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Zulassung der Revision: Anspruch des Wohnungseigentümers auf Schadensersatz statt Unterlassung
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 18 - vom 30. Januar 2019 zugelassen. Die innerhalb der Begründungsfrist gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Rüge kann nicht verneint werden, da die Frage der entsprechenden Anwendung des § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB auch unter Berücksichtigung des Wohnungseigentumsrechts klärungsbedürftig ist. Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob die Frage im Sinne des [X.] zu entscheiden ist, zumal das Wohnungseigentumsrecht in einem Fall wie dem [X.] ein einheitliches Vorgehen der übrigen Wohnungseigentümer gegen den störenden Wohnungseigentümer erfordern dürfte.
Stresemann |
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Brückner |
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Weinland |
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Kazele |
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[X.] |
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Meta
07.05.2020
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Hamburg, 30. Januar 2019, Az: 318 S 88/17
§ 280 BGB, § 281 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 1 WoEigG, §§ 1ff WoEigG, § 15 WoEigG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2020, Az. V ZR 41/19 (REWIS RS 2020, 1761)
Papierfundstellen: MDR 2021, 1180-1181 REWIS RS 2020, 1761
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