Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. 7 AZR 253/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 15662

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Gegenstand

Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung - Erprobung - Schriftform - Treu und Glauben


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2014 - 2 Sa 807/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Übertragung der Tätigkeit als [X.]assiererin.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen des [X.]. Sie stellte die [X.]lägerin mit Wirkung zum 24. November 2009 als Verkäuferin in ihrer Filiale [X.] ein. Laut Anstellungsvertrag vom 20. November 2009 umfasst das Aufgabengebiet der [X.]lägerin den Verkauf sowie auch [X.]assierertätigkeit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die zwischen dem [X.] und der [X.] [X.] abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

3

Im Manteltarifvertrag für den [X.] Einzelhandel ([X.]) in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung heißt es:

        

§ 2   

        

Arbeitsverhältnis

        

Zum Arbeitsverhältnis gehört ein schriftlicher Vertrag, der die Tätigkeit erklärt, sowie Gehalt, Eingruppierung und [X.]ündigungsfrist nennt. Es werden geregelt:

                 

-       

die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (Bewerbung u.ä.)

                 

-       

die Probezeit

                 

-       

Aushilfen

        

1.    

Jeder Beschäftigte erhält grundsätzlich einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit Angaben zu:

                 

-       

Art und Umfang der Tätigkeit

                 

-       

Höhe der regelmäßigen Bezüge

                 

-       

Eingruppierung (Tätigkeitsgruppe und Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre)

                 

-       

vereinbarte [X.]ündigungsfrist

        

…       

                 
        

7.    

Eine Probezeit soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten.

        

…“    

        

4

Die [X.]lägerin wurde in die Gehaltsgruppe 2a gemäß Lohn- und Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels [X.] eingruppiert. Der Tarifvertrag weist als Regelbeispiel für diese Gehaltsgruppe, in die Angestellte mit einfacher Tätigkeit eingruppiert sind, „Verkäufer/innen, auch wenn sie kassieren“ aus. Eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 setzt eine Tätigkeit voraus, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis erfordert. Als Regelbeispiel sind „[X.]assierer/innen“ genannt.

5

Mit einem schriftlichen Vertrag vom 14. Mai 2012 vereinbarten die Parteien, dass die [X.]lägerin in der [X.] vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2012 als [X.]assiererin beschäftigt und tarifgerecht nach Gehaltsgruppe 3 vergütet wird. Damit erhöhte sich das monatliche Bruttoentgelt der [X.]lägerin von 1.757,79 [X.] auf 1.811,49 [X.]. Mit der beiderseits unterzeichneten „Verlängerung der befristeten Positionsveränderung“ vom 10. September 2012 vereinbarten die Parteien, die Positionsveränderung bis zum 28. Februar 2013 zu verlängern.

6

Im [X.] 2012 führte die Beklagte in ihrer Filiale [X.] ein neues [X.]assensystem ein. Im Hinblick darauf hatte sie mit dem Gesamtbetriebsrat am 19. Juli 2012 eine „Zusatzvereinbarung zur Betriebsvereinbarung vom 14.09.2011 zur testweisen Einführung eines neuen [X.]assensystems“ geschlossen. Danach bestand Einigkeit, dass nach Durchführung der erforderlichen Schulungen unverzüglich mit der Installation des neuen [X.]assensystems begonnen werden und die Installation bis Mitte November 2012 abgeschlossen sein sollte.

7

Am 6. Februar 2013 unterrichtete die [X.]lägerin die Leiterin der Filiale [X.] über ihre Schwangerschaft. Am 7. Februar 2013 schrieb die Beklagte die Stelle einer [X.]assiererin in der Filiale [X.] intern aus. Die [X.]lägerin bewarb sich nicht. Die Stelle wurde am 1. März 2013 mit einer anderen Mitarbeiterin besetzt.

