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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270917BIVZR511.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 511/15
vom
27. September 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann
am 27. September 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.]
25.
Zi-vilsenat
vom 22. Oktober 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach
der hier maßgeblichen Fassung der Gliedertaxe in den Unfallversi-cherungsbedingungen (§
2 Nr.
1.2 Buchst.
a [X.]) können Beein-trächtigungen des Schultergürtels nicht mehr unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe eingestuft werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. April 2015 -
IV ZR 104/13, [X.], 617 Rn. 12 ff.).
Gleichwohl ist der Tatrichter nicht gehindert, bei einer Schädigung, die zwar im Hals-wirbelbereich ihren Sitz hat, sich unter anderem auf die Schulter, letztlich
aber vorwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines Armes auswirkt, im Rahmen der Invaliditätsbemessung für nicht in der Gliedertaxe aufge-führte Körperteile (hier nach § 2 Nr. 1.2 Buchst. c [X.]), die [X.] der Gliedertaxe in deren entsprechender Anwendung heranzuzie-hen, um [X.] zu den pauschalierten [X.] -
3
-
der Gliedertaxe zu vermeiden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30.
Dezember 2016
12 U 97/16, [X.], 747 [juris Rn. 43 ff.]; [X.],
[X.], 733, 734).
Der Senat hat auch die [X.] der Verletzung von
Verfahrensgrundrech-ten (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durch-greifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
Streitwert:
23.100
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2015 -
21 O 943/12 Ver -
OLG München, Entscheidung vom 22.10.2015 -
25 U 2545/15 -
Meta
27.09.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. IV ZR 511/15 (REWIS RS 2017, 4718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4718
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