Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2012, Az. 7 AZR 149/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 8156

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2010 - 1 [X.] 369/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bis zur Rücknahme der Revision des [X.] haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch über eine Verpflichtung der [X.]eklagten, mit dem Kläger (wieder) ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

2

Der Kläger war bei der [X.]eklagten seit [X.]i 1985 beschäftigt. Zum 1. Jan[X.]r 1987 gliederte die [X.]eklagte ihr Geschäftsfeld der kompatiblen [X.] und Peripheriesysteme aus und überführte es in die [X.], einem von der [X.]eklagten und der [X.] neu gegründeten [X.]. Die Firmenbezeichnung dieser Gesellschaft stand Ende 1986 noch nicht fest; die [X.]eklagte hielt nach ihrer Darstellung zunächst 66,5 % sowie die [X.] 33,5 % der Gesellschaftsanteile.

3

Mit Schreiben vom 4. November 1986 informierte die [X.]eklagte die für einen Wechsel in die [X.] vorgesehenen Mitarbeiter über das [X.] und führte wörtlich [X.]. aus:

        

„[X.]insichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

        

○       

...     

        

○       

… Am [X.] treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, daß bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der [X.] [X.]estandteil ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.

        

○       

Für den Fall, daß aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der [X.] angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die [X.] spätestens einen Monat vor [X.]eendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der [X.] üblichen vertraglichen [X.]edingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft.

        

In den nächsten Tagen werden wir im Rahmen von Informationsveranstaltungen zu den Fragen Stellung nehmen, die für Sie von allgemeinem und besonderem Interesse sind.“

4

Die [X.]eklagte und der bei ihr bestehende [X.]etriebsrat führten vor der Ausgliederung Verhandlungen über deren Folgen. Am 4. Dezember 1986 schlossen sie eine mit „Rahmenbedingungen für in das [X.]/[X.] [X.] AG-Mitarbeiter“ (im Folgenden: [X.] 1986) überschriebene Vereinbarung. Sie hat folgenden Wortlaut:

        

„Aus Anlaß der Ausgliederung des Geschäfts mit kompatiblen Großcomputern und Peripheriesystemen aus der [X.] zum [X.] wird zwischen Unternehmensleitung und [X.]etriebsrat folgendes vereinbart:

        

1.    

Die neue Gesellschaft, die ihren Sitz in [X.] haben wird, wird die bisherigen Standorte der zur Ausgliederung aus der [X.] anstehenden [X.]etriebsteile in [X.] und L ab [X.] beibehalten. Standortveränderungen für die Verkaufsbüros sind z. [X.]. nicht beabsichtigt. [X.]ei den Standorten [X.] und M kann es mittelfristig zu Umzügen innerhalb der Standorte kommen.

        

2.    

Die neue Gesellschaft wird Mitglied des Arbeitgeberverbands [X.]hemie [X.]aden-Württemberg e. V.

        

3.    

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (künftig nur: Mitarbeiter), deren Arbeitsverhältnisse am [X.] auf die neue Gesellschaft übergehen, erhalten von der [X.] eine entsprechende - mit dem [X.]etriebsrat abgestimmte - schriftliche Mitteilung. [X.]etroffen hiervon sind grundsätzlich alle derzeit in dem Geschäft mit kompatiblen Großcomputern und Peripheriesystemen tätigen Mitarbeiter. Sonderfälle sind zwischen Mitarbeiter, [X.]etriebsrat und Unternehmensleitung der [X.] mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu beraten.

        

4.    

Ungeachtet der [X.]estimmung von Ziff. 3 Satz 3 kann jeder Mitarbeiter, der eine Mitteilung gem. Ziff. 3 erhalten hat, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses bis spätestens [X.] schriftlich widersprechen. Der Widerspruch hat zur Folge, daß das mit der [X.] bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf die neue Gesellschaft übergeht.

        

5.    

[X.] ist die [X.] verpflichtet, diesem unter [X.]erücksichtigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten einen adäq[X.]ten Arbeitsplatz anzubieten. Sofern ein solcher nicht vorhanden oder frei ist, wird das Arbeitsverhältnis regelmäßig einvernehmlich (Aufhebungsvertrag) oder - unter [X.]eachtung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des [X.]etriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen - durch einseitige Gestaltungserklärung (Kündigung des Mitarbeiters oder des Arbeitgebers) enden. Im Falle einer Kündigung durch den Mitarbeiter ist die [X.] grundsätzlich bereit, auf die Einhaltung der Kündigungsfrist über den [X.] hinaus zu verzichten. Die Gewährung der Jahresprämie 1986 wird dadurch nicht berührt.

        

6.    

Mitarbeiter mit mindestens 25 Dienstjahren, die zum Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs das 55. Lebensjahr vollendet haben und die nicht mehr in die neue Gesellschaft überwechseln wollen, können auf Wunsch in der [X.] verbleiben oder durch Aufhebungsvertrag aus der [X.] ausscheiden.

        

7.    

[X.]ezüglich der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse am [X.] auf die neue Gesellschaft übergehen, gilt folgendes:

                 

a)    

Durch den Wechsel in die neue Gesellschaft ändert sich die Tätigkeit der Mitarbeiter in der Regel nicht. Sofern dies im Einzelfall doch der Fall ist, wird die Tätigkeit des Mitarbeiters in der neuen Gesellschaft seiner bisherigen in der [X.] zumindest adäq[X.]t sein.

                 

b)    

Die mit der [X.] abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsverträge gehen zum [X.] vollinhaltlich auf die neue Gesellschaft über. Dies gilt insbesondere auch für die in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiter.

                 

c)    

Alle in der [X.] zum Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs bestehenden kollektiven Regelungen ([X.]etriebsvereinbarungen, [X.], betriebliche Übungen), aus denen sich Rechte und Pflichten der Mitarbeiter ergeben, werden mit Wirkung vom [X.] zusätzlicher [X.]estandteil der jeweiligen Einzelarbeitsverträge der in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeiter (§ 613 a [X.]G[X.]). In Ergänzung und Konkretisierung hierzu wird folgendes festgelegt:

                          

[X.])     

Die nachfolgend im einzelnen aufgeführten Regelungen gelten für die am [X.] übertretenden [X.] bis zu ihrem Ausscheiden aus der neuen Gesellschaft fort. Verbesserungen und/oder Verschlechterungen dieser [X.]etriebsvereinbarungen in der [X.] nach 1987 führen unmittelbar zu einer entsprechenden Verbesserung/Verschlechterung für die zum [X.] überwechselnden [X.]. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Regelungen:

                                   

•       

[X.]-Altersversorgung

                                   

•       

[X.]etriebsvereinbarung Nr. 3 (Regelungen für Mitarbeiter mit politischen [X.]ndaten und ehrenamtlichen Tätigkeiten)

                                   

•       

[X.]etriebsvereinbarung Nr. 13 (Jubiläumsgaben und Dienstaltersprämien)

                                   

•       

[X.]etriebsvereinbarung Nr. 14 (Leistungen bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit sowie bei [X.]eilverfahren)

                                   

•       

[X.]etriebsvereinbarung Nr. 32 (Entlohnungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte) mit der [X.]ßgabe, daß als [X.]ezugsgröße die [X.]estimmungen der Tarifverträge für [X.]aden-Württemberg gelten.

