das Patentge-richt bestand kein Anlass, eine Vorführung anzuregen, nachdem der Anmelder weder die konkrete Ausgestaltung des Modells erläuterte
noch technische Auf-zeichnungen über ihre Wirkungsweise vorlegte
und das Patentgericht die Lehre der Anmeldung als technisch unbrauchbar ansah.
c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird auch nicht durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde begründet. Dabei kann dahin-stehen, ob eine Versagung der Zulassung, die durch den Gesetzgeber bewusst unanfechtbar ausgestaltet wurde (vgl. die Nachweise bei Busse/Keuken-schrijver, [X.], 8.
Aufl., §
100 Rn.
17), unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Mai 2014

[X.], [X.], 1232 Rn. 14

[X.] zu § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Denn diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon [X.] nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass der Anmelder gegenüber dem [X.] geltend gemacht hätte, der Streitfall erfordere eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §
100 Abs. 2 [X.],
und weil in Ermangelung des [X.] von Zulassungsgründen
mit einer Zulassung auch nicht zu rechnen war.
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5
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2. Der Beschluss des Patentgerichts leidet auch nicht an einem Begrün-dungsmangel (§
100 Abs.
3 Nr.
6 [X.]).
Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Patentgericht keine Begründung für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat ([X.], Beschluss vom 21.
April 1964

I
ZB
218/63, [X.]Z 41, 360, 363 f.

Damenschuh-Absatz).
[X.]
Grabinski
Hoffmann

Deichfuß
Marx
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2018 -
19 W(pat) 20/16 -

10

Meta

X ZA 2/18

10.07.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. X ZA 2/18 (REWIS RS 2018, 6292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6292

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