8

Die [X.]lägerin hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit als [X.]assiererin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, da die Befristung der Tätigkeitsübertragung unwirksam sei. Die [X.] vom 10. September 2012 verstoße gegen das [X.], da sie erst nach der Fortsetzung der Tätigkeit im Verlängerungszeitraum unterzeichnet worden sei. Zudem benachteilige die Befristung sie unangemessen. Es treffe nicht zu, dass die Tätigkeit als [X.]assiererin in der [X.] ab dem 1. September 2012 ihrer Erprobung am neuen [X.]assensystem dienen sollte. Eine weitere Erprobung sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls hätte die Erprobung nach § 2 Nr. 7 [X.] die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten dürfen. Die [X.] sei mangels Angabe des Befristungszwecks intransparent. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen. Sie habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten darauf vertrauen dürfen, über den 28. Februar 2013 hinaus als [X.]assiererin beschäftigt zu werden. Außerdem sei sie allein wegen der Schwangerschaft nicht über den 28. Februar 2013 hinaus unbefristet als [X.]assiererin beschäftigt worden. Die Filialleiterin habe ihr erklärt, der [X.]assierervertrag könne nicht über den 28. Februar 2013 weitergeführt werden, da wegen der Schwangerschaft ein Einsatz beim [X.]assenabschluss um 21:00 Uhr nicht möglich sei. Da sie nach Gehaltsgruppe 3 zu vergüten sei, stehe ihr für Mai 2013 die Gehaltsdifferenz in Höhe von 54,50 [X.] brutto sowie ein in Abzug gebrachter Nettobetrag in Höhe von 56,95 [X.] zu.

9

Die [X.]lägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die zwischen ihr und der Beklagten vereinbarte Positionsveränderung zur [X.]assiererin nicht aufgrund Befristung zum 28. Februar 2013 beendet ist, sondern als unbefristete Positionsveränderung zur [X.]assiererin in der Gehaltsgruppe 3 des Lohn- und Gehaltstarifvertrags des [X.] Einzelhandels über den 28. Februar 2013 hinaus fortbesteht;

        

2.    

für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Mai 2013 Vergütung in Höhe von 54,50 [X.] brutto sowie weitere Vergütung in Höhe von 56,95 [X.] netto, jeweils nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat [X.]lageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Befristung der Positionsveränderung sei wirksam. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedürfe nicht der Schriftform. Die Befristung habe der Erprobung der [X.]lägerin am neuen [X.]assensystem gedient. Dieses unterscheide sich erheblich vom bisherigen [X.]assensystem. Die [X.], die einzugebenden Codes der Zahlungsarten und weitere Eingabebezeichnungen seien so verändert, dass es auch erfahrenen [X.]assiererinnen ohne Schulung nicht möglich sei, das neue [X.]assensystem zu bedienen. Die [X.]lägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Beendigung ihres Einsatzes als [X.]assiererin stehe auch nicht mit ihrer Schwangerschaft im Zusammenhang. Außerdem könne ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht die Verpflichtung begründen, die [X.]lägerin unbefristet als [X.]assiererin zu beschäftigen.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.]lägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die [X.]lägerin ihr [X.]lagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das [X.] die Klage nicht abweisen. Auf Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung der Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin an die Klägerin wirksam ist. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.

1. Es handelt sich nicht um einen Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 [X.], sondern um einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit als Kassiererin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, weil die vereinbarte Befristung der Übertragung dieser Tätigkeit unwirksam sei. Auf die Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit findet die besondere Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 [X.] keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 10, [X.]E 140, 191; 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 14 mwN, [X.]E 132, 59).

2. Der Klageantrag zu 1. erfüllt als Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 22; 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 19, [X.]E 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Inhalt der Tätigkeit der Klägerin und damit über den Umfang ihrer Leistungspflicht.

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die zum 28. Februar 2013 vereinbarte Befristung der Tätigkeitsübertragung beruft und damit die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin auf die Klägerin in Abrede stellt.

II. Der [X.] kann auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der Feststellungsantrag begründet ist.

1. Die vom [X.] bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die zum 28. Februar 2013 vereinbarte Befristung der Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin der [X.] nach § 307 Abs. 1 BGB standhält.

a) Die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin unterliegt einer [X.] gemäß § 307 Abs. 1 BGB.

aa) Die [X.] nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. [X.] verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 31; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 18, [X.]E 140, 191; 18. Juni 2008 - 7 [X.] 245/07 - Rn. 19).

[X.]) Die [X.] erstreckt sich - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - nur auf die letzte, am 10. September 2012 vereinbarte befristete Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin. Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene [X.] beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 32; 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 22, [X.]E 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 [X.] 486/04 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 115, 274). Dieses Recht haben die Parteien der Klägerin in der Vereinbarung vom 10. September 2012 nicht vorbehalten.

cc) Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 10. September 2012 [X.] iSv. § 305 BGB enthält oder ob sie nur zur einmaligen Verwendung mit der Klägerin bestimmt war. § 307 Abs. 1 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Vereinbarung Anwendung.

