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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 23/10
vom
18. Juli
2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Vill, [X.] und [X.] und die Richterin Möhring
am
18. Juli
2013
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 13.
Januar 2010 wird zugelassen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03
t-gesetzt.
Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe be-willigt und Rechtsanwalt Dr.
S.
zu seiner Vertretung [X.]. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30
Gründe:
Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Ober-sätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Be-schwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerich-ten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Recht-sprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch die vorliegenden Entscheidungen des [X.] ([X.], [X.], 1807 1
-
3
-
Rn.
29 [X.]; [X.], 989) bisher nicht zugunsten des [X.]. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen
wird auf [X.], 223, 226 und das Senatsurteil vom 28.
September 1995 (IX
ZR 158/94, WM
1995, 2075, 2077
f) hingewiesen.
Kayser
Vill
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2009 -
3 O 3419/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.01.2010 -
13 U 1493/09 -
Meta
18.07.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. IX ZR 23/10 (REWIS RS 2013, 3990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3990
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 23/10 (Bundesgerichtshof)
Zulassung der Revision im Zivilprozess: Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung eines Finanzgerichts
IX ZR 62/05 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 158/03 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 244/06 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 85/07 (Bundesgerichtshof)