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PDF anzeigen[X.] vom 16. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 16. September 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist [X.]. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegründung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung [X.] verwertet hat, zu dem er zuvor nicht gehört worden war, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt vielmehr nur, dass der Beschluss des Senats keine Entscheidungsgründe ent-hält und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Dass der Be-schluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des [X.] ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt indes 1 - 3 - in der Natur des - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 356 a Rdn. 1; [X.] NStZ 2002, 487, 488 f.). [X.] Miebach Sost-Scheible [X.]
Meta
16.09.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. 3 StR 240/08 (REWIS RS 2008, 1988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1988
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