                                   

•       

Altersteilzeit und Altersfreizeit für [X.]

                                   

•       

Programm ‚Eltern und Kind’

                                   

•       

‚Absprache zur [X.]ehandlung der [X.] bei tariflichen Alters- und Meisterjahressprüngen, bei [X.] und Umgruppierungen’, unter [X.]erücksichtigung der baden-württembergischen Tarifgruppenstruktur

                          

bb)     

Ziff. 7 c) [X.]) gilt entsprechend für folgende, nicht in förmlichen [X.]etriebsvereinbarungen oder [X.] festgelegte Regelungen:

                                   

•       

Die Erhöhung der [X.] bei [X.] erfolgt bis einschließlich 1992 nach den jährlich in der [X.] geltenden Vorgaben.

                                   

•       

Allgemeine Gesundheitsvorsorgemaßnahmen nach Gruppe II

                                   

•       

Gewährung von [X.]ypothekendarlehen der Pensionskasse sowie von [X.] und zinslosen Darlehen durch die [X.]

                                   

•       

[X.] für außertarifliche und schwerbehinderte Mitarbeiter

                                   

•       

Gewährung von [X.]

                                   

•       

Gewährung von Vorzugsaktien für [X.] (anstelle vermögenswirksamer Leistungen)

                                   

•       

Möglichkeit des [X.]ezugs von [X.]-Aktien im Rahmen der Netto-Jahresprämie

                                   

•       

Gewährung von Zusatzurlaub für die den Schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeiter

                                   

•       

[X.] und [X.] für Außendienst-Mitarbeiter

                                   

•       

‚Richtlinien für Dienstwagen’ sowie für ‚[X.]ereitschaft, Noteinsätze, Meldung von Überstunden und Abfeiern’ ([X.])

                          

cc)     

Die zum [X.] übertretenden [X.] werden folgende Leistungen entsprechend Ziff. 7 c) [X.]) - jeweils nach den in der [X.] geltenden Regelungen - weiterhin in Anspruch nehmen können:

                                   

•       

Werksärztlicher Dienst der [X.]

                                   

•       

Leistungen der [X.] entsprechend der Satzung

                                   

•       

Werkbücherei

                                   

•       

Privatabgabestellen mit Ausnahme des [X.] (Schrottlager)

                                   

•       

[X.]elegschaftsrabatt im Verkaufs-[X.]enter ([X.])

                                   

•       

[X.] bzw. Essensgeldzuschußzahlung

                                   

•       

Freizeit-/und Abendkursangebot

                          

dd)     

Die [X.] wird gesetzliche Pflichtkrankenkasse der neuen Gesellschaft. Freiwillig Versicherte können ihre Mitgliedschaft in der [X.] fortführen. Mitgliedschaften in der Sterbekasse bleiben unberührt.

                          

ee)     

[X.]is einschließlich 1990 erhalten die von der [X.] in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeiter eine Jahresprämie in [X.]öhe der [X.]-Jahresprämie.

                          

ff)     

Die [X.] wird sicherstellen, daß die neue Gesellschaft den übertretenden [X.]n den in der [X.] üblichen Unfallversicherungsschutz (Invaliditätsfall, Todesfall) gewährt.

                          

gg)     

Soweit ein Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis am [X.] auf die neue Gesellschaft übergeht, Mieter einer G/E-Wohnung ist oder ein zinsloses oder verzinsliches Darlehen von der [X.] oder der Pensionskasse erhalten hat, werden die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter (Mietvertrag, Darlehensbedingungen) durch den Übertritt in die neue Gesellschaft nicht berührt.

        

8.    

[X.]insichtlich der [X.], der Umzugskostenregelung einschl. der [X.]edingungen für die Gewährung eines Mietzuschusses sowie der Versetzungs- und Entsendungsrichtlinien verbleibt es für die übertretenden [X.] ab [X.] bei den bisherigen ([X.]. Die neue Gesellschaft wird diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu fassen. Die Neufassung darf und wird jedoch insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden [X.] führen.

        

9.    

Die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 8) gelten entsprechend für die derzeit für die übertretenden Mitarbeiter gültige Gleitzeitregelung.

        

10.     

Mitarbeitern, die dem Schutz des Schwerbehindertengesetzes unterliegen, dürfen durch den Übertritt in die neue Gesellschaft keine Nachteile entstehen. [X.]ei notwendigen Umsetzungen schwerbehinderter Mitarbeiter gilt das in der [X.] für Umschulungen praktizierte Verfahren.

        

11.     

Die übertretenden Mitarbeiter können sich bis einschließlich 1992 zu den in der [X.] geltenden [X.]edingungen an der internen Stellenausschreibung in der [X.] beteiligen. Danach gelten die Regeln für Inlandsgruppengesellschaften.

        

12.     

Die Ausbildungsleistungen, welche die [X.] bislang für den ausgegliederten [X.]etriebsteil erbracht hat, werden durch die Ausgliederung nicht berührt. Darüber hinaus wird die neue Gesellschaft zur Deckung ihres Personalbedarfs vorrangig [X.]-Ausgebildete einstellen.

        

13.     

Über die zuvor ausdrücklich angesprochenen, mit dem Übertritt in die neue Gesellschaft für die Mitarbeiter verbundenen Rechte und Pflichten hinaus werden die Unternehmensleitung und der [X.]etriebsrat der [X.] im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherstellen, daß nach Gründung der neuen Gesellschaft [X.]etriebsrat und Unternehmensleitung dieser Gesellschaft in angemessener Frist ein alle nicht ausdrücklich erwähnte [X.]etriebsvereinbarungen, [X.] und betriebliche Übungen einschließendes eigenständiges kollektives Regelwerk erstellen, welches für die zum [X.] übertretenden [X.] insgesamt im Vergleich zu den zum Übertrittszeitpunkt in der [X.] geltenden Regelungen nicht zu einer Schlechterstellung führen darf.

        

14.     

Die Eingruppierung und das Entgelt der in die neue Gesellschaft übertretenden [X.] richten sich nach dem Gehaltsrahmen-Tarifvertrag [X.]aden-Württemberg für die chemische Industrie sowie dem am [X.] geltenden Gehaltstarifvertrag. Dabei wird sichergestellt, daß sich die Mitarbeiter bei ihrem Übertritt insgesamt nicht schlechter stellen als nach den bisher für sie geltenden Tarifverträgen des [X.]. Die tarifliche Eingruppierung sowie die [X.]öhe des Entgelts ergeben sich aus der unter Ziff. 3 genannten schriftlichen Mitteilung an die Mitarbeiter, welche diese spätestens am 10.12.86 erhalten sollen.

                 

Für außertarifliche Mitarbeiter ergibt sich die [X.]öhe des Entgelts unter [X.]erücksichtigung der weitergeltenden [X.]V 32 (vgl. Ziff. 7 c) [X.])) aus dem übergehenden Einzelarbeitsvertrag.

        

15.     

Die [X.] garantiert den am [X.] in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäq[X.]ten Arbeitsplatz in der [X.], sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.