(1) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei [X.]n auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind [X.] iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 17, [X.]E 140, 191).

(2) Bei der letzten [X.] vom 10. September 2012 handelt es sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbestimmung, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt.

dd) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

(1) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 [X.] 486/04 - zu [X.] 1 e aa der Gründe, [X.]E 115, 274). Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen ([X.] 31. August 2005 - 5 [X.] 545/04 - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 115, 372).

(2) Danach ist die [X.] der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Die [X.] ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Tätigkeit und die damit verbundene Vergütung bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Tätigkeit und die damit verbundene (höhere) Vergütung und somit der Umfang der von den Parteien zu erbringenden Hauptleistungen, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 38; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 36; 27. Juli 2005 - 7 [X.] 486/04 - zu [X.] 1 e [X.] der Gründe, [X.]E 115, 274).

b) Das [X.] durfte aufgrund der von ihm bislang festgestellten Tatsachen nicht annehmen, die zum 28. Februar 2013 vereinbarte Befristung der Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin an die Klägerin halte der [X.] nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

(1) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 21, [X.]E 140, 191). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 [X.]. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist ([X.] 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 22, [X.]E 140, 191).

(a) Trotz des unterschiedlichen [X.] sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 42; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 22, [X.]E 140, 191; 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 30, 38, [X.]E 132, 59). Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 42; 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 30, 38, aaO).

(b) Nach der Rechtsprechung des [X.]s können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. Dies hat der [X.] für den Fall der Befristung einer erheblichen Aufstockung der Arbeitszeit angenommen, da die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit gilt. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 23, [X.]E 140, 191; 27. Juli 2005 - 7 [X.] 486/04 - zu [X.] 2 b [X.] (1) der Gründe, [X.]E 115, 274). Daher bedarf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein zusätzlicher, über das erhöhte [X.] gesondert abgeschlossener Arbeitsvertrag insgesamt nach § 14 Abs. 1 [X.] zulässig hätte befristet werden können (vgl. [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 24, aaO).

(c) Die Grundsätze, die der [X.] zur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang entwickelt hat, sind auf die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht uneingeschränkt übertragbar. Das nach der gesetzgeberischen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer in erster Linie ein bestimmtes dauerhaftes Einkommen sichern, nicht aber einen bestimmten Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung. Deshalb kann die Sicherung eines bestimmten Auskommens des Arbeitnehmers bei einer befristeten Tätigkeitsübertragung allenfalls dann beeinträchtigt sein, wenn diese mit einer ebenso befristeten und erheblichen Anhebung der Vergütung verbunden ist (vgl. [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 44; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 24, [X.]E 140, 191).

[X.]) Danach hält die vom [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgenommene Würdigung, das Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin an die Klägerin sei höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der dauerhaften Tätigkeitsübertragung, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

(1) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin hat. Diese höherwertige Tätigkeit ist mit einer höheren Vergütung als derjenigen für die dauerhaft vertraglich geschuldete Tätigkeit verbunden.

(2) Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen kann nicht angenommen werden, dass der Befristung ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit dem Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] rechtfertigen könnte. Dieser Sachgrund könnte durch die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit in Frage gestellt sein. Dies hat das [X.] nicht berücksichtigt.

(a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] liegt ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] nennt zwar keine konkrete zeitliche Vorgabe zur Erprobungsdauer. Allerdings kann der vereinbarten Vertragslaufzeit Bedeutung im Rahmen der Prüfung des Befristungsgrunds zukommen. Die Dauer der Vertragslaufzeit muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des [X.] spricht. Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist ([X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] 85/09 - Rn. 16; 29. Juli 2009 - 7 [X.] 907/07 - Rn. 29; 26. August 1988 - 7 [X.] 101/88 - zu III der Gründe, [X.]E 59, 265). Steht die vereinbarte Dauer der [X.] in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit, trägt der Sachgrund der Erprobung nicht. Im Allgemeinen werden nach dem Vorbild des § 1 KSchG und der Kündigungsfristenregelung für Kündigungen während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) sechs Monate als [X.] ausreichen. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist ([X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] 85/09 - Rn. 16; 15. März 1978 - 5 [X.] 831/76 - zu I 2 b der Gründe). Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind aber - vorbehaltlich entgegenstehender einschlägiger und für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifvorschriften - möglich (vgl. [X.] 12. September 1996 - 7 [X.] 31/96 - zu I 3 der Gründe). An einem sachlichen Grund der Erprobung fehlt es, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende [X.] bei dem Arbeitgeber mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend beurteilen kann ([X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] 636/03 - zu II 3 a der Gründe).

