Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 30/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 4737

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 30/05 vom 6. März 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 6. März 2006 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-richt [X.]und beim Landgericht [X.]. zugelassen. Mit [X.]escheid vom 24. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen den [X.] gerichte-ten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückge-wiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er ohne ausrei-chende Entschuldigung ausgeblieben. 1 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 - 3 - a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO bestehen keine verfas-sungsrechtlichen [X.]edenken. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ge-bietet Art. 12 GG ersichtlich nicht, eine Regelung zu schaffen, mit der auf den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts nur mit einer [X.]eschränkung auf [X.] Rechtsgebiete reagiert werden kann. Vielmehr ist im [X.]lick auf die Ver-antwortung eines zugelassenen Rechtsanwalts und auf das in Frage stehende Gefährdungspotential die strikte Regelung der Norm im vorrangigen Interesse der zu schützenden Rechtsuchenden verfassungsgemäß. 3 b) Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der [X.] in einem Vollstreckungsverfahren am 7. Januar 2004 im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war ([X.]- 7 M

/04); damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist - vor dem Hintergrund hoher gegen den Antragsteller bestehender offener Forderungen - nichts ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet den [X.] selbst nicht. 4 c) Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. Der Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch das [X.]vom 12. Juli 2005 - 6 [X.]/99 - wegen [X.]e-truges in vier Fällen zu einer zur [X.]ewährung ausgesetzten [X.] von einem Jahr und neun Monaten belegt das Gegenteil; die Verurteilung betrifft Taten zum Nachteil von Geschädigten, deren Einzahlungen auf Treu-handkonten des Antragstellers von diesem plangemäß entgegen seiner als Rechtsanwalt gegebenen Zusage schädigend weitergeleitet wurden. 5 - 4 - 3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der hier [X.] üblichen Höhe und damit niedriger als der [X.] fest ([X.]GH, [X.]eschluss vom 18. April 2005 - [X.] ([X.]) 32/04; st. Rspr.; vgl. [X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). 6 Hirsch [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 ZU 40/04 -

Meta

AnwZ (B) 30/05

06.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 30/05 (REWIS RS 2006, 4737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4737

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.