        

…“    

5

Der Kläger, welcher von der Ausgliederungsmaßnahme nicht betroffen war, bewarb sich aufgrund einer Stellenausschreibung auf einen Arbeitsplatz bei der [X.]. Mit Schreiben vom 22. Juni 1987 teilte die [X.]eklagte ihm - unter [X.]ezug auf seine [X.]ewerbung bei der „[X.] Gmb[X.]“ - mit, dass er „zum 01.08.1987 in diese Gesellschaft übertreten“ könne. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des [X.] zur [X.] händigte sie ihm eine Abschrift der [X.] 1986 aus und sicherte ihm - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s - zu, „er werde uneingeschränkt den anderen Mitarbeitern der [X.]eklagten gleichgestellt, die bereits per [X.] durch [X.]etriebsübergang zur [X.] übergewechselt waren“.

6

In den Folgejahren erwarb die [X.]eklagte von der [X.] sukzessive deren Geschäftsanteile an der [X.]. In drei Tranchen - zum 1. [X.]i 1996, am 16. Juli 1998 sowie am 25. Oktober 1999 - veräußerte sie die Anteile an die P Gmb[X.], die später in [X.] [X.] Gmb[X.] umfirmierte. Im [X.] 2003 informierte die [X.] I Gmb[X.] die [X.]eklagte über eine beabsichtigte Verschmelzung auf die [X.] [X.] Gmb[X.], die noch vor der Umwandlung in [X.] Gmb[X.] umfirmierte. Auf der Grundlage einer vorherigen Anfrage der [X.] erhielten die ehemaligen Mitarbeiter - darunter auch der Kläger - ein Schreiben der [X.]eklagten vom 12. Dezember 2003. In diesem ist [X.]. ausgeführt:

        

„… auf Anfrage von [X.] … bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von [X.] mitgeteilten geplanten Verschmelzung … gerne auch persönlich folgendes:

        

Sofern Sie von dem genannten [X.] erfasst sind und für Sie die [X.] vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach [X.]ßgabe von Ziffer 15 der [X.] etwa begründete Rechtsposition von dem [X.] unberührt.“

7

Zum 1. Febr[X.]r 2004 erfolgte die Verschmelzung der [X.] auf die [X.] Gmb[X.], auf die das Arbeitsverhältnis des [X.] überging. Zuletzt war der Kläger als Sachbearbeiter Rechnungswesen beschäftigt.

8

Mit [X.]eschluss vom 1. Oktober 2009 wurde über das Vermögen der [X.] Gmb[X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 12. Oktober 2009 zum 31. Jan[X.]r 2010. Über die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage war im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht rechtskräftig befunden; jedenfalls war der [X.]etrieb der Insolvenzschuldnerin stillgelegt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2009 machte der Kläger gegenüber der [X.]eklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sowie seine Wiedereinstellung geltend, was diese ablehnte.

9

Mit seiner der [X.]eklagten am 1. April 2010 zugestellten Erweiterung der ursprünglich nur auf eine Verurteilung zur [X.]eschäftigung gerichteten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die [X.]eklagte sei zu einer Neubegründung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Er könne sich auf das mit Schreiben der [X.]eklagten vom 4. November 1986 gegebene Wiedereinstellungsversprechen berufen, weil die [X.]eklagte ihm eine Gleichstellung mit den am 1. Jan[X.]r 1987 zu der [X.] gewechselten Arbeitnehmer zugesichert habe. Ziffer 15 der [X.] 1986, die aufgrund dieser Zusicherung gleichfalls für ihn gelte, beinhalte ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der - nunmehr eingetretenen - [X.]edingung, dass eine Weiterbeschäftigung in der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Die [X.]estimmung stehe nicht unter dem Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft im Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der [X.]eklagten gehören müsse; dies zeigte auch das Schreiben der [X.]eklagten an ihn aus dem Jahr 2003. Mit diesem Schreiben sei überdies einzelvertraglich eine Wiedereinstellung versprochen worden.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren zuletzt noch von [X.]edeutung - beantragt,

                 

die [X.]eklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 als kaufmännischen Angestellten/Sachbearbeiter Rechnungswesen zu den bei der [X.] üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in [X.]öhe von 59.567,38 Euro brutto unter Anrechnung einer [X.]etriebszugehörigkeit seit [X.]i 1985 anzunehmen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, es bestehe kein [X.] Rückkehranspruch in Verbindung mit ihrer Zusage, diesen auch auf den Kläger zu erstrecken. Mit Ziffer 15 der [X.] 1986 hätten die [X.]etriebspartner außerhalb ihrer Normsetzungsbefugnis gehandelt und außerdem im [X.]inblick auf den [X.] nach § 13 Abschn. VI des für die [X.]eklagte geltenden [X.]nteltarifvertrags [X.]ergbau, [X.]hemie, Energie ([X.]) den [X.] von § 77 Abs. 3 [X.]etrVG verkannt. Ungeachtet dessen seien die in Ziffer 15 der [X.] 1986 vorgesehenen Voraussetzungen für einen [X.] nicht gegeben. Das vorgesehene Rückkehrrecht sei - wie die gesamten Rahmenbedingungen - auf den Zeitraum befristet, in dem die „neue Gesellschaft“ dem Konzernverbund der [X.]eklagten angehöre. Sachlich sei es auf einen Verlust der [X.]eschäftigungsmöglichkeit in einer Gesellschaft beschränkt, in der der Kläger zuletzt nicht mehr beschäftigt gewesen sei. Ein [X.] könne nicht auf die Korrespondenz mit den betroffenen Mitarbeitern nach dem Ausscheiden der [X.] aus dem Konzernverbund der [X.]eklagten gestützt werden. Die [X.]eklagte habe in ihren Schreiben stets auf eine „etwa begründete Rechtsposition“ verwiesen; eine solche habe dem Kläger bereits im Zeitpunkt des Schreibens an ihn vom 12. Dezember 2003 nicht (mehr) zugestanden. Im Übrigen sei es ihr nicht möglich, den Kläger als kaufmännischen Angestellten/Sachbearbeiter Rechnungswesen zu beschäftigen.

Das Arbeitsgericht hat dem - in der [X.] Instanz äußerst hilfsweise gestellten - [X.]egehren auf Wiedereinstellung in der Fassung der Antragstellung entsprochen und die ursprünglich vom Kläger in erster Linie sowie hilfsweise verfolgten [X.]eschäftigungsanträge abgewiesen. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - die arbeitsgerichtliche Entscheidung zT abgeändert und den [X.] „zur Klarstellung“ wie folgt gefasst:

        

„Die [X.]eklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1. Febr[X.]r 2010 auf einem adäq[X.]ten Arbeitsplatz in der [X.] zu den bei der [X.]eklagten üblichen [X.]edingungen anzunehmen.“

Die die Abweisung der [X.]eschäftigungsanträge betreffende Anschlussberufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Der Kläger hat seine - nur diese Anträge betreffende - Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die [X.]eklagte begehrt mit ihrer [X.]. auf die [X.] einer Verletzung von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO und von § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützten Revision die Abweisung (auch) des [X.]. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht verfahrensfehlerhaft. Der [X.] ist weder unbestimmt, noch hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas zuerkannt, was dieser nicht beantragt hat. Der Antrag in der vom [X.] tenorierten Fassung ist zulässig und begründet. Der Anspruch des [X.] auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der [X.] folgt aus Ziffer 15 der [X.] 1986, die wegen der einzelvertraglichen Zusage der [X.] auch für ihn gilt, und dem Schreiben der [X.] vom 12. Dezember 2003.

A. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass der Ausspruch des Berufungsgerichts unbestimmt ist und darüber hinaus dem Kläger etwas zugesprochen hat, was nicht Gegenstand der Klage war.

I. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

1. Nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeendendes Urteil eine Urteilsformel. Diese muss hinreichend deutlich gefasst sein. Das Erfordernis der - von Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des [X.] dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können (vgl. für den [X.] im Beschlussverfahren [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 48 = EzA [X.] 2001 § 99 Nr. 21). Bei diesen Feststellungen sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht für sich gesehen erkennen lässt (für eine klageabweisende Entscheidung vgl. [X.] 19. Januar 2010 - 1 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 133, 75; [X.] 19. Mai 2011 - I [X.] - Rn. 7 mwN, [X.]Z 190, 1). Insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Willenserklärung kann zur Ermittlung des Inhalts einer auslegungsbedürftigen Urteilsformel ein Rückgriff auf Tatbestand und Entscheidungsgründe erforderlich sein (vgl. [X.] 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10 - Rn. 9 mwN, NJW-RR 2011, 1382). Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Urteilsspruch ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist (vgl. [X.] 19. Mai 2011 - I [X.] - Rn. 7 mwN, aaO). Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden soll (vgl. [X.]/[X.]. 14. Aufl. § 32 Rn. 4; [X.]/[X.] 2012 19. Aufl. Arbeitsvertrag Rn. 7). Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen; die Vergütung folgt ggf. aus § 612 BGB.

2. Hiernach ist die Entscheidungsformel im landesarbeitsgerichtlichen Urteil hinreichend bestimmt. Die Verurteilung zur Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags benennt den [X.]punkt des begehrten Vertragsschlusses. Der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung in dem mit der Verurteilung zustande gekommenen Vertrag lässt sich ausreichend deutlich klären. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte handelt es sich um eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung. Auch der Inhalt der Tätigkeit ist ausreichend beschrieben. Zwar eröffnet die Formulierung „auf einem adäquaten Arbeitsplatz“ einen Interpretationsspielraum. Entgegen der eigenen Ansicht des [X.]s ist damit aber keine „weitgehend unbestimmte Verurteilung der [X.] vorgenommen“. Unter Hinzuziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist deutlich, dass die tenorierte Willenserklärung eine Arbeitsleistung des [X.] als kaufmännischer Angestellter/Sachbearbeiter Rechnungswesen umfasst. In dieser Tätigkeit war der Kläger zuletzt bei der [X.] beschäftigt; diese Aufgaben hat auch das [X.] als „in allererster Linie naheliegend“ erachtet. Mit seinem Ausdruck „adäquater Arbeitsplatz“ meint es zwar einen weiter gefassten [X.]; auch nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung muss dieser aber der Tätigkeit eines „kaufmännischen Angestellten/Sachbearbeiter Rechnungswesen“ gleichwertig sein. Damit ist letztlich ein weites Direktionsrecht der [X.] eröffnet. Sie kann dem Kläger bei solch einer Verurteilung alle Aufgaben zuweisen, die ein „kaufmännischer Angestellter/Sachbearbeiter Rechnungswesen“ schuldet. Eine „weit gefasste“ Beschreibung der Tätigkeit führt zu einem größeren Spielraum bei den arbeitgeberseitigen Weisungsrechten und nicht zu deren Unklarheit. Die ausgesprochene Verurteilung ist damit ebenso wenig unbestimmt, wie ein Vertrag mit der [X.] über eine Tätigkeit als „kaufmännischer Angestellter/Sachbearbeiter Rechnungswesen“ unwirksam wäre. Auch ein solcher Vertrag enthielte eine Einigung über die „essentialia negotii“.

II. Das [X.] hat § 308 Abs. 1 ZPO nicht verletzt. Der Ausspruch in dem angefochtenen Urteil betrifft keinen anderen Streitgegenstand als den vom Kläger zur Entscheidung gestellten.

1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer [X.] etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte [X.] nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 9 [X.] [X.] der Gründe mwN, EzA ZPO § 256 Nr. 59). Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zuerkennen, wenn ein solches Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.] ZPO § 551 Nr. 68). Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um ein Weniger, sondern um ein Aliud handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des [X.] ab (vgl. [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.] BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308). Entscheidend sind nicht allein die wörtlichen Ausdrücke von Antrag und Urteilsausspruch, sondern deren - ggf. durch Auslegung zu ermittelnde - streitgegenständlichen Inhalte (ähnlich [X.] 3. April 2003 - I ZR 1/01 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]Z 154, 342).

2. Danach hat das [X.] § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verletzt. Der vom Kläger - in den Tatsacheninstanzen äußerst hilfsweise zur Entscheidung - gestellte Antrag ist nach seinem Wortlaut unzweifelhaft auf die Verurteilung der [X.] zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Ihm geht es mit der erstrebten Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der [X.], das er mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 BGB) - erwirken möchte. Die Abgabe eines Angebots ist in dem Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 2009 zu sehen. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (vgl. zB [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 16; 21. August 2008 - 8 [X.] - Rn. 54, [X.] BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; 25. Oktober 2007 - 8 [X.] - Rn. 14, [X.] BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80; 14. August 2007 - 9 [X.] - Rn. 11, [X.]E 123, 358). Der Kläger hat den Inhalt des mit der erstrebten Annahmeerklärung zustande kommenden Arbeitsvertrags näher beschrieben. Er hat den [X.]punkt des [X.], die Tätigkeit, die Vergütung sowie eine anzurechnende Betriebszugehörigkeit angegeben. Hinsichtlich der für einen Arbeitsvertragsschluss notwendigen Bestandteile - der nach § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ - hat das Berufungsgericht keine anderen Bedingungen zuerkannt. Eine Modifizierung (und wegen der beschränkten Revisionseinlegung des [X.] insoweit rechtskräftige teilweise Klageabweisung) liegt allenfalls in der zugesprochenen Vergütung und anzurechnenden Betriebszugehörigkeit. Da diese Bestandteile nicht unverzichtbar für die Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses sind, liegt hierin aber keine Änderung des [X.]. Auch der vom [X.] zuerkannte spätere Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine Einschränkung und keine Änderung des Klagebegehrens (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 2. Juli 2003 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 107, 18).

B. Zu Recht hat das [X.] dem Klageantrag - in dem in der Revision noch angefallenen Umfang - entsprochen. Das zulässige Begehren des [X.] ist begründet.

I. Der durch die Revision der [X.] noch anhängige Antrag ist auch in der Fassung, die er durch die Tenorierung des [X.]s erfahren hat, zulässig. Er ist - wie ausgeführt - in dieser Fassung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Inhalt des (anzunehmenden) Arbeitsvertrags ist ausreichend konkretisiert. Der [X.]punkt der Wirkung der Abgabe der Annahmeerklärung - der 1. Februar 2010 - ist genannt. Die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere Art und Beginn der Tätigkeit, sind bezeichnet. Die im Klagebegehren angeführten „bei der [X.] üblichen Bedingungen“ sind nicht unerlässlich für die Bestimmtheit, stehen aber auch außer Streit.

