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PDF anzeigen[X.] vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2009 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der [X.] hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des [X.] vom 28. März 2007 mit Beschluss vom 4. November 2008 ledig-lich im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in [X.] mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat und des Betruges in drei sowie des versuchten Betruges in 13 Fällen schuldig ist und in den Aussprüchen über die Einzelstrafen [X.] ausgenommen diejenigen wegen vollendeten Betruges [X.] sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; die weiter gehende Revision wurde vom [X.] verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisions-entscheidung zurückzuversetzen, ist nicht begründet. 1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2 - 3 - Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 2008 zu den bis dahin von den Verteidigern mit Schriftsätzen vom 14. September 2007 und 5. November 2007 erhobenen [X.] umfassend Stellung genom-men. Zu der Stellungnahme des [X.]s hat sich der Verurteilte mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 4. Juli 2008 und 16. Juli 2008 geäu-ßert. Auch diese Schreiben lagen dem [X.] bei seiner Entscheidung über die Revision vor und waren Gegenstand der Beratung. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der [X.] hat die weiteren Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen des [X.] die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese ihre Antragsschrift ergänzt ([X.], Beschluss vom 21. August 2008 [X.] 3 StR 229/08 m.w.[X.]). 3 Soweit der Antragsteller meint, der [X.] habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn [X.] wie hier [X.] rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisi-onsgericht zu veranlassen, das [X.] und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 2008 [X.] 4 StR 514/07 m.w.[X.]). 4 - 4 - Für den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist der [X.] nicht zuständig. 5 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer
Meta
13.01.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. 4 StR 196/08 (REWIS RS 2009, 5733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5733
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