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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 30/05 vom 6. März 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 6. März 2006 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-richt [X.]und beim Landgericht [X.]. zugelassen. Mit [X.]escheid vom 24. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen den [X.] gerichte-ten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückge-wiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er ohne ausrei-chende Entschuldigung ausgeblieben. 1 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 - 3 - a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO bestehen keine verfas-sungsrechtlichen [X.]edenken. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ge-bietet Art. 12 GG ersichtlich nicht, eine Regelung zu schaffen, mit der auf den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts nur mit einer [X.]eschränkung auf [X.] Rechtsgebiete reagiert werden kann. Vielmehr ist im [X.]lick auf die Ver-antwortung eines zugelassenen Rechtsanwalts und auf das in Frage stehende Gefährdungspotential die strikte Regelung der Norm im vorrangigen Interesse der zu schützenden Rechtsuchenden verfassungsgemäß. 3 b) Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der [X.] in einem Vollstreckungsverfahren am 7. Januar 2004 im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war ([X.]- 7 M
/04); damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist - vor dem Hintergrund hoher gegen den Antragsteller bestehender offener Forderungen - nichts ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet den [X.] selbst nicht. 4 c) Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. Der Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch das [X.]vom 12. Juli 2005 - 6 [X.]/99 - wegen [X.]e-truges in vier Fällen zu einer zur [X.]ewährung ausgesetzten [X.] von einem Jahr und neun Monaten belegt das Gegenteil; die Verurteilung betrifft Taten zum Nachteil von Geschädigten, deren Einzahlungen auf Treu-handkonten des Antragstellers von diesem plangemäß entgegen seiner als Rechtsanwalt gegebenen Zusage schädigend weitergeleitet wurden. 5 - 4 - 3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der hier [X.] üblichen Höhe und damit niedriger als der [X.] fest ([X.]GH, [X.]eschluss vom 18. April 2005 - [X.] ([X.]) 32/04; st. Rspr.; vgl. [X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). 6 Hirsch [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 ZU 40/04 -
Meta
06.03.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 30/05 (REWIS RS 2006, 4737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4737
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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