II. Der Antrag ist begründet. Die [X.] ist verpflichtet, die vom Kläger begehrte Willenserklärung abzugeben.

1. Der Antrag ist entgegen der Ansicht der [X.] nicht schon deswegen unbegründet, weil die Verurteilung der [X.] zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. Februar 2010 (rück-)wirken soll.

a) Mit der Abgabe der Annahmeerklärung kommt das Arbeitsverhältnis mit der [X.] zustande, denn mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Erklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem [X.]punkt die fingierte Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Vergangenheit liegenden [X.]punkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.] BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem [X.]punkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] - Rn. 17 und 35, [X.]E 134, 223).

b) Hiernach kann der Kläger die Begründung eines am 1. Februar 2010 beginnenden Arbeitsverhältnisses verlangen. Das Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 2009 enthält ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die Annahme dieses Angebots ist mit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 894 Satz 1 ZPO fingiert. Das Arbeitsverhältnis gilt nicht zu einem [X.]punkt vor Abgabe des Angebots als geschlossen.

2. Entgegen der Auffassung des [X.] folgt sein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht aus dem Schreiben der [X.] an die von dem bevorstehenden Betriebs(teil-)übergang betroffenen Arbeitnehmer vom 4. November 1986. Es kann offenbleiben, ob dieses - an andere Mitarbeiter gerichtete - Schreiben überhaupt ein selbständiges [X.] enthielte. Selbst wenn man hiervon zu Gunsten des [X.] ausginge, erstreckte es sich nicht auch auf ihn. Dem Kläger ist nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellung des [X.]s im Zusammenhang mit seinem Wechsel zur [X.] eine Abschrift der [X.] 1986 ausgehändigt und die Geltung dieser Rahmenbedingungen mündlich zugesagt worden. Auf anderen Arbeitnehmern ggf. früher gemachte Versprechen kann sich der Kläger damit nicht berufen.

3. Der Anspruch des [X.] auf Abgabe der vom [X.] zugesprochenen Annahmeerklärung folgt aber aus Ziffer 15 der [X.] 1986 iVm. dem Schreiben der [X.] vom 12. Dezember 2003. Die [X.] hat dem Kläger einzelvertraglich zugesagt, die Regelungen der [X.] auch auf ihn anzuwenden. In Ziffer 15 der [X.] 1986 haben die Betriebsparteien für die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer das Recht zu einer Rückkehr zu der [X.] unter der aufschiebenden Bedingung geregelt, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der „neuen Gesellschaft“ aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diesem [X.] [X.] begegnen entgegen der Auffassung der [X.] keine grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken. Das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht steht nicht unter dem - ungeschriebenen - Vorbehalt der Zugehörigkeit der [X.] zum Konzernverbund der [X.]. Dies ergibt die Auslegung von Ziffer 15 der [X.] 1986. Ob sich die Wiedereinstellungszusage sachlich auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der [X.] beschränkt oder auch auf einen solchen bei deren Rechtsnachfolgern erstreckt, kann offenbleiben. Das - aufschiebend bedingte - Recht des [X.] auf eine Rückkehr endete nicht mit der Verschmelzung der [X.] auf die [X.] GmbH. Dies folgt jedenfalls aus dem an ihn gerichteten Schreiben der [X.] vom 12. Dezember 2003. Die Voraussetzungen des [X.] sind erfüllt. Der Unmöglichkeitseinwand der [X.] ist unbegründet.

a) Ziffer 15 der [X.] 1986 findet auf den Kläger keine unmittelbare Anwendung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Der Kläger gehörte nicht zu den Arbeitnehmern, die zum 1. Januar 1987 in die „neue Gesellschaft“ wechselten. Der Kläger hat aber einen individualrechtlichen Anspruch darauf, ebenso behandelt zu werden wie die Arbeitnehmer, die unter Ziffer 15 der [X.] 1986 fallen. Das wurde ihm anlässlich seines Wechsels zur [X.] zum 1. August 1987 von der [X.] zugesagt.

b) Ziffer 15 der [X.] 1986 regelt in zulässiger Weise für die zum 1. Januar 1987 in die [X.] wechselnden Arbeitnehmer das Recht einer Rückkehr zur [X.], sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.

aa) Die [X.] 1986 gilt für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zum 1. Januar 1987 von der [X.] auf die [X.] übergegangen sind. Der Kläger gehört zwar nicht zu diesem Personenkreis. Ihm ist aber von der [X.] eine Gleichstellung mit den unter den Geltungsbereich der Rahmenbedingungen fallenden Arbeitnehmern versichert worden. Hierin liegt eine einzelvertragliche Zusage, die allerdings nicht über den Wirksamkeits- und Geltungsbereich des [X.] [X.]s hinausgeht.

[X.]) Das in Ziffer 15 der [X.] 1986 „garantierte“ Rückkehrrecht ist nicht aus [X.] Gründen unwirksam. Die Betriebsparteien sind nicht grundsätzlich gehindert, einen [X.] für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eines bevorstehenden Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergehen, zu regeln. Eine etwaige Unwirksamkeit anderer Bestimmungen in den [X.] 1986 führte jedenfalls nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit. Ziffer 15 der [X.] 1986 verstößt schließlich nicht gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.].

(1) Mit Ziffer 15 der [X.] 1986 in ihrem Verständnis als [X.] haben die Betriebsparteien ihre Regelungskompetenz nicht überschritten.

(a) Bei den [X.] 1986 handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung iSe. [X.] Normenvertrags zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Eine Betriebsvereinbarung kann über alle Fragen und Angelegenheiten abgeschlossen werden, die nach dem Gesetz der Zuständigkeit des Betriebsrats unterliegen. Dies ist in erster Linie bei mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kommt den Betriebsparteien aber auch eine umfassende Kompetenz zu, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu treffen (vgl. ausf. [X.] 12. Dezember 2006 -  1 [X.]/06 - Rn. 13 ff., [X.]E 120, 308; grundlegend [X.] [X.] 7. November 1989 - [X.] 3/85 - zu [X.] I 2 der Gründe, [X.]E 63, 211; vgl. auch [X.] 2008, 1; kritisch zur „globalen Regelungskompetenz“ [X.] [X.] 13. Aufl. § 77 Rn. 67).

(b) Hiernach betrifft Ziffer 15 der [X.] 1986 im Verständnis eines - aufschiebend bedingten - [X.] für die von einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zur „neuen Gesellschaft“ mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 betroffenen Arbeitnehmer einen zulässigen Regelungsgegenstand. Ein [X.] kann als Abschlussnorm grundsätzlich zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (vgl. [X.] 19. Oktober 2005 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 13; vgl. ferner auch 5. Juli 1984 - 2 [X.] - ohne ausdrückliche Problematisierung bei einem [X.] aus einem Sozialplan; grds. [X.] beim Betriebsübergang S. 49 ff.).

