Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2004, Az. 2 StR 63/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3802

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[X.] vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in zwei Fällen ([X.] und 2.) die Verurteilung we-gen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von [X.] entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem ge-ringen Teil Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in den Fällen [X.] und 2. der Urteilsgründe kann wegen des - 3 - Eintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der [X.] in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft [X.] wäre, wenn der Tatrichter den [X.] erkannt und die [X.] in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Der abgeur-teilte sexuelle Mißbrauch von [X.] ist nicht straferschwerend [X.] worden. [X.]

[X.] ist Roggenbuck

wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 63/04

31.03.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2004, Az. 2 StR 63/04 (REWIS RS 2004, 3802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3802

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