(b) Danach könnte die vereinbarte Vertragslaufzeit gegen die Annahme sprechen, die befristete Beschäftigung der Klägerin in der [X.] vom 1. September 2012 bis zum 28. Februar 2013 habe ihrer Erprobung am neuen Kassensystem gedient.

(aa) Nach § 2 Nr. 7 [X.] soll eine Probezeit in der Regel drei Monate nicht überschreiten. Die Vorschrift gilt zwar nur für die Vereinbarung einer Probezeit iSv. § 622 Abs. 3 BGB. Die sich aus § 2 Nr. 7 [X.] ergebende Wertung, für eine Erprobung der unter den Anwendungsbereich des [X.] fallenden Arbeitnehmer sei regelmäßig nur eine Dauer von drei Monaten erforderlich, kann aber auch zur Beurteilung der Angemessenheit der vorliegend vereinbarten Vertragslaufzeit für die Erprobung der Klägerin am neuen Kassensystem herangezogen werden. Bei einer bereits als Verkäuferin beschäftigten Arbeitnehmerin, die künftig in der Funktion als Kassiererin beschäftigt werden soll, wird im Regelfall jedenfalls keine längere [X.] für die Tätigkeit in der neuen Funktion erforderlich sein als bei einer neu eingestellten Arbeitnehmerin, die von Anfang an als Kassiererin beschäftigt werden soll. § 2 Nr. 7 [X.] schließt zwar eine längere Befristung zur Erprobung als drei Monate nicht aus. Dazu bedarf es aber besonderer Einzelfallumstände.

([X.]) Die Klägerin war bereits als Verkäuferin mit Kassierertätigkeiten betraut und in der [X.] vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2012 am alten Kassensystem erprobt worden. Die Klägerin sollte nach dem Vortrag der Beklagten in der Folgezeit am neuen Kassensystem erprobt werden. Die Beklagte hat insoweit behauptet, das neue Kassensystem unterscheide sich erheblich vom bisherigen. Die [X.], die einzugebenden Codes der Zahlungsarten und weitere Eingabebezeichnungen seien so verändert, dass es auch erfahrenen Kassiererinnen ohne Schulung nicht möglich sei, das neue Kassensystem zu bedienen. Entsprechende Feststellungen über den Umfang der Änderungen und die erforderliche Dauer einer Schulung, Einarbeitung und Erprobung sowie über den bei Vertragsschluss vorgesehenen [X.]punkt der Einführung des Kassensystems hat das [X.] nicht getroffen. Deshalb kann nicht beurteilt werden, ob eine mehr als dreimonatige Probezeit den Sachgrund der Erprobung in Frage stellt.

cc) Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob die Befristung der Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin der gebotenen [X.] standhält. Zur Wirksamkeit der Befristung bedarf es zwar keiner Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen würden. Die Beklagte hat sich jedoch ausschließlich darauf berufen, dass die Befristung zur Erprobung der Klägerin an dem neuen Kassensystem erfolgt sei. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit kann der Beklagten jedoch ebenfalls nur für einen zur Erprobung angemessenen [X.]raum zugebilligt werden.

(1) Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt iSv. § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen könnten, sind zu der Annahme, dass die Klägerin durch die Befristung nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt wird, nicht erforderlich. Eine erhebliche Anhebung der Vergütung, die ausnahmsweise einen Sachgrund erfordern könnte, liegt bei der Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin an die Klägerin nicht vor. Es handelt sich zwar um eine höherwertige und höher vergütete Tätigkeit als die Tätigkeit einer Verkäuferin. Allerdings beläuft sich die Vergütungsdifferenz lediglich auf derzeit 54,50 Euro brutto monatlich und damit auf etwa 3 % der monatlichen Gesamtvergütung der Klägerin. Die längerfristige, durch die Höhe des Einkommens beeinflusste Lebensplanung der Klägerin wird durch die möglicherweise zu erwartende Rückkehr zu der dauerhaft vertraglich vereinbarten Tätigkeit nach dem [X.] nicht in ähnlicher Weise beeinträchtigt wie bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang.

