Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. IV ZR 320/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 428

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom

11. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und den Richter Dr. Karczewski

am 11. Dezember 2013

beschlossen:

Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Oktober 2012 zugelassen.

Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur
neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 39.880,88

Gründe:

[X.] Der bei der [X.] unfallversicherte Kläger verlangt eine hö-here Versicherungsleistung
nach einem am 30. Dezember 2004 erlitte-nen Skiunfall, der bei ihm unstreitig zu einem Dauerschaden an der lin-ken Schulter geführt hat. Die Beklagte hat dem Kläger vorgerichtlich un-ter Zugrundelegung einer Invalidität von 1/5 des in der vereinbarten Gliedertaxe ausgewiesenen [X.] von 70% (§ 2 Nr. 1.2 a AUB
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99-die er als zusätzliche Versicherungsleistung unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von
3/7 des [X.]
errechnet hat.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der gerichtlich bestellte Sachverständige, der einen Invaliditätsgrad von 1/10 des [X.]
er-mittelt hat, und

ihm folgend
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das Landgericht hätten nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei teilweiser Einschränkung der Beweglichkeit ei-nes Schultergelenks der Invaliditätsgrad nur anhand dieser Einschrän-kung bestimmt werden müsse und eine verbliebene Funktionsfähigkeit körperfernerer Teile des Arms nicht zu berücksichtigen sei (Senatsbe-schluss vom 12. Dezember 2007

[X.], [X.], 483 Rn. 4; Senatsurteil vom 24. Mai 2006

IV ZR 203/03, [X.], 1117 Rn.
18
ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 9. Juli 2003

IV ZR 74/02, [X.], 1163 unter [X.] und vom 17. Januar 2001

[X.], [X.], 360 unter 2 a).
Deshalb seien die [X.] der vom Sachverständigen zugrunde gelegten
Tabelle (aus [X.]/[X.], Begutachtung der Haltungs-
und Bewegungsorgane
3. Aufl. 1998), die für die Versteifung im Schultergelenk Invaliditätsgrade von 4/10 bis 1/2 des [X.]
vorsehe, zu korrigieren. Ihr liege die rechtlich unzutref-fende Vorstellung zugrunde, ein im Schultergelenk versteifter Arm führe zu einem geringeren Invaliditätsgrad als ein vollständig verlorener Arm. Anderenfalls könne der Invaliditätsgrad bei vollständiger Versteifung des Schultergelenks nicht hinter dem vollen Armwert zurückbleiben. Sehe die Tabelle für diesen Fall stattdessen nur eine Invalidität von der Hälfte des [X.]
vor, müsse dieser Wert mithin verdoppelt werden. Gleiches gelte entsprechend auch für die mit [X.] korrespondierenden 2
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Tabellenwerte.
Habe

woran das Berufungsgericht nach § 529 ZPO ge-bunden sei

der Sachverständige beim Kläger eine Teilbeweglichkeit des linken Arms bei Vor-
und Seithebung bis 120°
festgestellt und die [X.] anhand der genannten Tabelle auf 1/10 des [X.]
bemes-sen,
ergebe sich bei der gebotenen Verdoppelung ein Invaliditätsgrad von 1/5 des [X.].
Das könne das Gericht auch ohne sachverstän-dige Hilfe ermitteln, da lediglich eine rechnerische Anpassung der vom Sachverständigen für zutreffend erachteten Tabellenwerte erfolge.

[X.] könne, ob die Feststellung der Bewegungseinschrän-kung allein auf das [X.] zu beschränken sei. Zwar habe der Sachverständige die verbliebene Beweglichkeit des Arms unter Be-rücksichtigung des gesamten Schultergürtels des [X.] untersucht, dabei aber keine Bewegungseinschränkungen in den übrigen Teilen des Schultergürtels festgestellt. Daraus ergebe sich, dass die festgestellten Einschränkungen allein auf der Verletzung des eigentlichen Schulterge-lenks beruhten.

I[X.] Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Zulassung der Revision, zur [X.] des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Letzteres hat das Recht des [X.] auf recht-liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es weder seinem Antrag auf eine weitergehende Begutachtung unter den zutreffend geänderten rechtlichen Prämissen stattgegeben
noch den gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzend angehört hat.
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Stellt

wovon das Berufungsgericht im Streitfall zutreffend [X.] ist

das Urteil der Vorinstanz infolge schwerwiegender Fehler bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar, muss das Berufungsgericht neue Feststellungen treffen.
Dabei hat es den Vortrag und die [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und prozessordnungsgemäß zu bescheiden (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2009

IV ZR 211/05, [X.], 1213 Rn. 15 m.w.N.).
Dem genügt die Verfahrensweise des Berufungsgerichts nicht.

Der bereits in erster Instanz gerichtlich bestellte Sachverständige hat eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter des [X.] fest-gestellt, die ein Anheben des Arms auf den Bereich zwischen 90°
und 120°
zulasse,
und dieser anhand der genannten Tabelle einen Invalidi-tätsgrad von 1/10 des [X.] zugeordnet.
Dabei ist er in Unkenntnis der oben genannten Senatsrechtsprechung ersichtlich davon ausgegan-gen, anders als beim vollständigen Verlust eines Arms im Schultergelenk mindere bei einem lediglich in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigten Schultergelenk die erhalten gebliebene Funktionsfähigkeit der körperfer-neren Teile des Arms (Ellenbogengelenk und Hand) den in der Glieder-taxe ausgewiesenen Invaliditätsgrad. Auch die vom Sachverständigen herangezogene Tabelle geht ersichtlich davon aus, wie insbesondere der Umstand belegt, dass einer vollständigen Versteifung des Schulterge-lenks lediglich ein Invaliditätsgrad des halben [X.] zugeordnet wird.

Für die Berufungsentscheidung kam es demgegenüber bei zutref-fendem Verständnis der Gliedertaxe darauf an, die Invalidität des Klä-6
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gers allein anhand der Funktionseinschränkung des Schultergelenks zu bestimmen. Hierfür war das bisherige Gutachten ohne weitere Aufklä-rungsbemühungen des Berufungsgerichts nicht verwertbar.

Das Berufungsgericht hätte daher, nachdem der Kläger eine neue Begutachtung beantragt hatte, diesem Antrag stattgeben, zumindest aber den bisherigen Sachverständigen anhören und ihn mit den [X.] gegen sein bisheriges Gutachten konfrontieren müssen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.
Dezember 2007

[X.], [X.], 483 Rn. 8, 9).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2011 -
3 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.10.2012 -
7 [X.]/11 -

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Meta

IV ZR 320/12

11.12.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. IV ZR 320/12 (REWIS RS 2013, 428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 428

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