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PDF anzeigen [X.] vom 7. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2003 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3 der Urteils-gründe die Verurteilung wegen des [X.] versuchten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt, b) in der Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgründe und im [X.] über die erste unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2001 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: [X.] - 3 - Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tatein-heit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbe-ziehung der gegen ihn durch Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2001 verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-ren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. I[X.] Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe auch wegen versuch-ten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, steht der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt das Hindernis der Verjährung (§ 78 StGB) entgegen. Die sexuelle [X.] fand 1994 oder 1995 statt. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt ge-mäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten [X.] Handlungen gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB, dem [X.] eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses und eines Haftbefehls am 24. September 2002, war diese Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zusammentrifft. Auch bei - 4 - Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. [X.] war der Schuldspruch abzuändern. Die insoweit ausgeworfene Einzelstrafe muß neu bemessen werden. Das [X.] hat die tateinheitliche Verwirklichung des versuchten sexuel-len Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ausdrücklich strafschärfend gewertet. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der betroffenen Gesamt-strafe nach sich. Die Feststellungen zu der von der Aufhebung betroffenen Einzelstrafe und zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können [X.] bleiben. Der neue Tatrichter wird im übrigen Gelegenheit haben, ausdrücklich festzustellen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 14. September 1993 vollstreckt ist. [X.] Bode
Otten
Roggenbuck
Meta
07.04.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. 2 StR 4/04 (REWIS RS 2004, 3695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3695
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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