(aa) Die Argumentation der Revision, eine entsprechende Regelungsbefugnis könne nicht auf § 88 [X.] gestützt werden, vernachlässigt, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen nicht auf die dort ausdrücklich genannten Gegenstände beschränkt sind, sondern - wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt - auch über andere Gegenstände möglich sein sollen. Außerdem zeigt die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.], dass der Gesetzgeber dort, wo die Tarifvertragsparteien ihre Befugnis zur Regelung von Arbeitsbedingungen nicht wahrnehmen, von einer Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausgeht (vgl. näher [X.] 12. Dezember 20061 [X.]/06 - Rn. 14, [X.]E 120, 308).

([X.]) Auch der Verweis der Revision, den Betriebsparteien käme keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete [X.] zu, weil Regelungen zum Arbeitsverhältnis ein solches begriffsnotwendig voraussetzten, geht fehl. Bei [X.], die - wie im vorliegenden Streitfall - Arbeitnehmer betreffen, die (noch) in einem Arbeitsverhältnis stehen, treffen die Betriebsparteien Regelungen zu diesen Arbeitsverhältnissen. Die von der [X.] angeführten Legitimationsprobleme bestehen daher nicht.

([X.]) Der Regelungsgegenstand unterliegt der [X.] Zuständigkeit des Betriebsrats. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er sich auf den Betrieb und auf die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer bezieht (vgl. [X.] 19. Oktober 2005 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 13). Dies ist vorliegend der Fall. Bei Abschluss der [X.] 1986 waren die von ihrer Ziffer 15 erfassten Arbeitnehmer (noch) vom Betriebsrat repräsentiert. Die Vorschrift richtet sich nicht an eine „betriebsfremde Belegschaft“. Die Bestimmung in der Betriebsvereinbarung regelt damit nicht in unzulässiger Weise eine Arbeitsbedingung in einem Betrieb eines anderen Arbeitgebers, für deren Gestaltung der Betriebsrat nicht sachlich legitimiert wäre. Sie knüpft zwar an einen Sachverhalt an, der sich bei einer anderen Gesellschaft stellt. Die Rechtsfolge der (Wieder-)Begründung des Arbeitsverhältnisses betrifft aber allein die [X.]; diese wird kollektiv-rechtlich verpflichtet und dies unterfällt der Regelungskompetenz des bei ihr bestehenden Betriebsrats. Die [X.] regelt keinen Erwerbertatbestand, sondern einen den Betriebsteilveräußerer - die [X.] - anbelangenden Sachverhalt.

(2) Eine etwaige Unwirksamkeit anderer Bestimmungen in der [X.] 1986 hinderte die Annahme der Wirksamkeit von deren Ziffer 15 nicht. Die teilweise Unwirksamkeit der [X.] 1986 hat nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge.

(a) Nach § 139 BGB ist ein ganzes Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Bei den nach § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.] unmittelbar und zwingend wirkenden Betriebsvereinbarungen tritt die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit wegen des [X.] allerdings nur dann ein, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt (vgl. [X.] 19. Februar 2008 - 1 [X.] Rn. 40 mwN, [X.]E 125, 366).

(b) Selbst wenn alle anderen Bestimmungen der [X.] 1986 wegfielen, stellte die Rückkehrbestimmung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar. Darauf, ob die Betriebsparteien bei Kenntnis selbst einer überwiegenden Teilunwirksamkeit der [X.] 1986 deren Ziffer 15 in gleicher Weise vereinbart hätten, kommt es nicht an (ähnlich im Fall eines Einigungsstellenspruchs [X.] 26. August 2008 - 1 [X.] - Rn. 57, [X.]E 127, 276). Es kann daher auf sich beruhen, ob andere Normen der [X.] 1986 die „neue Gesellschaft“ außerhalb der [X.] der Betriebsparteien unzulässig unmittelbar verpflichten.

(3) Ziffer 15 der [X.] 1986 ist nicht - anders als die Revision meint - wegen des Vorrangs einer tariflichen Bestimmung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] unwirksam. Sie betrifft keinen Sachverhalt, der (mittlerweile) durch einen Tarifvertrag geregelt ist.

(a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Etwas anderes gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] dann, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (vgl. zB [X.] 29. April 2004 - 1 [X.] - zu B [X.] der Gründe mwN, [X.]E 110, 252).

(b) Hiernach verstößt Ziffer 15 der [X.] 1986 nicht gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Gegenstand der Betriebsvereinbarungsbestimmung ist keine durch den Manteltarifvertrag Bergbau, [X.]hemie, Energie vom 24. Juni 1992 - zuletzt in der Fassung vom 16. März 2009 - ([X.]) geregelte Arbeitsbedingung. Die einzig in Betracht kommende Bestimmung nach § 13 Abschn. VI Ziff. 1 des [X.] lautet:

        

„Wiedereinstellung und betriebsbedingte Umsetzungen

        

Aus betriebsbedingten Gründen entlassene Arbeitnehmer, die länger als 12 Monate dem Betrieb angehört haben und deren Entlassung nicht mehr als 12 Monate zurückliegt, werden im Falle der Neubesetzung von für sie geeigneten Arbeitsplätzen bevorzugt wieder eingestellt.

        

Kommen mehr entlassene Arbeitnehmer in Betracht, als Arbeitsplätze wieder zur Verfügung stehen, hat der Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates gemäß § 99 [X.] eine sachgerechte Auswahl zu treffen.“

Damit regelt § 13 Abschn. VI Ziff. 1 [X.] nach seinem unmissverständlichen Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck zwar auch einen [X.]. Dieser ist aber von vornherein auf eine andere Sachmaterie bezogen als die von Ziffer 15 der [X.] 1986 geregelte. Während § 13 Abschn. VI Ziff. 1 [X.] eine Wiedereinstellung im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen vorsieht, legt die Betriebsvereinbarungsbestimmung einen solchen im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Übergang von Arbeitsverhältnissen auf eine „andere Gesellschaft“ fest. Tarifnorm und Betriebsvereinbarungsregel ordnen damit zwar die gleiche Rechtsfolge an, regeln aber nicht die gleichen Sachverhalte.

c) Das Ausscheiden der [X.] aus dem Konzernverbund der [X.] beendete das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht nicht. Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist die „Garantie eines [X.]“ nach Ziffer 15 der [X.] 1986 nicht für die [X.] der [X.] zum Konzernverbund der [X.] befristet.

aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen [X.]harakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. zB [X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 9, [X.] [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 52 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 31).

[X.]) Hiernach steht die Geltung der Rückkehrzusage nicht unter dem Vorbehalt einer Zugehörigkeit der „neuen Gesellschaft“ zum Konzernverbund der [X.]. Dies hat das [X.] richtig erkannt.

(1) Der Wortlaut von Ziffer 15 der [X.] 1986 gibt keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Das Rückkehrrecht bezieht sich auf die in die „neue Gesellschaft“ überwechselnden Mitarbeiter. Andere Voraussetzungen oder Bedingungen als der Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen in dieser „neuen Gesellschaft“ sind nicht explizit ausgedrückt.

