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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zulassung der Revision im Zivilprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung eines Finanzgerichts
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2010 wird zugelassen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03 € festgesetzt.
Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S. zu seiner Vertretung beigeordnet. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30 € an die [X.] zu leisten.
Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Obersätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Beschwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerichten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch die vorliegenden Entscheidungen des [X.] ([X.], [X.], 1807 Rn. 29 [X.]; [X.], 989) bisher nicht zugunsten des Berufungsgerichts geklärt. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen wird auf [X.], 223, 226 und das Senatsurteil vom 28. September 1995 ([X.], [X.], 2075, 2077 f) hingewiesen.
Kayser Vill Pape
Grupp [X.]
Meta
18.07.2013
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Dresden, 13. Januar 2010, Az: 13 U 1493/09, Urteil
§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2013, Az. IX ZR 23/10 (REWIS RS 2013, 3989)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3989
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZR 23/10, 13.03.2014.
Bundesgerichtshof, IX ZR 23/10, 18.07.2013.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 23/10 (Bundesgerichtshof)
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