(2) Die Annahme, die Klägerin werde durch die Befristung nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, setzt jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin an die Klägerin voraus. Der Zweck, die Eignung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung einer höherwertigen Position zu erproben, kann ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer befristeten Übertragung der höherwertigen Aufgaben begründen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der befristete Vertrag für einen zur Erprobung angemessenen [X.]raum vereinbart wird. Steht die vereinbarte Vertragslaufzeit außer Verhältnis zu dem [X.], wird die Klägerin durch die Befristung der Tätigkeitsübertragung unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

(3) Das [X.] wird daher - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - zu prüfen haben, ob die vereinbarte Vertragslaufzeit außer Verhältnis zu dem [X.] steht. Dies ist nicht wegen des Fehlens einer schriftlichen Vereinbarung des [X.]s entbehrlich. Der [X.] muss nicht vereinbart sein.

(a) Das Bestehen eines anerkennenswerten Interesses des Arbeitgebers an der nur befristeten Tätigkeitsübertragung ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung. Die Vereinbarung eines Befristungsgrunds ist dazu nicht erforderlich. Ebenso wie für den Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] (vgl. dazu [X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] 636/03 - zu II 2 der Gründe) gelten insoweit auch für das anerkennenswerte Interesse des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer zu erproben, im Rahmen der [X.] keine Besonderheiten. Der [X.] kann auch dann erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer davon nicht in Kenntnis gesetzt ist.

(b) Eine Verpflichtung, den Grund für die Befristung der Tätigkeitsübertragung schriftlich zu vereinbaren, folgt für den Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bei einer kalendermäßigen Befristung auch nicht aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ([X.] 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 51; 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 23, [X.]E 132, 59). Die [X.] ist auch ohne diese Angabe klar und verständlich.

(c) Eine schriftliche Vereinbarung des [X.]s ist auch nicht nach dem Eingangssatz in § 2 [X.] erforderlich. Danach regelt der Arbeitsvertrag ua. eine Probezeit. Diese Vorschrift gebietet nicht die Angabe des [X.]s bei einer Vereinbarung der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Hierbei handelt es sich nicht um eine Probezeit iSv. § 2 [X.].

Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung eines Tarifvertrags vorrangig auszugehen ist ([X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] 488/14 - Rn. 14). Die „Probezeit“ ist ein in der Rechtssprache gebräuchlicher Begriff. Darunter ist ein vereinbarter [X.]raum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen, innerhalb dessen das Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer verkürzten Frist gekündigt werden kann. Verwenden die Tarifvertragsparteien - wie hier - einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen ([X.] 25. September 2013 - 10 [X.] 850/12 - Rn. 14).

Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung bestätigt dieses Verständnis. Der Begriff „Probezeit“ steht auch an anderer Stelle im Tarifvertrag im Zusammenhang mit der verkürzten Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB. So kann nach § 17 Nr. 3 [X.] für eine Probezeit von bis zu drei Monaten (§ 2 Nr. 7 [X.]) eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart werden. Wird ein bestimmter Begriff - wie hier - mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen ([X.] 13. Januar 2016 - 10 [X.] 42/15 - Rn. 16).

Sinn und Zweck der tariflichen Regelung gebieten keine andere Auslegung. Die Regelung dient - ebenso wie § 2 Abs. 1 [X.] - dem Ziel, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Dazu genügt bei einer kalendermäßigen Befristung die schriftliche Niederlegung der [X.]. Der Angabe des Befristungsgrunds bedarf es nicht.

2. Der Rechtsfehler des [X.]s führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung an das [X.]. Die Zurückverweisung ist nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO entbehrlich. Die Befristung der Tätigkeitsübertragung ist weder aus anderen Gründen unwirksam noch ist die Beklagte nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Befristung der Tätigkeitsübertragung zu berufen.

a) Die Befristung ist nicht aus anderen Gründen unwirksam.

aa) Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass sie erst nach Beginn des [X.] schriftlich niedergelegt wurde.

(1) Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bestimmung nicht für die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen gilt ([X.] 10. Dezember 2014 - 7 [X.] 1009/12 - Rn. 52).

