Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2006, Az. AnwZ (B) 86/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 5195

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[X.][X.] ([X.]) 86/04 vom 3. Februar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. [X.] und [X.] am 3. Februar 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s [X.] vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1990 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht [X.]ad D. und dem [X.]

zugelassen. Mit Verfügung vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Verfü-gung angeordnet. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche [X.] - 3 - scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 2 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech-te finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen dafür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen. 3 Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] erfüllt. Neben vergeblichen Vollstreckungsversuchen wegen rückständiger gegen den Antragsteller festgesetzter Zwangsgelder war gegen den Antragsteller ein Versäumnisurteil ([X.]2 [X.]) ergangen, weil er eingenommene [X.] in Höhe von 1.429,20 • nicht abgeführt hatte. In einem weiteren Fall konnte der Antragsteller [X.] in Höhe von 32.049,27 •, die im Januar 2002 auf seinem im Minus befindlichen Konto [X.] waren, zunächst nicht auskehren. Auch zum Zeitpunkt der [X.] war dieser Rückstand nicht ausgeglichen. Wegen dieses Vorfalls und wegen einer weiteren nicht fristgerechten Auskehrung war unter dem 30. Januar 2003 Anklage wegen Untreue gegen den Antragsteller erhoben 4 - 4 - worden, die zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt hat. Der [X.] hat vor dem [X.] insoweit auch selbst eingeräumt, die [X.] über seine finanziellen Verhältnisse verloren zu haben. Dass der [X.] nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, im Jahre 2003 noch einen Gewinn in Höhe von ca. 10.000 • erzielt und erhebliche, im Einzelnen aufgelistete Außen-stände zu haben. [X.]elege sind insoweit nicht vorgelegt worden. Zu einem nicht unerheblichen Teil datieren die von ihm aufgeführten Forderungen auch aus früheren Jahren, so dass an ihrer Realisierbarkeit Zweifel bestehen. Im [X.]e-schwerdeverfahren ist weiterhin bekannt geworden, dass seit dem [X.] 2003 eine Kontenpfändung des Finanzamts N. über 22.155,71 • besteht und das Versorgungswerk der

Rechtsanwaltskammern eine Forderung über 29.654,14 DM gegen ihn geltend macht. 5 Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden, wie sich schon aus den aufgeführten strafrechtlichen Vorgängen ergibt, gefähr-det. 6 - 5 -
Antragsteller und Antragsgegnerin haben einer Entscheidung im schriftli-chen Verfahren zugestimmt. 7 Hirsch [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Schott [X.] Wosgien Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 1 [X.] 9/03 -

Meta

AnwZ (B) 86/04

03.02.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2006, Az. AnwZ (B) 86/04 (REWIS RS 2006, 5195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5195

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