Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. X ZA 5/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17640

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110117BXZA5.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 5/15
vom
11. Januar 2017
in der Verfahrenskostenhilfesache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck,
die Richter Dr.
Grabinski, [X.], die
Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß

beschlossen:

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betref-fend die Patentanmeldung 196
25
172.9
unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird [X.].

Gründe:
[X.] Der Anmelder hat am 24. Juni 2006
eine Erfindung betreffend eine Fe-dereinrichtung
beim Deutschen Patent-
und Markenamt als Zusatz zur Patent-anmeldung 195
49
336.2 angemeldet. Mit [X.] hat die [X.] dem Anmelder mitgeteilt, dass die Grundlage für das Zusatzverhältnis wegen negativer Erledigung der Hauptanmeldung entfallen und der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf die Erteilung eines selbständi-gen Patents umzuwandeln sei. Mit Schriftsatz vom 4.
Februar 2012 hat der
Anmelder dem [X.] "widersprochen"
und
beantragt, die Patent-anmeldung weiterzuführen, hilfsweise ein selbständiges Patent zu erteilen,
und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für die fällig werdenden Jahresgebühren 1
-
3
-
und eventuell zu
entrichtende Zuschläge zu gewähren.
Mit
Beschluss vom 27.
März 2012
hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung, die das [X.] 172.9
erhalten hat, zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2012
hat der Anmelder den Schriftsatz vom 4.
Februar 2012 erneut
eingereicht, den er neuerlich
unterschrieben hat.
Später hat er zudem
die Aussetzung aller laufenden Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das Patentgericht hat
festgestellt, dass
mit der Eingabe des Anmelders vom 2. Juni 2012 keine Beschwerde eingelegt worden ist.
I[X.] Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 [X.] i.V.m.
§ 114 Abs. 1 ZPO).
Das Patentgericht
hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines [X.] nach § 100 Abs. 3 [X.] statthaft und zu prüfen ist. Die insoweit von dem Anmelder beanstandete Versagung rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) wegen Nichtstattfindens einer mündlichen Verhandlung ist nicht begründet. Nach § 79 Abs. 2 Satz
2 [X.], der insoweit §
78 [X.] vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen wer-den. Danach konnte der [X.] in Ausübung pflichtgemäßen Er-messens ohne mündliche Verhandlung -
und damit auch ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs

feststellen, dass mit der Eingabe des Anmel-ders vom 2. Juni 2012 keine Beschwerde eingelegt worden ist, zumal der An-melder
keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte.
Auch im Übri-2
3
4
5
-
4
-
gen ist für einen

mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angreifbaren

Verfahrensmangel
nichts erkennbar.
Meier-Beck
Grabinski
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2015 -
8 W(pat) 20/13 -

Meta

X ZA 5/15

11.01.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. X ZA 5/15 (REWIS RS 2017, 17640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17640

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