(2) Die Befristung verstößt auch nicht gegen die in § 2 [X.] vorgesehene Schriftform. § 2 [X.] bestimmt zwar im Eingangssatz, dass zum Arbeitsverhältnis ein schriftlicher Vertrag gehört; nach § 2 Nr. 1 [X.] erhält jeder Beschäftigte grundsätzlich einen schriftlichen Anstellungsvertrag, der bestimmte Angaben zu enthalten hat. Die Angabe einer vereinbarten Befristung ist in § 2 [X.] nicht erwähnt. Im Übrigen sieht § 2 [X.] kein konstitutives Schriftformerfordernis für den Arbeitsvertrag und die darin festgelegten Arbeitsbedingungen vor. Die Einhaltung der Schriftform des § 2 [X.] ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Die Formulierung im Eingangssatz zu § 2 [X.] „zum Arbeitsverhältnis gehört ein schriftlicher Vertrag“ ist zur Begründung eines Formzwangs unüblich. Aus § 2 Nr. 1 [X.], wonach jeder Beschäftigte grundsätzlich einen schriftlichen Anstellungsvertrag erhält, ist vielmehr zu schließen, dass eine Beschäftigung auch auf der Grundlage eines formlos abgeschlossenen Arbeitsvertrags möglich ist und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf schriftliche Abfassung des Vertrags zusteht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags von einem schriftlichen Vertragsschluss abhängig machen wollten.

[X.]) Die Befristung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

(1) Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. Beschäftigte dürfen nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe - hierzu gehört auch das Geschlecht - benachteiligt werden.

(2) Die Beklagte hat die Klägerin durch die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin nicht wegen ihrer Schwangerschaft und damit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Im [X.]punkt der Vereinbarung der Befristung am 10. September 2012 war die Klägerin nicht schwanger. Die von der Klägerin behauptete Benachteiligung bei der Entscheidung, ihren Einsatz als Kassiererin nicht über den 28. Februar 2013 hinaus zu verlängern, führt unabhängig von der Motivation der Beklagten nicht zur Unwirksamkeit der am 10. September 2012 vereinbarten Befristung, da für die Wirksamkeit der Befristung die Umstände im [X.]punkt des Vertragsschlusses maßgebend sind (vgl. [X.] 24. September 2014 - 7 [X.] 987/12 - Rn. 22).

b) Der Beklagten ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Änderung des Arbeitsvertrags zwecks dauerhafter Übertragung der Tätigkeit als Kassiererin zusteht. Selbst wenn die Beklagte wegen eines von ihr geschaffenen [X.] im Sinne einer Zusage auf unbefristete Fortsetzung dieser Tätigkeit (vgl. hierzu [X.] 15. Mai 2012 - 7 [X.] 754/10 - Rn. 31; 21. September 2011 - 7 [X.] 150/10 - Rn. 21; 13. August 2008 - 7 [X.] 513/07 - Rn. 18, [X.]E 127, 239) verpflichtet sein sollte, der Klägerin die Funktion einer Kassiererin dauerhaft zu übertragen, oder sich diese Pflicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 7 Abs. 1 iVm. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 AGG ergeben sollte, weil die Beklagte der Klägerin die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer Kassiererin wegen ihrer Schwangerschaft vorenthalten hat, wie die Klägerin behauptet, führte dies weder zur Unwirksamkeit der Befristung im [X.] noch begründete eine solche Rechtspflicht einen gegenüber der Beklagten aus § 242 BGB herzuleitenden Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. hierzu [X.] 13. Oktober 2015 - 1 [X.] 853/13 - Rn. 42). Dies begründete vielmehr einen Anspruch auf Abschluss eines [X.]. Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Er ist mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (vgl. hierzu [X.] 17. Januar 2007 - 7 [X.] 81/06 - Rn. 17).

III. Der Zurückverweisung unterliegt auch der auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag. Über diesen Antrag ist nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu entscheiden. Die Voraussetzung ist bislang nicht erfüllt. Sollte das [X.] nach erneuter Prüfung dem Feststellungsantrag stattgeben, wird noch über den Hilfsantrag zu entscheiden sein.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Busch    

        

    Hansen    

                 

Meta

7 AZR 253/14

24.02.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 20. August 2013, Az: 30 Ca 3444/13, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 14 Abs 1 S 2 Nr 5 TzBfG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. 7 AZR 253/14 (REWIS RS 2016, 15662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15662

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

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15 Sa 318/17

10 AZR 130/19

9 Sa 536/20

4 Sa 771/18

9 Sa 384/17

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