(2) Der Gesamtzusammenhang und die Regelungssystematik deuten nicht zwingend darauf, das Rückkehrrecht zur [X.] auf die [X.] der „neuen Gesellschaft“ zum B-Konzern zu beschränken. Die [X.] 1986 enthält zahlreiche Bestimmungen, die - ungeachtet ihrer jeweiligen [X.] Wirksamkeit - die Beibehaltung der bisher bei der [X.] geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich deren Verschlechterungen und Vergünstigungen zeitlich nicht begrenzen. Damit unterscheidet sich die [X.] 1986 von der gleichfalls ein Rückkehrrecht beinhaltenden Betriebsvereinbarung, die von der [X.] mit den zuständigen [X.] am 4. Dezember 1990 anlässlich der Ausgliederung ihrer Magnetproduktaktivitäten in ein Tochterunternehmen geschlossen worden ist und die der Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2005 zugrunde lag (- 7 [X.] - [Magnetic] [X.] [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 13). Zwar sind die Geltung der „Erhöhung der [X.] bei Tarifmitarbeitern“ nach Ziffer 7 c) [X.]) erster Punkt der [X.] 1986 und die [X.] nach Ziffer 7 c) ee) in zeitlicher Hinsicht ebenso limitiert wie die Beteiligung der zur „neuen Gesellschaft“ gewechselten Mitarbeiter an internen Stellenausschreibungen der [X.] nach Ziffer 11 der [X.] 1986. Die in Ziffer 7 c) aa) der [X.] 1986 vorgesehene Fortgeltung von bei der [X.] bestehenden Betriebsvereinbarungen einschließlich deren späteren Verbesserungen oder Verschlechterungen enthält aber keine zeitlich beschriebene „Veränderungsgrenze“. Auch die entsprechende Anwendung anderer bei der [X.] geltender kollektiver Regelungen ist unbeschränkt niedergelegt. Den weiter geregelten Möglichkeiten der Inanspruchnahme von unternehmens- und konzernbezogenen Sozialeinrichtungen und Leistungen mag die Vorstellung eines Verbleibs der [X.] I GmbH in der [X.] zugrunde liegen, was jedenfalls in Ziffer 11 Satz 2 der [X.] 1986 auch seinen sprachlichen Niederschlag gefunden hat („Regeln für Inlandsgruppengesellschaften“). Notwendig erscheint diese Annahme aber nicht. Augenscheinlich haben die [X.] in dem Wissen darum, dass es sich bei der Gesellschaft, in die das Geschäftsfeld der kompatiblen [X.] und [X.] zum 1. Januar 1987 ausgegliedert worden ist, um ein [X.] mit der [X.] handelte, den wechselnden Arbeitnehmern das bei der [X.] bestehende Niveau der Arbeitsbedingungen sichern wollen. Ein alleiniger Einfluss der [X.] auf die [X.] war bereits bei Abschluss der [X.] 1986 ausgeschlossen. Dies kann dafür sprechen, dass die in der [X.] 1986 geregelten Leistungen für die wechselnden Arbeitnehmer - ungeachtet ihrer Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit - nach der Vorstellung der [X.] nur so lange gelten sollten, wie die [X.] überhaupt eine Einflussmöglichkeit auf die [X.] als konzernzugehöriges Unternehmen hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, muss eine ggf. anzunehmende konzernzugehörigkeitsbegrenzte Reichweite der geregelten Leistungen aber nicht auch für die Rückkehrzusage gelten.

[X.]) Sinn und Zweck des in Ziffer 15 der [X.] 1986 geregelten [X.] sprechen deutlich dafür, dieses nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt eines Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der [X.] zu verstehen. Die [X.] haben die Konditionen eines Wechsels von Arbeitnehmern zu einer anderen Vertragsarbeitgeberin festgelegt, vor allem aber den Ausgleich der Nachteile geregelt, die den überwechselnden Arbeitnehmern durch die Ausgliederung des Geschäftsfelds der kompatiblen [X.] und [X.] ggf. entstehen können. Die Ausgleichsnotwendigkeit ist durch den Wegfall des Arbeitsplatzes der betroffenen Arbeitnehmer bei der [X.] veranlasst. Entscheidend ist weniger die Kompensation von Nachteilen wegen eines Wechsels zu einer ganz bestimmten (konzernzugehörigen) Arbeitgeberin, sondern wegen der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.]. Hierfür haben die [X.] ein Äquivalent in der Form einer Wiedereinstellungszusicherung geschaffen und die Bedingung hierfür folgerichtig allein an das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen innerhalb der „neuen Gesellschaft“ geknüpft. Gegen den ungeschriebenen Vorbehalt eines Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der [X.] spricht auch, dass es anderenfalls die [X.] als beherrschendes Unternehmen weitgehend in der Hand hätte, allein durch die Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile die Rückkehransprüche der begünstigten Arbeitnehmer [X.] zu beseitigen. Deren Rechtspositionen könnten von der Konzernmutter der [X.] durch einseitige Maßnahmen ersatzlos entwertet werden. Anderes würde nur dann gelten, wenn in einem solchen Fall des Ausscheidens aus der [X.] der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung des [X.] gelegen und dieses somit - bereits - zu diesem [X.]punkt entstanden wäre. So kann Ziffer 15 der [X.] 1986 aber nicht verstanden werden. Auch die [X.] beruft sich nicht auf eine derartige Deutung. Bei einem ungeschriebenen Vorbehalt der Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der [X.] bliebe schließlich völlig unklar, ob ein solcher Verbleib bereits mit dem Verlust der Mehrheitsanteile und der Beendigung des [X.] oder erst mit der Aufgabe jeglicher Beteiligung an der „neuen Gesellschaft“ endete. Auch dies spricht gegen einen derartigen ungeschriebenen Vorbehalt.

d) Das dem Kläger versprochene Rückkehrrecht endete nicht mit dem Wechsel seines Arbeitsverhältnisses zur [X.], auf die die [X.] mit Wirkung zum 1. Februar 2004 verschmolzen ist.

aa) Ob sich das Rückkehrrecht der zu der [X.] gewechselten Arbeitnehmer bereits nach Ziffer 15 der [X.] 1986 sachlich auch auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Rechtsnachfolger dieser „neuen Gesellschaft“ erstreckt, kann offenbleiben. Es erscheint einerseits klar, dass die [X.] mit „neuer Gesellschaft“ allein die [X.] gemeint haben. Der Ausdruck wurde nur deshalb gewählt, weil die Firmenbezeichnung des [X.] im [X.]punkt des Abschlusses der [X.] 1986 noch nicht feststand. Der das Rückkehrrecht auslösende Wegfall der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen „innerhalb der neuen Gesellschaft“ mag daher allein auf einen solchen bei der [X.] - und nicht bei rechtsnachfolgenden Gesellschaften - verstanden werden können. Andererseits deutet der bereits dargestellte Zweck des [X.] darauf, dass mit ihm weniger der Nachteil wegen des Wechsels der betroffenen Arbeitnehmer zu der „neuen Gesellschaft“ als einem ganz bestimmten Betriebsteilerwerber ausgeglichen werden sollte, sondern es um eine Kompensation dafür ging, die [X.] als „sichere“ Arbeitgeberin zu verlieren. Die Betriebsparteien bezweckten die Absicherung der ehemaligen Mitarbeiter der [X.] für den Fall eines späteren Verlustes ihres (neuen) Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen. Das Rückkehrrecht kann daher so verstanden werden, dass es sich auch auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit bei einem anderen Rechtsträger erstreckt, auf die die Arbeitsverhältnisse der vormaligen Mitarbeiter der [X.] infolge von betrieblichen und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen der „neuen Gesellschaft“ mittlerweile übergegangen sind. Ein solches Verständnis erscheint jedenfalls bei einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung der „neuen Gesellschaft“, die keine Widerspruchsmöglichkeit für die Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang oder den Wechsel ihrer Arbeitsverhältnisse auf eine „andere Gesellschaft“ aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge eröffnet, naheliegend. Dies ist der Fall, wenn - wie vorliegend im Zuge der Verschmelzung der [X.] auf die [X.] - der bisherige Rechtsträger erlischt (vgl. zum Nichtbestehen eines Widerspruchsrechts ausf. [X.] 21. Februar 2008 - 8 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 126, 105). Der betroffene Arbeitnehmer kann bei solch einer Konstellation den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht verhindern. Er würde also allein durch umwandlungsrechtliche Maßnahmen auf Seiten seines Arbeitgebers, die er nicht beeinflussen und deren Rechtsfolgen er nicht abwenden kann, ersatzlos eine wesentliche, ihm günstige Rechtsposition verlieren. Die Frage kann vorliegend jedoch letztlich dahinstehen.

