Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.08.2019, Az. B 5 R 151/19 B

5. Senat | REWIS RS 2019, 4750

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen solchen Anspruch des [X.] wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 11.12.2017 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.] SGG),

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das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

3

Der Kläger trägt zur Begründung vor, § 43 Abs 6 [X.] verletze ihn in seinen Rechten. Er erfülle nicht die Wartezeit von 20 Jahren. Auch erwerbsgeminderte Menschen, die in keiner Behindertenwerkstatt eine Tätigkeit verrichten könnten, hätten ein Recht auf Erwerbsminderungsrente. Die Wartezeit von 20 Jahren, die kaum ein Schwerbehinderter erfüllen könne, sei "völlig diskriminierend". Es liege ein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG vor.

4

Damit wird keiner der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 SGG aufgeführten Gründe nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] SGG dargetan. Sollte die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Verfassungsrecht (Art 3 Abs 1 und 3 GG) ableiten wollen, darf sie sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken. Es fehlt bereits an einer Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien (stRspr, zB bereits [X.] Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - [X.]E 40, 158 f = [X.] 1500 § 160a [X.]1 [X.]3 f). § 43 Abs 6 [X.] war bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem [X.] (Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 534/99 - [X.] 3-2600 § 44 [X.]5). Dazu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen.

5

Soweit sich der Kläger gegen die Auferlegung von "Missbrauchskosten" in Höhe von 225 Euro wendet, handelt es sich dabei um keinen selbstständigen Teil des Streitstoffs. Die Kostenentscheidung eines Urteils im Falle der Verhängung von sog [X.] ist nicht selbstständig anfechtbar (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 62/18 B - Juris RdNr 7 mwN).

6

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 SGG zu verwerfen.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 5 R 151/19 B

06.08.2019

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Stralsund, 11. Dezember 2017, Az: S 12 R 15/16, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 192 Abs 3 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.08.2019, Az. B 5 R 151/19 B (REWIS RS 2019, 4750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4750

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