Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. X ZA 2/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17620

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110117BXZA2.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 2/15
vom
11. Januar 2017
in der Verfahrenskostenhilfesache

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2
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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck,
die Richter Dr.
Grabinski, [X.], die
Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß

beschlossen:

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betref-fend die Patentanmeldung 41 27 530.6 unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird [X.].

Gründe:
[X.] Der Anmelder hat am 20. August 1991 eine Erfindung betreffend eine "Vorrichtung für Fahrzeuge und Maschinen"
als Zusatz zur Patentanmeldung 41
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287.0 beim Deutschen Patent-
und Markenamt angemeldet. Nachdem das Prüfungsverfahren zunächst bis zur
endgültigen Erledigung der [X.] ausgesetzt worden war, ist dem Anmelder von der Prüfungsstelle mit Bescheid vom 16.
August 2005 mitgeteilt worden, dass das Verfahren der Hauptanmeldung beendet worden und der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpa-tents in den Antrag auf die Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln sei. Nachdem der Anmelder den danach erforderlichen Erteilungsantrag nicht 1
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innerhalb der ihm gesetzten Frist von einem Monat gestellt hatte, hat die [X.] die Patentanmeldung, die das Aktenzeichen 41
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530.6 erhalten hatte,
mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 zurückgewiesen.
Mehr als drei Monate nach Aufgabe des Beschlusses zur Post hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Beschwerdeeinlegung und zur Zahlung der [X.] so-wie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Entrichtung der [X.] beantragt. Zudem hat er die Durchführung einer mündli-chen Verhandlung für den Fall beantragt, dass seinen Anträgen nicht entspro-chen werden sollte.
Das Patentgericht hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] als unzulässig [X.] und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der [X.] des Deutschen Patent-
und Markenamtes als nicht eingelegt gilt.
I[X.] Der [X.] des Anmelders ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 [X.] i.V.m.
§ 114 Abs. 1 ZPO).
1. Das Patentgericht
hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines [X.] nach §
100 Abs. 3 [X.] statthaft und zu prüfen ist. Der
insoweit
von dem
Anmelder beanstandete Verstoß gegen den Grundsatz
rechtlichen Gehörs (§
100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) wegen Nichtstatt-findens einer mündlichen Verhandlung ist nicht
gegeben. Nach § 79 Abs. 2 Satz
2 [X.], der § 78 [X.] vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Gleiches gilt, wenn die [X.] nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i.V.m.
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Nr. 401 300 [X.]. zu § 2 Abs. 1 PatKostG eingezahlt worden ist. Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden Vorschriften nach § 238 Abs. 2 Satz
1 ZPO entsprechende Anwendung
(B[X.]E 41, 130, 133
f.;
Benkard/[X.], 11.
Aufl.
(2015), § 123 [X.]
Rn. 64; Busse/[X.], 8. Aufl. (2016), § 78
[X.]
Rn. 26; vgl.
zur mit § 79 Abs. 2 Satz 2 [X.] gleichlautenden Vorgängervor-schrift des § 36p Abs. 2 Satz 3 [X.] i.d.F.
des 6. [X.] vom 23. März 1961 [[X.] I, S. 274]:
BGH, Beschluss vom 16. November 1962 -
I [X.], GRUR 1963,
279

[X.]).
Danach verletzt es nicht das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das Pa-tentgericht
ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit des Antrags
des Anmelders über Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung
der Be-schwerdegebühr entschieden und die [X.] der Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 21. Oktober 2005 gemäß
§ 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt hat.
2. Ein
Verstoß gegen das Gebot rechtlichen
Gehörs
liegt auch nicht da-rin, dass das Patentgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass der Anmelder
die Einreichung eines ordnungsgemäßen [X.]s, mit dem die Zahlungsfrist für die [X.] nach § 134 [X.] hätte gehemmt werden können, nicht innerhalb der [X.] nachgeholt habe. Ohne Verstoß gegen das [X.] Gehörs hat sich das Patentgericht insoweit darauf gestützt, dass
der An-melder mit dem Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben über seine persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe und eine im Verfahren 8
W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden könne.
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Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu rechtlichem Gehör liegt aber auch nicht hinsichtlich der Hilfserwägung des Patentgerichts vor, wonach, auch wenn die im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren herange-zogen würde, es jedenfalls an einer Vorlage der für eine Bewilligung der Verfah-renskostenhilfe erforderlichen Anlagen
zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Anmelders innerhalb der [X.] gefehlt ha-be. Zwar weist der Anmelder darauf hin, dass nach Rechtsprechung und [X.] mit dem Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe der Lauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr

wie vorliegend der [X.]

auch dann gehemmt werde, wenn der [X.] ohne Anlagen eingereicht werde, weil diese nicht
Bestandteil des Verfahrens-kostenhilfeantrags
seien (Benkard/[X.], aaO, § 134 [X.] Rn. 3a; Busse/Keukenschrijver, aaO, § 134 [X.] Rn. 8, jeweils
m.w.N. zur Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung gilt aber nicht für den Fall eines Antrags auf Wiederein-setzung in eine versäumte Zahlungsfrist. Die versäumte Gebührenzahlung ist nur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 [X.] i.V.m. § 134 [X.] nachgeholt, wenn bis dahin neben dem [X.] auch

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sämtliche erforderlichen Anlagen
eingereicht worden sind
(Benkard/[X.], aaO
Rn. 3d; Busse/Keukenschrijver, aaO
Rn. 9), was nach den Feststellungen des Patentgerichts im Verfahren
8 W (pat) 10/06 nicht der Fall gewesen ist.
Meier-Beck
Grabinski
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2015 -
8 W(pat) 12/06 -

Meta

X ZA 2/15

11.01.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. X ZA 2/15 (REWIS RS 2017, 17620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17620

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