[X.]) Der Kläger hat jedenfalls aufgrund des Schreibens der [X.] vom 12. Dezember 2003 auch nach seinem Wechsel zur [X.] gegenüber der [X.] ein individualrechtlich versprochenes Rückkehrrecht entsprechend der Ziffer 15 der [X.] 1986. Zu Recht hat das [X.] in diesem Schreiben eine Zusage der Weitergeltung der [X.] auch bei einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen bei der [X.] gesehen.

(1) Es kann dahinstehen, ob, wofür vieles spricht, das Schreiben vom 12. Dezember 2003 typische Erklärungen beinhaltet, deren Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist - auch hinsichtlich der Frage, ob mit ihnen überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen werden soll - (vgl. dazu zB [X.] 29. September 2010 -  3 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.] [X.] § 9 Nr. 23 ), oder ob eine nichttypische Regelung vorliegt, deren Auslegung durch die Tatsachengerichte in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar ist, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. dazu zB [X.] 23. Mai 2007 - 10 [X.] - Rn. 16 mwN). Die Auslegung des Schreibens durch das [X.] hielte auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung stand.

(2) Das Schreiben der [X.] vom 12. Dezember 2003 ist nicht lediglich eine Wissenserklärung ohne rechtliche Bindung.

(a) Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Ob der Erklärende einen entsprechenden Geschäftswillen hat, ist für den Eintritt der Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Erforderlich ist weiterhin, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und dass der Erklärungsempfänger es tatsächlich so verstanden hat (vgl. [X.] 17. Juni 2003 - 3 [X.] - zu I[X.] der Gründe mwN, EzA [X.] § 2 Nr. 20).

(b) Die [X.] hat sich gegenüber dem Kläger - wie auch gegenüber den anderen ehemaligen Mitarbeitern - dahingehend geäußert, dass „eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der [X.] etwa begründete Rechtsposition“ von der [X.] „unberührt“ bleibe. Die Formulierung „unberührt bleibt“ lässt aus der Sicht des [X.] - wie auch der anderen Empfänger dieses Schreibens - auf einen Verpflichtungswillen der [X.] dahingehend schließen, dass jedenfalls dann, wenn der betroffene Mitarbeiter dem aufschiebend bedingten Rückkehrrecht nach Ziffer 15 der [X.] 1986 unterfällt, dieses nicht wegen der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung der [X.] I GmbH und des damit verbundenen Wechsels der Arbeitgeberin beseitigt sein soll. Hierfür sprechen auch die Begleitumstände des Erklärungsverhaltens der [X.], die sich auf Anfrage der [X.] in persönlichen Einzelschreiben an ihre ehemaligen Arbeitnehmer gewandt und die Nichtrelevanz der geplanten Verschmelzung für eine auf der Grundlage der Ziffer 15 der [X.] 1986 „etwa begründete Rechtsposition“ „bestätigt“ hat, ohne dass es auf die vom [X.] angeführte und von der [X.] in Abrede gestellte Motivation für dieses Schreiben (Verhinderung des - ohnehin nicht gegebenen - Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses) ankäme. Die Betroffenen konnten das Schreiben nur so verstehen, dass die [X.] zwar kein von den Voraussetzungen nach Ziffer 15 der [X.] 1986 unabhängiges Rückkehrrecht zusichern wollte, der Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses zu der [X.] diesem aber nicht entgegenstehen soll. Das gilt auch für den Kläger, der zwar nicht unmittelbar unter den Anwendungsbereich von Ziffer 15 der [X.] 1986 fällt, dem aber die Anwendung dieser Regelung individualrechtlich zugesagt war. Das aufschiebend bedingte Recht einer Rückkehr, das der Kläger in diesem [X.]punkt immer noch innehatte, war somit nicht wegen der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung erloschen.

e) Die Voraussetzungen für den [X.] liegen vor. Dessen aufschiebende Bedingung ist eingetreten. Eine Weiterbeschäftigung des [X.] bei der [X.] ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Deren Betrieb ist stillgelegt. Die Rückkehrbestimmung ist entgegen der Auffassung der [X.] nicht so zu interpretieren, dass sie nur bei einer rechtswirksamen betriebsbedingten Kündigung greift. Der [X.] setzt nur die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen voraus. Weder Wortlaut, Systematik noch Sinn und Zweck der Regelung enthalten Anhaltspunkte dafür, dass die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der „neuen Gesellschaft“ den Anforderungen nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] entsprechen - und ggf. sogar einer gerichtlichen Prüfung unterzogen sein - muss. In einem solchen Verständnis hielte das Rückkehrrecht im Übrigen auch der Binnenschranke einer [X.] nicht stand. Es handelte sich um eine dem Arbeitnehmer unzumutbare, mit § 75 Abs. 1 [X.] unvereinbare Bedingung (vgl. [X.] 22. November 2005 - 1 [X.] - Rn. 28, [X.] [X.] 1972 § 112 Nr. 176 = EzA [X.] 2001 § 112 Nr. 15; 22. Juli 2003 - 1 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.]E 107, 100; zur Angemessenheitskontrolle einer einzelvertraglichen Wiedereinstellungszusage in vorformulierten Vertragsbedingungen vgl. [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 44 ff., [X.] BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

f) Die von der [X.] geltend gemachte Unmöglichkeit einer Beschäftigung des [X.] zu den Konditionen des begehrten Arbeitsvertrags steht dem auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteten [X.] nicht entgegen. Mit Rechtskraft der den Vertrag begründenden Annahmeerklärung steht der Vertragsmindestinhalt fest; die Abgabe einer solchen Erklärung ist der [X.] nicht unmöglich. Allenfalls der - in der Revisionsinstanz nicht (mehr) streitgegenständlichen - Beschäftigungsverpflichtung könnte die [X.] mit dem Unmöglichkeitseinwand begegnen.

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht für die [X.] bis zur Rücknahme der Revision des [X.] auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 565 iVm. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, im Übrigen auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Willms    

                 

Meta

7 AZR 149/11

14.03.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 14. April 2010, Az: 4 Ca 2635/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2012, Az. 7 AZR 149/11 (REWIS RS 2012, 8156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8156

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