Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2013, Az. IX ZR 23/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3989

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Gegenstand

Zulassung der Revision im Zivilprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung eines Finanzgerichts


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2010 wird zugelassen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03 € festgesetzt.

Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S.       zu seiner Vertretung beigeordnet. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30 € an die [X.] zu leisten.

Gründe

1

Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Obersätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Beschwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerichten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch die vorliegenden Entscheidungen des [X.] ([X.], [X.], 1807 Rn. 29 [X.]; [X.], 989) bisher nicht zugunsten des Berufungsgerichts geklärt. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen wird auf [X.], 223, 226 und das Senatsurteil vom 28. September 1995 ([X.], [X.], 2075, 2077 f) hingewiesen.

Kayser                       Vill                        Pape

                Grupp                  [X.]

Meta

IX ZR 23/10

18.07.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 13. Januar 2010, Az: 13 U 1493/09, Urteil

§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2013, Az. IX ZR 23/10 (REWIS RS 2013, 3989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3989


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 23/10

Bundesgerichtshof, IX ZR 23/10, 13.03.2014.

Bundesgerichtshof, IX ZR 23/10, 18.07.2013.


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