Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2020, Az. V ZR 41/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1761

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Gegenstand

Zulassung der Revision: Anspruch des Wohnungseigentümers auf Schadensersatz statt Unterlassung


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 18 - vom 30. Januar 2019 zugelassen. Die innerhalb der Begründungsfrist gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Rüge kann nicht verneint werden, da die Frage der entsprechenden Anwendung des § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB auch unter Berücksichtigung des Wohnungseigentumsrechts klärungsbedürftig ist. Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob die Frage im Sinne des [X.] zu entscheiden ist, zumal das Wohnungseigentumsrecht in einem Fall wie dem [X.] ein einheitliches Vorgehen der übrigen Wohnungseigentümer gegen den störenden Wohnungseigentümer erfordern dürfte.

Stresemann     

        

Brückner     

        

Weinland

        

Kazele     

        

[X.]     

        

Meta

V ZR 41/19

07.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hamburg, 30. Januar 2019, Az: 318 S 88/17

§ 280 BGB, § 281 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 1 WoEigG, §§ 1ff WoEigG, § 15 WoEigG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2020, Az. V ZR 41/19 (REWIS RS 2020, 1761)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1180-1181 REWIS RS 2020, 1761

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